RRB Nr. 1029/2023
Gemeindewesen, Sicherheitszweckverband Bachtel, Statuten, teilweise Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. September 2023
1029. Gemeindewesen (Sicherheitszweckverband Bachtel, Statuten, teilweise Genehmigung)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Bäretswil, Bubikon, Dürnten, Hinwil und Rüti bilden seit 2015 einen Sicherheitszweckverband (RRB Nr. 1079/ 2014). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 25. September 2022 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Gleichzeitig sind die Politischen Gemeinden Fischenthal und Wald dem Sicherheitszweckverband Bachtel beigetreten. Der Bezirksrat Hinwil hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Sicherheitszweckverbands Bachtel enthalten mit Ausnahme der nachfolgenden Punkte in Erwägungen 3a–3c die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2023) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 22. Oktober 2014.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 19 Ziff. 8 der Statuten ist die Delegiertenversammlung zuständig für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der übrigen Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission, die nicht der Delegiertenversammlung angehören dürfen, mit Ausnahme von Präsidium und Vizepräsidium. Diese Bestimmung ist nicht nachvollziehbar. Gemäss Art. 33 der Statuten ist die Rechnungsprüfungskommission der Sitzgemeinde als Rechnungsprüfungskommission des Zweckverbands tätig. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission des Zweckverbands sind somit nicht zu wählen; eine Regelung zur Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission erübrigt sich. Aus dem Beleuchtenden Bericht zur Urnenabstimmung über die Totalrevision der Statuten ergibt sich hierzu nichts. Der Vorstand des Sicherheitszweckverbands Bach tel erklärte mit Schreiben vom 6. Juni 2023, bei der Formulierung von Art. 19 Ziff. 8 der Statuten handle es sich um ein Versehen. In dieser Bestimmung hätte die Wahl jener Vorstandsmitglieder geregelt werden sollen, die nicht das Präsidium oder Vizepräsidium des Vorstands innehaben. Als Rechnungsprüfungskommission des Verbands solle wie bisher die Rechnungsprüfungskommission der Sitzgemeinde tätig sein, so wie dies in Art. 33 der Statuten vorgesehen sei. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist Art. 19 Ziff. 8 der Statuten so auszulegen, dass die Delegiertenversammlung zuständig ist für die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstands, die nicht der Delegiertenversammlung angehören dürfen, mit Ausnahme von Präsidium und Vizepräsidium. Dies steht im Einklang mit Art. 17 Ziff. 1 und 2 der Statuten, wonach die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Delegiertenversammlung diese Funktion gleichzeitig im Verbandsvorstand ausüben. Der Sicherheitszweckverband Bachtel wird verpflichtet, Art. 19 Ziff. 8 der Statuten anlässlich der vorzunehmenden Revision der Statuten im Jahr 2023 entsprechend anzupassen. b) Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Statuten sind die Verbandsgemeinden am Vermögen und Ergebnis des Zweckverbands im Verhältnis der eingebrachten Werte per 1. Januar 2023 beteiligt. Eine Regelung zu den eingebrachten Werten der ursprünglichen Verbandsgemeinden Bäretswil, Bubikon,
Dürnten, Hinwil und Rüti findet sich in Art. 55 der Statuten. Die Statuten enthalten aber keine Regelung zu den eingebrachten Werten der neu beitretenden Politischen Gemeinden Fischenthal und Wald. Dies wäre in den Übergangsbestimmungen zu regeln gewesen. Die fehlende Regelung würde unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 der Statuten zur Folge haben, dass die beiden neu beitretenden Politischen Gemeinden Fischenthal und Wald finanziell nicht am Sicherheitszweckverband Bachtel beteiligt wären. Der Vorstand des Sicherheitszweckverbands Bachtel erklärte mit Schreiben vom 6. Juni 2023, die Statuten enthielten irrtümlicherweise keine Bestimmung zu den Einlagen der Politischen Gemeinden Fischenthal und Wald. Aus diesem Grund ist Art. 45 Abs. 1 der Statuten von der Genehmigung der Statuten auszunehmen. Zudem wird der Sicherheitszweckverband Bachtel verpflichtet, den Stimmberechtigten im Jahr 2023 eine genehmigungsfähige Bestimmung zu den Beteiligungs- und Eigentumsverhältnissen sowie eine Übergangsbestimmung zu unterbreiten. Aus der Übergangsbestimmung hat hervorzugehen, welche Einlagen die beiden neu beitretenden Politischen Gemeinden Fischenthal und Wald zu welchem Wert auf den Sicherheitszweckverband Bachtel übertragen und ob dies beim Zweckverband zu Eigen- oder Fremdkapital führt.
c) Gemäss Art. 55 Abs. 3 der Statuten ergibt sich der Umwandlungswert der Investitionsbeiträge, die in Darlehen der Verbandsgemeinden umgewandelt werden, aus dem Restbuchwert der Anlagen gemäss § 179 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes. Diese Bestimmung ist unklar. Der Umwandlungswert der Investitionsbeiträge, die in Beteiligungen umgewandelt werden, beruht entweder auf einer Neubewertung gemäss § 179 Abs. 1 lit. c GG oder ergibt sich aus den Restbuchwerten der Anlagen gemäss § 179 Abs. 2 GG. Die in Art. 55 Abs. 3 der Statuten gewählte Variante der Bewertung nach Restbuchwert passt nicht zum Verweis auf § 179 Abs. 1 lit. c GG. Der Beleuchtende Bericht enthält diesbezüglich keine Ausführungen. Der Vorstand des Sicherheitszweckverbands Bachtel erklärte mit Schreiben vom 6. Juni 2023, bei der Formulierung handle es sich um ein Versehen. Gewollt gewesen sei die Bewertung nach dem Restbuchwert gemäss § 179 Abs. 2 GG. Dem ausgeschriebenen Begriff «Restbuchwert» kommt in diesem Fall mehr Gewicht zu als der Angabe der Gesetzesbestimmung. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung des erwähnten Schreibens des Vorstands wird Art. 55 Abs. 3 der Statuten so ausgelegt, dass sich der Umwandlungswert der Investitionsbeiträge, die in Darlehen der Verbandsgemeinden umgewandelt werden, aus dem Restbuchwert der Anlagen gemäss § 179 Abs. 2 GG ergibt. Der Sicherheitszweckverband Bachtel wird verpflichtet, Art. 55 Abs. 3 der Statuten anlässlich der vorzunehmenden Revision der Statuten im Jahr 2023 entsprechend anzupassen. d) Gemäss Art. 56 der Statuten treten diese nach Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden und nach Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. Januar 2023 in Kraft. Weil der Sicherheitszweckverband Bachtel die Unterlagen für die Genehmigung erst im Dezember 2022 einreichte und weil die Statuten einige Besonderheiten aufweisen, die es mit dem Sicherheitszweckverband Bachtel zu klären galt, können die Statuten nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Statuten auf den 1. Januar 2023 sprechen.
e) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. f) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die in Ziff. 3 der Erwägungen angebrachten Bemerkungen zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Sicherheitszweckverbands Bachtel werden im Sinne der Erwägungen 3a–3c und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 45 Abs. 1 der Statuten wird von der Genehmigung ausgenommen.
III. Der Sicherheitszweckverband Bachtel wird verpflichtet, den Stimmberechtigten im Jahr 2023 eine Teilrevision der Statuten vorzulegen, mit der Art. 19 Ziff. 8, Art. 45 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 3 der Statuten im Sinne der Erwägungen 3a–3c angepasst werden und mit der eine Übergangsbestimmung zu den Einlagen der Politischen Gemeinden Fischenthal und Wald in den Zweckverband im Sinne der Erwägung 3b eingefügt wird.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Sicherheitszweckverbands Bachtel, Breitenhofstrasse 12, 8630 Rüti, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bäretswil, Schulhausstrasse 2, Postfach 321, 8344 Bäretswil, – Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, – Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten, – Fischenthal, Oberhofstrasse 2, 8497 Fischenthal, – Hinwil, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil, – Rüti, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti, – Wald, Bahnhofstrasse 6, Postfach 364, 8636 Wald, – den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli