RRB Nr. 1031/2024
Dringliche Anfrage Tobias Mani, Wädenswil, und Mitunterzeichnende betreffend Transparenz bei der Verzögerung von Investitionsvorhaben ab 2025, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 298/2024
Sitzung vom 2. Oktober 2024
1031. Dringliche Anfrage (Transparenz bei der Verzögerung von Investitionsvorhaben ab 2025) Kantonsrat Tobias Mani, Wädenswil, und Mitunterzeichnende haben am 23. September 2024 folgende dringliche Anfrage eingereicht: Der Regierungsrat hat auf die Finanzplanung 2025–2028 hin das gesamte Investitionsportfolio einer umfassenden Priorisierung unterzogen (vgl. dazu RRB Nr. 268/2024, S. 23ff.). Darunter befinden sich auch dringend erwartete Projekte des Hoch- und Tiefbaus sowie des öffentlichen Verkehrs. Dem Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 lässt sich entnehmen, dass die Korrekturen dezentral bei den Investitionsrechnungen der verschiedenen Leistungsgruppen vorgenommen wurden, was das Ganze sehr unübersichtlich macht. Hinzu kommt, dass unterschiedliche Begriffe verwendet werden, je nachdem ist von «Plankorrektur», «Planungskorrektur –15%» oder «Projekten ex-KEF» die Rede. Wie sich bspw. die gesamte Planungsreduktion im Hochbau von 1,213 Milliarden Franken zusammensetzt – vgl. Seite 32 im KEF – bleibt für die Öffentlichkeit unklar. Kantonsrat und Bevölkerung haben Anspruch auf eine transparente und umfassende Information, gerade auch im Hinblick auf die kantonsrätliche Budget- und Finanzplanungsdebatte im Dezember. Die Verzögerung von Projekten ist für die Bevölkerung von grosser Bedeutung, zumal bei vielen Projekten seit Jahren auf deren Realisierung gewartet wird. Umso wichtiger ist eine detaillierte und transparente Kommunikation, welche Projekte von den Einsparungen betroffen sind. Wir ersuchen den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Nach welchen Kriterien wurden die Priorisierungen der Investitionen vorgenommen?
2. Welche Investitionsvorhaben sind betroffen? Wir bitten um eine vollständige Auflistung. Zusätzlich zur Auflistung nach Investitionsvolumen bitten wir um eine Liste mit der Zuordnung zu den Direktionen und eine Liste mit der Zuordnung nach Regionen (soweit möglich).
3. Wie sind die Investitionsvorhaben ab CHF 10 Mio. betroffen (Umfang, Priorisierung, Verzögerungen etc.)?
4. Wann und wie wurden Betroffene wie Bezirke, Gemeinden oder Gerichte in den Planungsprozess zur Priorisierung der Investitionsvorhaben gemäss RRB Nr. 268/2024 miteinbezogen?
5. Welche Auswirkungen wird der Investitionsaufschub volkswirtschaftlich haben? Begründung der Dringlichkeit: Im Hinblick auf die kantonsrätliche Debatte im Dezember 2024 hat die Information umgehend innert 5 Woche zu erfolgen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die dringliche Anfrage Tobias Mani, Wädenswil, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Rahmen der Erarbeitung des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) 2024–2027 wurde deutlich, dass die kantonale Finanzplanung mittelfristig ein Ungleichgewicht in verschiedener Hinsicht aufweist. So lag der geplante Saldo der Erfolgsrechnung durchschnittlich rund 370 Mio. Franken im Minus. Der Saldo der Finanzierungsrechnung (Selbstfinanzierung aus der Erfolgsrechnung abzüglich Nettoinvestitionen) lag in den Planjahren durchschnittlich sogar rund 770 Mio. Franken im Minus, was 2024–2027 zu einer geplanten Neuverschuldung des Kantons von insgesamt 3,1 Mrd. Franken führen würde (unter Ausklammerung der Wertveränderungen im Finanzvermögen und der Rückstellungen). Um einen stetigen und dauerhaften Anstieg der Neuverschuldung zu vermeiden, beschloss der Regierungsrat am 6. Dezember 2023 (RRB Nr. 1413/2023), dass die Finanzplanung hinsichtlich allfälliger in der Planung noch nicht abgebildeter Verbesserungen und Verschlechterungen zu überprüfen sei (insbesondere Steuereinnahmen, Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank, Kreditreste, jährlicher begründeter Mehrbedarf und zentrale Korrekturen), um den Handlungsbedarf realistisch abzuschätzen. Dies wurde in der Erfolgsrechnung im KEF 2025– 2028 und Budgetentwurf 2025 umgesetzt. Zudem beschloss der Regierungsrat, die laufende Aufgabenerfüllung möglichst nicht zu beeinträchtigen, was bedeutet, auf weitergehende, einschneidende Massnahmen in der Erfolgsrechnung zu verzichten. Verbesserungsmassnahmen seien in erster Linie in den noch beeinflussbaren Investitionsvorhaben zu suchen und die entsprechenden Vorhaben – unter Berücksichtigung schon ergangener Beschlüsse – über alle Konsolidierungskreise hinweg zu prio- risieren. Dabei seien die Massnahmen zur Steuerung der Hochbauinvestitionen im Mietermodell gemäss RRB Nr. 1382/2023 zu beachten. Folglich wurden einheitliche, auf alle Investitionsvorhaben gleichermassen anwendbare Kriterien zur Priorisierung festgelegt. Sie sind in F30 der Richtlinien des Regierungsrates zum KEF 2025–2028 und Budgetentwurf 2025 festgehalten (RRB Nr. 268/2024, S. 25 f.) und lauten wie folgt: Ausschlusskriterien a. Objektkredit ist bewilligt durch Investitionsvorhaben werden in KEF aufgenommen zuständige Stelle bis RR, bei KR und nicht priorisiert.
reicht RRB / Überweisung an KR b. Investitionen zur Minimierung Investitionsvorhaben werden in KEF aufgenommen Sicherheitsrisiken bezüglich Eigen und nicht priorisiert. tümerhaftung Immobilien c. Vorhaben mit Gesamtinvestition Investitionsvorhaben werden in KEF aufgenommen <4 Mio. und nicht priorisiert. d. Vorhaben mit 100% durchlaufenden Investitionsvorhaben werden in KEF aufgenommen Investitionen in der Investitionsrech und nicht priorisiert. nung Bewertungskriterien zur Priorisierung (für jene Vorhaben, die nicht den Ausschlusskriterien unterliegen) K1 (1) Hoch: max. 30% der Investitionen pro Direktion und Jahr Priorität für Direktion (2) Mittel: max. 30% der Investitionen pro Direktion und Jahr (3) Tief: mind. 30% der Investitionen pro Direktion und Jahr K2 Erfüllung der öffentlichen Aufgabe ist ohne die Investition Notwendigkeit zur Erfüllung (1) nicht möglich der öffentlichen Aufgabe (2) mit Einschränkungen möglich (3) weiterhin möglich K3 (1) grösser 10 Mio. Franken Ausgegebene Kosten (2) 1–10 Mio. Franken (3) kleiner 1 Mio. Franken K4 (1) Projektierungskredit ist bewilligt Fortschritt (2) Vorstudienkredit ist bewilligt (3) noch kein bewilligter Kredit / keine Ausgabebewilligung Projektart (2) Mind. zur Hälfte Instandsetzung/Werterhalt (3) Überwiegend Neubau/Wertvermehrung
Die Ausschlusskriterien führten zu einer direkten Aufnahme der entsprechenden Vorhaben in den KEF 2025–2028 sowie Budgetentwurf 2025. Die anderen Vorhaben wurden zwecks Priorisierung je Kriterium mit ein bis drei Punkten bewertet. Dadurch wurde je Vorhaben eine Punktezahl ermittelt, wobei eine geringere Punktezahl einer höheren Priorisierung entspricht. Die Kriterien K1 und K2 wurden auf Vorschlag der Direktionen und Organisationseinheiten vom Regierungsrat bewertet und festgelegt. Die Kriterien K3 bis K5 wurden im Hochbau durch die Baudirektion und in den anderen Bereichen (einschliesslich Konsolidierungskreis 3) durch die Direktionen und Organisationseinheiten bewertet. Als Planungsgrundlage für die Erarbeitung des KEF 2025–2028 und Budgetentwurfs 2025 setzte die Investitionspriorisierung alle in der Verwaltung vorhandenen Vorhaben in Bezug zueinander. Dies führte zu einer höheren oder tieferen Priorität eines Vorhabens im Vergleich zu anderen, was nicht mit einem Einzelentscheid für oder gegen ein Vorhaben gleichzusetzen ist. So hat der Regierungsrat im Sinne eines Investitionsschutzes beschlossen, dass keine Vorhaben gestoppt werden, und die Planungen auch bei Projekten weiterzuführen sind, die nicht in den KEF 2025–2028 und Budgetentwurf 2025 aufgenommen wurden. Zudem sind im Hochbau günstigere Varianten (wie Holz- und Leichtbauten sowie Provisorien) zu prüfen. Die Investitionspriorisierung wird im Rahmen des Planungsprozesses als Planungsgrundlage zuhanden des Regierungsrates jährlich überarbeitet. Im Rahmen der Planung wird auch der finanzielle Handlungsspielraum stets neu geprüft. Anhand des im KEF 2025–2028 und Budgetentwurf 2025 weiterhin sehr hohen geplanten Verschuldungsaufbaus von insgesamt rund 1,5 Mrd. Franken und des Zwischenberichts zur Jahresrechnung 2024 (RRB Nr. 1010/2024) mit einem prognostizierten Defizit in der Jahresrechnung 2024 können derzeit noch keine konkreten Vorhersagen zur künftigen Priorisierung einzelner Projekte gemacht werden. Zu Fragen 2 und 3: Die Liste der Vorhaben einschliesslich ihrer Priorisierung war Grundlage für ein Verfahren zur Meinungsbildung im Regierungsrat bzw. die Ausgestaltung des KEF 2025–2028 und Budgetentwurfs 2025 und ist gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 12. Juni 2024 nicht öffentlich (§ 23 Abs. 2 lit. b Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 [LS 170.4]).
Zu Frage 4: Die Bezirke und Gemeinden wurden nicht in die Investitionspriorisierung einbezogen. Die Gerichte wurden analog zu allen konsolidierten Einheiten in den Planungsprozess einbezogen. Zu Frage 5: Die geplanten Investitionsausgaben betragen im KEF 2025–2028 und Budgetentwurf 2025 5,129 Mrd. Franken. Im KEF 2024–2027 und Budgetentwurf 2024 betrugen sie 5,273 Mrd. Franken. Aufgrund der im Schwankungsbereich liegenden Differenz von 144 Mio. Franken bzw. durchschnittlich 36 Mio. Franken pro Planjahr kann nicht von spürbaren volkswirtschaftlichen Auswirkungen ausgegangen werden.
Insgesamt dürfte durch die Priorisierung ein positiver Effekt im Sinne der obgenannten Kriterien resultieren, da ein klarer Fokus auf aus Gesamtsicht prioritärere Vorhaben gelegt werden kann. Die Kriterien sind nicht einseitig auf einen – zumeist nur theoretisch bezifferbaren und schwer errechenbaren – volkswirtschaftlichen Nutzen ausgerichtet, sondern behandeln alle gesetzlich definierten öffentlichen Aufgaben bzw. die dahinter liegenden gesellschaftlichen Anliegen gleichwertig.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli