Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1025/2024

Anfrage Kathrin Wydler, Wallisellen, und Mitunterzeichnende betreffend Tarifverordnung des Kantons Zürich für Selbständige im Bereich Sonderpädagogik, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 226/2024

Sitzung vom 2. Oktober 2024

1025. Anfrage (Tarifverordnung des Kantons Zürich für Selbstständige im Bereich Sonderpädagogik) Kantonsrätin Kathrin Wydler, Wallisellen, und Mitunterzeichnende haben am 1. Juli 2024 folgende Anfrage eingereicht: Seit 2012 besteht eine Tarifverordnung des Kantons für Selbständige im Bereich der Sonderpädagogik. Die Bildungsdirektion ist für die Volksschule wie auch für das AJB, welches für die Sonderpädagogik im Früh- und Nachschulbereich zuständig ist, verantwortlich. Die Logopäden und Logopädinnen im Früh- und Nachschulbereich haben dieselbe Ausbildung absolviert wie jene im Schulbereich, sie üben denselben Beruf aus und unterstehen demselben Departement, werden aber unterschiedlich behandelt. Auch die Heilpädagogischen Früherzieher und Früherzieherinnen unterstehen derselben Tarifverordnung. Bereits mit der Dringlichen Interpellation 211/2023 «Notstand in der Versorgung mit Heilpädagogischer Früherziehung» wurde eine Frage zur Finanzierung bzw. zur Tarifverordnung gestellt. In den vergangenen 12 Jahren wurde der Tarif für die vom AJB aufgeführten Selbständigen im Bereich der Sonderpädagogik kein einziges Mal angepasst; im Gegensatz zum Lohn des heilpädagogischen Lehrpersonals in der Volksschule. Gestrichen wurde jedoch, dass kurzfristig abgesagte Therapien verrechnet werden dürfen. Viele Praxen können kaum mehr existieren, da die Mieten, Absagen, Vor- und Nachbereitung eine Herausforderung darstellen und die Löhne an Angestellte gestiegen sind. 2023 wurde die Teuerung für die Volksschule um 3,5% angepasst, Selbständige im Bereich Sonderpädagogik im Früh- und Nachschulbereich erhielten 2,9%. 2024 wurde mit einer Erhöhung von 1,6% die Teuerung für beide Bereiche zwar ausgeglichen, die Differenz von 0,6% aus dem Jahr 2023 blieb aber bestehen. Die Zusammensetzung des Honorars wurde in der ersten Verordnung aufgelistet, seit 2015 fehlt sie und wird in der Verordnung nicht mehr definiert.

Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie und wann fand eine Tarifüberprüfung seitens Bildungsdirektion statt?

2. Warum wurde nach dieser Tarifüberprüfung keine Anpassung der Entschädigungskosten gemacht, obwohl in den letzten 12 Jahren nicht nur die Miet- und Versicherungskosten, sondern auch die AHV-Beiträge erhöht wurden?

3. Wie setzt sich die der Tarif aus Entschädigung, Miete etc. (Stundenansatz aktuell CHF 184.65) zusammen?

4. Auf welchen Zeitpunkt hin sollen die Tarife für Selbständige im Bereich der Sonderpädagogik (Logopäden und Logopädinnen und Heilpädagogische Früherzieher und Früherzieherinnen) angepasst werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Kathrin Wydler, Wallisellen, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Das für den Vollzug der sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich zuständige Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) hat ab 2021 einen sogenannten Praxischeck durchgeführt, indem es einen Abgleich der in die Tarifberechnung einfliessenden Kennzahlen mit der Praxis vorgenommen hat. Im Rahmen dieser Tarifüberprüfung wurden mehrere Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter eingeladen, ihre Kennzahlen zu Personalkosten, Vor- und Nachbereitungszeiten, produktiven Stunden usw. dem AJB darzulegen. Weiter wurden die für die Tarifberechnung berücksichtigten Kennzahlen mit Kennzahlen des kantonalen Personalrechtes verglichen. Mit dem Ergebnis der Tarifüberprüfung hat sich die Bildungsdirektion grundlegend auseinandergesetzt. Der Tarif für die Abgeltung von sonderpädagogischen Massnahmen gemäss § 22 Abs. 1 lit. a und die Wegpauschale gemäss § 22 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 des Anhangs der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich vom 7. Dezember 2011 (SPMV, LS 852.12) wurden letztmals auf den 1. Januar 2024 der Teuerung angepasst. Die bestehende Tarifierungslogik der SPMV wurde gerichtlich überprüft und mit Urteil des Verwaltungsgerichts AN.2015.00001 vom 7. Juli 2015 als rechtmässig bestätigt. Da sich die Grundlagen, die dem Verwaltungsgerichtsurteil zugrunde liegen, nicht verändert haben, wurde von einer Anpassung des Tarifs abgesehen.

Zu Frage 3: Das Tarifmodell fusst auf dem Grundsatz, dass der Gesamtaufwand für die Leistungserbringung durch die Verrechnung der Kernleistungsstunden zum pauschalierten Tarif, zuzüglich einer Wegpauschale für Auswärtstermine im familiären oder familienergänzenden Umfeld, gedeckt ist. Der Gesamtaufwand setzt sich zusammen aus den Personalkosten, d. h. den Jahreslohnkosten einschliesslich Sozialleistungen (Bruttolohnkosten) sowie den Sachkosten, die mit einem Faktor von 20% der Bruttolohnkosten bemessen wurden. Als Ausgangswert für die Berechnung der Jahreslohnkosten wurde der Jahreslohn von Lohnstufe 8 der Kategorie III der Lohnskala gemäss Anhang zur Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LS 412.311) berücksichtigt. Der Gesamtaufwand wird sodann dividiert durch die erwartete Produktivität, was den Grundtarif ergibt. Die erwartete Produktivität wird von 2184 Jahresbruttoarbeitsstunden hergeleitet, von denen eine definierte Anzahl Stunden insbesondere für Ferien, Feiertage, Krankheit und Unfall, Weiterbildung, Administration sowie versäumte Therapien in Abzug gebracht werden. Sie umfasst 1321 Stunden pro Jahr und setzt sich zusammen aus der Summe von: – Kernleistungsstunden, in denen die direkte Arbeit mit dem Kind (Therapie bzw. Förderung) erbracht wird sowie Gespräche mit Dritten im Zusammenhang mit der Therapie bzw. Förderung stattfinden, – Vor- und Nachbereitung, die einem Drittel der Kernleistungsstunden entspricht, – Berichterstattung, die mit 10% der Kernleistungsstunden veranschlagt wird, – Reisezeit, die je Leistungsart unterschiedlich ist. Um den pauschalierten Tarif pro Stunde für die Durchführung der Massnahme zu berechnen, wird der Grundtarif multipliziert mit dem Faktor 0,43, da die Aufwände der Vor- und Nachbereitung sowie der Berichterstattung mit dem pauschalierten Tarif abgegolten sind. Termine im familiären oder familienergänzenden Umfeld werden gestützt auf § 22 Abs. 1 lit. b SPMV zusätzlich mit einer Wegpauschale entschädigt. Damit werden die Reisezeit und die Reisekosten zum Aufenthaltsort des Kindes abgegolten.

Die Entwicklung des pauschalierten Tarifs sowie der Wegpauschalen gestaltete sich aufgrund der Teuerung wie folgt: (in Franken) Pauschalierter Standard- erhöhte Wegpauschale Tarif pro Stunde Wegpauschale bei spezialisierten Angeboten Bis 31. Dezember 2022 176.50 82.30 174.90 Ab 1. Januar 2023 181.65 84.70 180.00 Ab 1. Januar 2024 184.65 86.10 182.95

Zu Frage 4: Eine Anpassung des Tarifs ist zurzeit nicht angezeigt (vgl. Beantwortung der Fragen 1 und 2).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli