RRB Nr. 1048/2025
Anfrage Sonja Rueff-Frenkel, Andrew Katumba und Nathalie Aeschbacher, Zürich, betreffend Das Potential von eBaugesuchen vollumfänglich nutzen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 240/2025
Sitzung vom 22. Oktober 2025
1048. Anfrage (Das Potential von eBaugesuchen vollumfänglich nutzen) Kantonsrätin Sonja Rueff-Frenkel, Kantonsrat Andrew Katumba und Kantonsrätin Nathalie Aeschbacher, Zürich, haben am 7. Juli 2025 folgende Anfrage eingereicht: Mit der Einführung der kantonalen IT-Plattform «eBaugesucheZH» wurden wichtige Grundlagen geschaffen, um Baugesuche vollständig digital bearbeiten zu können. Jedoch scheint in der praktischen Anwendung erheblicher Optimierungsbedarf zu bestehen. Insbesondere in der Stadt Zürich zeigt sich deutlich, dass trotz Digitalisierung immer noch zahlreiche Prozessschritte und Anforderungen ausserhalb der Plattform per E-Mail oder sogar physisch erfolgen müssen. Dies verzögert die Baubewilligungsverfahren unnötig und widerspricht dem Grundgedanken einer volldigitalen Abwicklung. Vor diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
A. Vollständigkeit und Funktionalität der Plattform 1. Betrachtet der Regierungsrat das Projekt mit der Einführung der Plattform «eBaugesucheZH» als abgeschlossen, oder bestehen noch wesentliche Lücken, die geschlossen werden müssen? 2. Welche konkreten Prozessschritte fehlen derzeit noch auf der Plattform, um eine vollständige digitale Bearbeitung von Baugesuchen zu gewährleisten? 3. Wann und wie werden fehlende Prozessschritte, insbesondere die Verwaltung von Auflagen (Pendenzenlisten), digital implementiert? 4. Teilt der Regierungsrat die Einschätzung, dass die Notwendigkeit zusätzlicher physischer Unterlagen die vollständige Digitalisierung des Prozesses erheblich beeinträchtigt? Welche Massnahmen werden getroffen, um dieses Problem zu beheben?
B. Schnittstellen und Integration weiterer Dienste 5. Warum sind Grundbuchdaten, Plangrundlagen und weitere notwendige Dokumente derzeit nicht über die Plattform abrufbar? Wann und wie wird diese Integration gewährleistet? 6. Welche Schritte plant der Regierungsrat, um Schnittstellen zu weiteren relevanten kantonalen und kommunalen Informationssystemen herzustellen (z. B. GIS-Datenbanken, Grundbuchämter)?
C. Flexibilität und Zukunftsfähigkeit der Plattform 7. Ist der Entwicklungs- und Projektmanagementprozess der kantonalen Plattform ausreichend agil, um schnell auf gesetzliche oder prozessuale Veränderungen reagieren zu können? Falls nein, welche Anpassungen sind geplant? 8. Welche neuen Technologien (z. B. KI, Prozessautomatisierung, Building Information Modelling – BIM) werden für die Weiterentwicklung der Plattform evaluiert und genutzt? Falls derzeit keine Nutzung vorgesehen ist, weshalb nicht?
D. Zusammenarbeit und Einbezug der Gemeinden 9. Ist der Kanton mit den Gemeinden weiterhin im regelmässigen Austausch, um deren Bedürfnisse und Praxiserfahrungen systematisch aufzunehmen und die Plattform weiterzuentwickeln? 10. Welche konkreten Massnahmen ergreift der Regierungsrat, um sicherzustellen, dass Gemeinden – insbesondere jene mit hohem Gesuchsvolumen wie Zürich – direkt in die Weiterentwicklung und Optimierung der Plattform eingebunden sind?
E. Finanzierung und langfristige Planung 11. Ist die Finanzierung der Plattform über die kommenden Jahre gesichert, um den Gemeinden eine verlässliche Planungsgrundlage zu bieten? 12. Welche Ressourcen sind vorgesehen, um kontinuierliche technische und funktionale Weiterentwicklungen der Plattform sicherzustellen?
F. Datenschutz, Rechtssicherheit und elektronische Signaturen 13. Unterstützt die Plattform bereits heute vollständig qualifizierte elektronische Signaturen (QES) gemäss aktuellen gesetzlichen Vorgaben? Falls nein, bis wann ist diese Funktionalität vorgesehen? 14. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass Nutzerdaten (wie E-Mail- Adressen, Bauadressen usw.) jederzeit aktuell, korrekt und vollständig in der Plattform hinterlegt sind? 15. Wird die elektronische Akteneinsicht gemäss den Anforderungen des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) sichergestellt?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Sonja Rueff-Frenkel, Andrew Katumba und Nathalie Aeschbacher, Zürich, wird wie folgt beantwortet:
A. Vollständigkeit und Funktionalität der Plattform Zu Frage 1: Das Projekt «eBaugesucheZH – Volldigital» hat, mit Ausnahme der Auflagenverwaltung, alle fachlichen und technischen Anforderungen der wichtigsten Interessengruppen (z. B. Stadt Zürich) umgesetzt. Diese Anforderungen wurden im Rahmen des Projektes in einem Fachkonzept gemeinschaftlich erarbeitet und die Belange der Gemeinden wurden mit hoher Priorität berücksichtigt. Mit der Umsetzung der Auflagenverwaltung ist das Projekt abgeschlossen. Die Weiterentwicklung und die Verbesserung der Plattform «eBaugesucheZH» werden mittels Release-Management im produktiven Betrieb in den nächsten Jahren fortgeführt. So soll die Kommunikation über die Plattform «eBaugesucheZH» mit den örtlichen Bauämtern, den Gesuchstellenden und anderen Beteiligten optimiert werden. Grundfunktionen und einfache Abläufe funktionieren bereits auf der Plattform. Weitere Anforderungen an den elektronischen Prozess, von der Gesuchseingabe bis zur Schlusskontrolle, sind jedoch noch nicht abgebildet. In Zukunft werden sich zudem neue Anforderungen an das elektronisch abzuwickelnde Baubewilligungsverfahren ergeben. Die Plattform «eBaugesucheZH» und die daran angeschlossenen Bausoftwarelösungen werden sich in den nächsten Jahren wesentlich weiterentwickeln müssen, um den Anforderungen und Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht zu werden. Dies betrifft etwa die Integration von Anwendungen im Bereich Künstlicher Intelligenz (KI), Building Information Modelling (BIM) und die Ablage und Archivierung. Zu Frage 2: Das Baubewilligungsverfahren erfordert vielfältige Absprachen zwischen den Beteiligten (Gesuchstellende, Projektverfassende, Grundeigentümerschaften, örtliches Bauamt, örtliche Baubehörde, private Kontrollorgane, örtliche Vollzugsorgane, interessierte Öffentlichkeit, kantonale Leitstelle für Baubewilligungen, kantonale Fachstellen, Gerichte, Notariate usw.). Zudem müssen im Prozess viele Anforderungen in unterschiedlichen Projektphasen erfüllt werden (Aktenergänzung, Planaustausch, Hindernisbrief, Projektänderung, Baubewilligung, Rechtsmittelverfahren, Grundbucheintrag, Kontrolle von Auflagen und Bedingungen, Baukontrollen, qualifizierte elektronische Signatur usw.). Die örtlichen Bauämter und die kantonale Leitstelle für Baubewilligungen
der Baudirektion haben insgesamt fünf verschiedene Bausoftwarelösungen im Einsatz, über entsprechende Schnittstellen mit «eBaugesucheZH» wird eine Vielzahl von Daten, Bearbeitungszuständen und Mitteilungen ausgetauscht. Idealerweise werden alle genannten Anforderungen in diesem System abgebildet. Insbesondere folgende Themen sind für eine volldigitale Abwicklung der Baugesuche noch zu bearbeiten: Die Auflagenverwaltung bzw. die Bearbeitung der einzelnen Nebenbestimmungen kann noch nicht über die Plattform abgewickelt werden. Weiter akzeptieren verschiedene Behörden (Grundbuchämter, Amt für Zivilschutz, Gebäudeversicherung, Gerichte usw.) noch keine digitalen Unterlagen. Zudem können die Meldeverfahren noch nicht vollständig über die Plattform «eBaugesucheZH» abgewickelt werden, da zusätzliche Schnittstellen erforderlich sind. So können beispielsweise Erdsondengesuche, die nur eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion benötigen, nicht über die Plattform an die örtlichen Bauämter zurückgesendet werden. Zu Frage 3: Fehlende Prozessschritte und neue Anforderungen von Gemeinden werden ins Release-Management des produktiven Betriebs überführt. Die Auflagenverwaltung wurde den Softwarelieferanten zur Realisierung übergeben. Aufgrund der langwierigen fachlichen Konzeptionsphase ist die Umsetzung im Jahr 2026 vorgesehen. Zu Frage 4: Eine volldigitale Abwicklung der Baugesuche ist dann möglich, wenn keine physischen Unterlagen, auch aufgrund anderer Fachgesetzgebungen, mehr notwendig sind. Solange zum Beispiel bestimmte Grundbuchinformationen noch in Papierform notwendig sind, müssen diese entsprechend den gesetzlichen Anforderungen geliefert werden. Mit zunehmender Anzahl der an die Plattform angebundenen Gemeinden wird sich zudem die Anzahl physischer Unterlagen verringern. Gemeinden, die sich an die Plattform angebunden haben, dürfen keine Baugesuche auf Papier annehmen. Bis zum 1. April 2027 müssen alle Gemeinden vollständig an die Plattform «eBaugesucheZH» angebunden sein und volldigital arbeiten. Das Ziel ist eine reibungslose und benutzerfreundliche Zusammenarbeit von allen Beteiligten und funktionierende Schnittstellen zwischen den fünf verschiedenen Bausoftwarelösungen. B. Schnittstellen und Integration weiterer Dienste Zu Frage 5: Die Daten sind nicht abrufbar, weil diese zum Teil nicht elektronisch
verfügbar sind. Verantwortlich hierfür sind die einzelnen Datenherren. Eine Integration wird angestrebt, sobald diese Informationen elektronisch verfügbar sind.
Zu Frage 6: Je nach Verfügbarkeit der digitalen Datengrundlage und vorhandenem Budget werden Schnittstellenerweiterungen detailliert geprüft und vorgenommen. Die Schnittstellenerweiterung im Bereich «Grundbuch» wird erneut geprüft, wenn die notwendigen Informationen digital vorliegen und weiterverarbeitet werden können. C. Flexibilität und Zukunftsfähigkeit der Plattform Zu Frage 7: Der Kanton Zürich setzt die HERMES-Richtlinien im Projektumfeld um. Der externe Lieferant setzt die Spezifikation jedoch agil um, daher besteht ein gutes Zusammenspiel beider Projektmanagement-Tools. Grundsätzlich sind die erwähnten Prozesse etabliert. Anpassungen und Weiterentwicklungen der Plattform werden in eine Release-Planung mit Prioritätenfestlegung überführt, die mit der externen Lieferantin der Plattform abgestimmt wird. Die Umsetzungen sind damit auch von der Ressourcenlage der externen Lieferanten abhängig. Eine Anpassung der Plattform hat zudem weitere Arbeiten an den entsprechend angeschlossenen Umsystemen (z. B. Bausoftware der Gemeinden) zur Folge. Zu Frage 8: Der Einsatz von neuen Technologien in «eBaugesucheZH» wird laufend geprüft und auf deren Umsetzbarkeit hin bewertet. Abhängig von den verfügbaren Mitteln erfolgt mit einer entsprechenden Release- Planung die Umsetzung. Die Themen wie z. B. KI oder BIM wurden für einen Einsatz im gesamten Baubewilligungsverfahren bereits diskutiert, jedoch aus Ressourcengründen zurückgestellt. Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat im April 2024 das Postulat KR-Nr. 40/2024 betreffend KI im Baubewilligungsverfahren zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen. In einem Bericht soll aufgezeigt werden, wie KI im Baubewilligungsverfahren eingesetzt werden kann, damit die Baubehörden entlastet und die Bewilligungsverfahren beschleunigt werden. Ebenfalls soll ausgeführt werden, welche rechtlichen Grundlagen angepasst werden müssten. Im Hinblick auf die Berichterstattung zu diesem Postulat wird derzeit das KI- bzw. das Automatisierungspotenzial im Baubewilligungsverfahren evaluiert. Erste Resultate sollten Anfang 2026 vorliegen. D. Zusammenarbeit und Einbezug der Gemeinden Zu Frage 9: Die kantonale Leitstelle wird im ersten Quartal 2026 das nächste Gemeindeforum für die Applikation «eBaugesucheZH» durchführen. Bei positiver Rückmeldung der Gemeinden wird das Format regelmässig durchgeführt.
Zu Frage 10: Die Anforderungen der Gemeinden werden priorisiert und ins Release-Management überführt. E. Finanzierung und langfristige Planung Zu Frage 11: Die Kosten für die Applikation «eBaugesucheZH» sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan eingestellt und werden von der Baudirektion entsprechend budgetiert. Die Ausgaben sind jeweils für eine bestimmte Zeitspanne vom Regierungsrat zu bewilligen. Zu Frage 12: Es werden sowohl personelle als auch finanzielle Mittel budgetiert und geplant, um einerseits den Betrieb der jetzigen Plattform gewährleisten und anderseits Weiterentwicklungen umsetzen zu können. F. Datenschutz, Rechtssicherheit und elektronische Signaturen Zu Frage 13: Dokumente müssen ausserhalb der Plattform signiert werden. Es gibt zahlreiche Anbietende der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) und die Wahl ist offen. Die QES kann deshalb nicht in die Plattform integriert werden. Zu Frage 14: Die Verantwortung der Datenqualität liegt bei den Gemeinden und nicht beim Kanton als technischem Betreiber der Plattform. Zu Frage 15: Die elektronische Akteneinsicht ist Teil des Baubewilligungsverfahrens und daher nicht im Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) geregelt, sondern im Planungs- und Baugesetz (PBG, LS 700.1; § 328c PBG) bzw. in der Bauverfahrensverordnung (BVV, LS 700.6; § 6a BVV). Das Informationszugangsrecht nach IDG ist erst anwendbar, wenn ein Baubewilligungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli