Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1043/2025

Anfrage Jacqueline Hofer, Dübendorf, und Dieter Kläy, Winterthur, betreffend „Peer-Teaching“ anstelle von qualifiziertem Unterricht – Gefährdung der Bildungsqualität insbesondere an der Primarschule, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 207/2025

Sitzung vom 22. Oktober 2025

1043. Anfrage (Peer-Teaching anstelle von qualifiziertem Unterricht – Gefährdung der Bildungsqualität insbesondere an der Primarschule) Kantonsrätin Jacqueline Hofer, Dübendorf, und Kantonsrat Dieter Kläy, Winterthur, haben am 30. Juni 2025 folgende Anfrage eingereicht: Im Kanton Zürich häufen sich Hinweise, dass Schülerinnen und Schüler – besonders auf der Primarstufe – teilweise den Unterricht von ausgefallenen Lehrpersonen übernehmen oder Mitschüler unterrichten müssen. Gerade an der Primarschule ist dies besonders kritisch zu bewerten, da Kinder in dieser Altersphase stark auf qualifizierte pädagogische Begleitung angewiesen sind. Die Übernahme von Unterrichtsverantwortung durch Gleichaltrige oder wenig ältere Mitschüler ist nicht nur problematisch im Hinblick auf die pädagogische Qualität, sondern auch in Bezug auf Chancengleichheit und die psychosoziale Entwicklung der betroffenen Kinder. Auch auf der Oberstufe ist die zunehmende Verantwortung, die manchen Jugendlichen übertragen wird, nicht unbedenklich. Wir bitten daher den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie oft und in welchem Ausmass wird an Primar- und Oberstufenschulen des Kantons beobachtet, dass Schülerinnen und Schüler als Ersatz für Lehrpersonen eingesetzt werden?

2. Wie rechtfertigt die Bildungsdirektion diese Praxis insbesondere an der Primarstufe, und entspricht sie den Vorgaben des Volksschulgesetzes bezüglich Unterrichtsqualität und Aufsichtspflicht?

3. Welche Auswirkungen auf den Lernfortschritt und die psychische Entwicklung der betroffenen Primarschulkinder sind dem Regierungsrat bekannt, und wie werden sie bewertet?

4. Welche präventiven und korrigierenden Massnahmen sind vorgesehen, um sicherzustellen, dass alle Kinder – unabhängig von der Personalsituation – einen altersgerechten und qualifizierten Unterricht erhalten?

5. Welche zusätzlichen Unterstützungsangebote oder Notfallmechanismen werden Schulen zur Verfügung gestellt, um bei Ausfällen rasch professionelle Lösungen anstelle von Peer-Unterricht umzusetzen?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Jacqueline Hofer, Dübendorf, und Dieter Kläy, Winterthur, wird wie folgt beantwortet:

Peer-Teaching ist eine didaktische Methode, bei der Schülerinnen und Schüler vorübergehend die Rolle von Lehrpersonen übernehmen. Damit Peer-Teaching funktioniert, muss eine Lehrperson im Klassenzimmer anwesend sein. Die Schülerinnen und Schüler bereiten einen Inhalt eigenständig vor und vermitteln ihn ihren Klassenkameradinnen und -kameraden. Die Lehrperson begleitet die Schülerinnen und Schüler bei der Umsetzung des Auftrages und sorgt dafür, dass die Lerninhalte korrekt und dem Alter angemessen vermittelt werden. Zu Frage 1: Bei der Bildungsdirektion sind bislang keine konkreten Hinweise eingegangen, dass an der Volksschule Schülerinnen und Schüler als Stellvertretungen für Lehrpersonen eingesetzt werden. Zu Frage 2: Bei Abwesenheit einer Lehrperson wird ein Vikariat eingerichtet. Beträgt die Abwesenheitsdauer längstens drei Schultage, richtet die Gemeinde ein kommunales Vikariat ein. Bei einer längeren Abwesenheit ordnet das Volksschulamt ein Vikariat an. Ein Vikariat stellt ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis dar. Der Einsatz von Schülerinnen und Schülern als Stellvertretung von abwesenden Lehrpersonen ist nicht vorgesehen. Zu Frage 3: Von Peer-Teaching profitieren beide Seiten: Die Schülerinnen und Schüler in ihrer Rolle als Lehrende verstehen den Lerninhalt besser, weil sie sich damit aktiv beschäftigen und ihn erklären. Die Mitschülerinnen und -schüler lernen leichter, weil sie mit Gleichaltrigen auf Augenhöhe sprechen und der Stoff von diesen erklärt wird. Zentral bei dieser Methode ist, dass die Lehrperson den Prozess begleitet und bestimmt, welche Inhalte die Schülerinnen und Schüler in der Rolle als Lehrperson vermitteln. Zu Fragen 4 und 5: Fällt eine Lehrperson unerwartet aus, übernehmen die anderen Lehrpersonen und die Schulleitung im Rahmen ihres Pensums die Stellvertretung, bis ein Ersatz zur Verfügung steht (§ 26 Abs. 3 Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO; LS 412.311]). Diese Übergangs- lösung, auch als «Spetten» bezeichnet, kommt zum Beispiel zur Anwendung, wenn sich eine Lehrperson am Morgen krankmeldet. Gleichzeitig ist die Gemeinde verpflichtet, unverzüglich für einen Ersatz zu sorgen, also ein Vikariat einzurichten (§ 26 Abs. 4 LPVO). Die Schulen sind auf solche Situationen vorbereitet und haben dafür entsprechende Konzepte entwickelt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Lehrpersonalverordnung (LPVO) 17, Art. 26 — read in the version of January 24, 2025; the act was consolidated again on January 26, 2026.