RRB Nr. 1018/2025
Vertretung des Kantons Zürich im Konkordatsrat der BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin, Wahl
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Oktober 2025
1018. Vertretung des Kantons Zürich im Konkordatsrat
Erwägungen
der BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin, Wahl Der Kanton Zürich ist am 1. Oktober 2025 der Interkantonalen Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin vom 22. Mai 2024 (IVBSA) beigetreten (§ 1 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 30. Juni 2025 [BSAG; LS 833.1] und Dispositiv III des Kantonsratsbeschlusses vom 30. Juni 2025 [vgl. Vorlage 5963]). Damit sind alle Vereinbarungskantone der IVBSA beigetreten, womit die Vereinbarung auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten wird (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVBSA). Die BVG- und Stiftungsaufsicht der Vereinbarungskantone verfügt über vier Organe: Den Konkordatsrat, den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle (Art. 9 IVBSA). Der Konkordatsrat als politisch zusammengesetztes Organ stellt die politische Anbindung der Anstalt an die Vereinbarungskantone sicher (vgl. den erläuternden Bericht zu Art. 12 IVBSA). Er besteht aus je einem Mitglied der Regierungen der Vereinbarungskantone (Art. 10 Abs. 1 IVBSA). Der Konkordatsrat nimmt seine Tätigkeit auf den ersten Tag des Monats auf, der auf den Monat folgt, in dem sämtliche Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten sind (Art. 36 Abs. 2 IVBSA), mithin am 1. November 2025. Im Kanton Zürich bezeichnet der Regierungsrat dasjenige seiner Mitglieder, das den Kanton im Konkordatsrat der Anstalt vertritt (§ 6 Abs. 1 lit. a BSAG). Damit der Konkordatsrat ab dem 1. November 2025 gemäss Art. 36 Abs. 2 IVBSA tätig werden kann, ist folglich die Vertretung des Kantons im Konkordatsrat zu bezeichnen. Die BVG- und Stiftungsaufsicht fällt in den Zuständigkeitsbereich der Direktion der Justiz und des Innern (Anhang 1 lit. A Ziff. 11 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [LS 172.11]). So hatte diese Direktion auch die Federführung beim Zusammenschluss der bisherigen Aufsichtsregionen (vgl. RRB Nrn. 1338/2022, 1014/2023 und 621/2024). Es empfiehlt sich daher, die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern als Vertreterin des Kantons Zürich im Konkordatsrat der BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen,
Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin zu bezeichnen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Als Vertretung des Kantons Zürich im Konkordatsrat der BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin wird Regierungsrätin Jacqueline Fehr, Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern, auf 1. November 2025 bis Ende der Legislatur 2023–2027 gewählt.
II. Mitteilung an Regierungsrätin Jacqueline Fehr sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli