RRB Nr. 1023/2024
Anfrage Thomas Forrer, Erlenbach, Wilma Willi, Stadel, und Thomas Schweizer, Hedingen, betreffend Belastete und stillgelegte Trinkwasserfassungen sowie Massnahmen zum besseren Schutz der Quell- und Grundwasservorkommen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 215/2024
Sitzung vom 2. Oktober 2024
1023. Anfrage (Belastete und stillgelegte Trinkwasserfassungen sowie Massnahmen zum besseren Schutz der Quell- und Grundwasservorkommen) Kantonsrat Thomas Forrer, Erlenbach, Kantonsrätin Wilma Willi, Stadel, und Kantonsrat Thomas Schweizer, Hedingen, haben am 24. Juni 2024 folgende Anfrage eingereicht: Seit dem Verbot der Austragung von Chlorothalonil-haltigen Pestiziden im Jahr 2020 (definitives Verbot ist wegen Beschwerde des Agrokonzerns Syngenta vor Bundesverwaltungsgericht noch hängig) und seit der Bewertung von Chlorothalonil und dessen relevanten Metaboliten als «wahrscheinlich krebserregend» (Beschwerde von Syngenta gegen die Weisung des BLV wurde im März 2024 abgelehnt) hat das kantonale Labor die Belastung des Trinkwassers in den Wasserfassungen und im Leitungsnetz intensiv überwacht und auf der Züri Trinkwasser Map dargestellt. Wir gehen davon aus, dass umfangreichere Daten zur Verfügung stehen, die eine Basis für den künftigen, besseren Schutz der Grundwasserfassungen und der Grundwasservorkommen bilden. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele Quell- und Grundwasserfassungen wurden seit 2020 im Kanton Zürich in Zusammenhang mit Chlorothalonil oder Chlorothalonil-Metaboliten geschlossen? Wie viele sind das in Prozent (anzahlmässig und von der Fördermenge her)? Welche Gemeinden sind besonders betroffen?
2. Bei wie vielen Fassungen und in wie vielen Gemeinden wird seit 2020 belastetes Wasser durch Beimischung von weniger belastetem Wasser aufbereitet, um die Überschreitung des Höchstwertes an Chlorothalonil bzw. der Metaboliten zu vermindern oder zu verhindern?
3. Wie viele Wasserversorgungen sind derzeit immer noch von Höchstwertüberschreitungen von Chlorothalonil bzw. der Metaboliten von
0.1 µg pro Liter betroffen? Und in welchen Gemeinden liegen sie?
4. Bei wie vielen Quell- und Grundwasserfassungen muss unbelastetes Wasser beigemischt werden, weil die Nitratwerte oder andere kritische Stoffe zu hohe Werte aufweisen? Welche Stoffe sind es? Welche Gemeinden sind betroffen?
5. Welche Kostenfolgen sind mit der Schliessung dieser Quellen bzw. mit der Beimischung von weniger belastetem Wasser bisher entstanden? Mit welchen Kostenfolgen ist noch zu rechnen? Wir bitten um eine Abschätzung. 6. Wer trägt die Kosten dafür?
7. Der Bund stellt verschiedene planerische Instrumente für den Grundwasserschutz zur Verfügung (Grundwasserschutzzonen S1, S2, S3; Gewässerschutzbereiche, Zuströmbereiche). Sie sind im Kanton Zürich breit eingesetzt worden. Weshalb ist das Grundwasser trotzdem vielerorts im Kanton Zürich derart stark belastet? Und welche Besserung ist von den sog. zukünftigen Gewässerschutzzonen zu erwarten?
8. Wie lässt sich die Grundwasserbelastung – insbesondere diejenige durch Pestizide und durch Düngemittel – reduzieren? Welche Massnahmen an der Quelle müssten dafür umgesetzt bzw. eingeführt werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion und der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Thomas Forrer, Erlenbach, Wilma Willi, Stadel, und Thomas Schweizer, Hedingen, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1, 2 und 4: Weder das Kantonale Labor (KLZH) noch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) erheben systematisch Daten darüber, ob und aus welchem Grund Quell- und Grundwasserfassungen in Zusammenhang mit Chlorothalonil, Chlorothalonil-Metaboliten oder anderen kritischen Stoffen nicht oder nur gemischt mit weniger belastetem Wasser genutzt werden können. Die Verantwortung für einen Nutzungsentscheid einer Fassung liegt bei der jeweiligen Wasserversorgung. Das KLZH überprüft mittels Proben aus dem Trinkwasserverteilnetz, dass die geltenden lebensmittelrechtlichen Höchstwerte bei der Abgabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher eingehalten werden. Abgesehen von den durch Chlorothalonil-Metaboliten ausgelösten Höchstwertverletzungen muss das KLZH nur wenige Beanstandungen aufgrund von kritischen Stoffen im Trinkwasser aussprechen. In den letzten Jahren handelte es sich um temporäre und lokale Höchstwertüberschreitungen beim Nitrat sowie um vereinzelte Höchstwertüberschreitungen durch Lenacil, Atrazin, Bentazon, Dicamba und Dinoseb, die jeweils rasch korrigiert werden konnten. Die Betroffenheit der Gemeinden von ausgewählten Parametern ist auf der «Züri Trinkwasser Map» zu finden (zh.ch/de/gesundheit/lebensmittelgebrauchsgegenstaende/lebensmittel/trinkwasser.html#160754451).
Zu Frage 3: Die Anzahl der von Höchstwertüberschreitungen in Bezug auf Chlorothalonil-Metaboliten im Trinkwasser betroffenen Gemeinden liegt bei etwa 45, mit der höchsten Dichte in den Bezirken Dielsdorf und Bülach. Die vom KLZH getroffenen Massnahmen finden sich in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 214/2024. Die jeweils neuesten Messdaten zu den betroffenen Gemeinden sind auf der «Züri Trinkwasser Map» aufgeschlüsselt nach Verteilzonen zu finden. Dies ist notwendig, da nicht immer zwangsläufig eine ganze Gemeinde betroffen ist, sondern, je nach verfügbaren Quellen und bestehender Infrastruktur, auch nur einzelne Verteilzonen betroffen sein können und sich die Wasserzusammensetzung über den Tag hinweg oder niederschlagsbedingt ändert. Die dargestellten Analysedaten stellen immer eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der jeweiligen Probenahme dar. Zu Fragen 5 und 6: Eine Aussage darüber, wie viel die Massnahmen im Zusammenhang mit Chlorothalonil-Rückständen kosten, ist nicht möglich. Es sind dem Kanton weder die beigemischten Wassermengen noch deren Bezugsorte und daher auch nicht deren Einkaufspreise oder erhöhte Förderkosten bekannt. Grundsätzlich müssen die Wasserversorgungen gemäss § 29 des Wasserwirtschaftsgesetzes (LS 724.11) kostendeckende Anschluss- und Benutzungsgebühren erheben. In diesem Zusammenhang wurde auf Bundesebene 2022 das Postulat 20.4087 Clivaz «Verunreinigung des Trinkwassers mit Chlorothalonil. Wie reagieren und wie die nötigen Sanierungen finanzieren?» an den Bundesrat überwiesen. Der zugehörige Bericht soll gemäss Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vor Ende 2024 erscheinen. Zu Fragen 7 und 8: Der Bund legt zum Schutz der Schweizer Gewässer verschiedene planerische Instrumente fest (vgl. Gewässerschutzgesetz [SR 814.20] und Gewässerschutzverordnung [SR 814.201]). Grundwasserschutzzonen dienen in erster Linie dem Trinkwasserschutz gegen nicht persistente Kontaminationen. Das heisst, sie zielen darauf ab, Quell- und Grundwasserfassungen von öffentlichem Interesse vor Verschmutzungen durch Mikroorganismen sowie leicht abbaubare Stoffe zu schützen. Sie können jedoch Beeinträchtigungen des Grundwassers durch schwer abbaubare Stoffe nicht verhindern. Es wird davon ausgegangen, dass mit den in der Anfrage erwähnten
«zukünftigen Gewässerschutzzonen» die unterirdischen Zuströmbereiche (ZU) gemeint sind. Diese umfassen das massgebende unterirdische Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung und müssen von den Kantonen bezeichnet werden, wenn im öffentlichen Interesse liegende Fassungen verunreinigt sind oder vor Verunreinigungen geschützt werden sollen. Die Kantone sorgen zudem dafür, dass in Zuströmbereichen Massnahmen zum Schutz der Gewässer getroffen werden, d. h., sie erlassen eine eigentümerverbindliche Verfügung. Bisher wurde von dieser Möglichkeit im Kanton Zürich wenig Gebrauch gemacht, da Zuströmbereiche erst eine Wirkung erzielen können, wenn darin auch verbindliche Nutzungsbeschränkungen (z. B. bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln) gelten. Diese Vorgaben sind in der nationalen Agrarpolitik erst noch zu definieren und in der Gewässerschutzgesetzgebung zu ergänzen. Unter der Federführung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation wird dazu zurzeit eine Anpassung der Gewässerschutzverordnung erarbeitet. Das AWEL geht davon aus, dass der Kanton Zürich in den kommenden rund 15 Jahren Zuströmbereiche hauptsächlich für Fassungen von regionaler und überregionaler Bedeutung und in Gebieten mit besonderer Beeinflussung durch Siedlungen oder Landwirtschaft bezeichnen muss. Danach ist vorgesehen, dass die Zuströmbereiche parzellenscharf festgesetzt und die grundeigentümerverbindlichen Nutzungsbeschränkungen erlassen werden, was viele Mittel in personeller und finanzieller Hinsicht benötigen wird. Die Agrarpolitik ist Sache des Bundes. Im Besonderen ist das BLV zuständig für die Zulassung und Anwendungseinschränkungen von Pflanzenschutzmitteln. Solange der Bund keine Anwendungsverbote oder -einschränkungen für das Grundwasser gefährdende Stoffe (z. B. Pestizide) erlässt oder mit Vorgaben an die Landwirtschaft eine grundwasserschonende Bewirtschaftung (z. B. mit Reduktion der Nitratauswaschung) fordert und fördert, kann keine über die mit den geltenden Vorschriften zu erwartende Reduktion der Belastungen hinausgehende Besserung erwartet werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli