Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1050/2025

Strassen, Wetzikon, 724 Bahnhof-/Tösstalstrasse, hindernisfreier Ausbau von Bushaltestellen, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Oktober 2025

1050. Strassen (Wetzikon, 724 Bahnhof-/Tösstalstrasse, hindernisfreier Ausbau von Bushaltestellen, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Bahnhof-/Tösstalstrasse auf dem Gebiet der Stadt Wetzikon zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 724 geführt. Mit dem vorliegenden Projekt sollen sechs Bushaltestellen gemäss den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3) hindernisfrei ausgebaut werden. Im Einzelnen handelt es sich um die Bushaltestellen Wetzikon, Walfershausen, Schloss und Binzackerstrasse, sowie Kempten, Kreuzackerstrasse, Ochsen und Talhof. Mehrere nicht überholbare Fahrbahnhaltestellen fördern die Einhaltung des Busfahrplans. Im Rahmen des Projekts sind sodann Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für den Langsamverkehr vorgesehen. Im Einvernehmen mit der Stadt Wetzikon sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Hindernisfreier Ausbau der Haltestelle Wetzikon, Walfershausen, Ausgestaltung in Fahrtrichtung Bäretswil als überholbare Fahrbahnhaltestelle mit Kissenlösung und verkürzter Haltekante, in Fahrtrichtung Bahnhof Wetzikon als nicht überholbare Fahrbahnhaltestelle mit Kissenlösung, damit verbunden Neubau einer Querungshilfe für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende (Mittelschutzinsel mit Fussgängerstreifen und Velofurt) anstelle des bisherigen Fussgängerstreifens; – hindernisfreier Ausbau der Haltestelle Wetzikon, Schloss, Ausgestaltung in Fahrtrichtung Bahnhof Wetzikon als überholbare Fahrbahnhaltestelle, in Fahrtrichtung Bäretswil als nicht überholbare Fahrbahnhaltestelle, jeweils mit durchgehend hoher Haltekante; – hindernisfreier Ausbau der Haltestelle Wetzikon, Binzackerstrasse, Ausgestaltung in Fahrtrichtung Bahnhof Wetzikon als nicht überholbare Fahrbahnhaltestelle mit durchgehend hoher Haltekante, in Fahrtrichtung Bäretswil als Busbucht mit Kissenlösung; – hindernisfreier Ausbau der Haltestelle Kempten, Kreuzackerstrasse, Ausgestaltung in Fahrtrichtung Bahnhof Wetzikon als Busbucht mit Kissenlösung, in Fahrtrichtung Bäretswil als nicht überholbare Fahrbahnhaltestelle mit durchgehend hoher Haltekante, damit verbunden Verlängerung der bestehenden Mittelschutzinsel zur Verhinderung von Überholmanövern;

– hindernisfreier Ausbau der Haltestelle Kempten, Ochsen, Ausgestaltung in Fahrtrichtung Bahnhof Wetzikon als nicht überholbare Fahrbahnhaltestelle mit Kissenlösung und verkürzter Haltekante, in Fahrtrichtung Bäretswil als Busbucht mit Kissenlösung; – hindernisfreier Ausbau der Haltestelle Kempten, Talhof, Ausgestaltung in beide Fahrtrichtungen als nicht überholbare Fahrbahnhaltestelle mit durchgehend hoher Haltekante, damit verbunden bauliche Anpassung der bestehenden markierten Fussgängerquerung mit Mittelschutzinsel; – Optimierung der Velomarkierungen im Projektperimeter, insbesondere Verbreitung der Radstreifen; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Die Haltestelle Kempten, Talhof, Fahrtrichtung Bahnhof Wetzikon, liegt im Nahbereich des Chämtnerbachs, öffentliches Gewässer. Der geplante hindernisfreie Ausbau der Bushaltestelle ist mit den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Auch im Übrigen sind die umwelt- und die raumplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten. Das Projekt ist von untergeordneter Bedeutung, sodass auf eine öffentliche Planauflage nach § 13 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1), Mitwirkung der Bevölkerung/Einwendungsverfahren, verzichtet werden konnte.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 12. April bis 13. Mai 2024. Innerhalb der Auflagefrist sind vier Einsprachen eingegangen, die projektbezogene Begehren enthielten. Mit allen Einsprechenden konnten im Rahmen von Einigungsverhandlungen einvernehmliche Lösungen gefunden werden. Die Einsprechenden haben ihre Einsprachen in der Folge zurückgezogen. Die Einsprachen sind daher als erledigt abgeschrieben worden.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 15. März 2025 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 25 000 Bauarbeiten 1 210 000 Nebenarbeiten 115 000 Technische Arbeiten 180 000 Total 1 530 000

Die Stadt Wetzikon hat mit Beschluss vom 21. Mai 2025 einen Beitrag von Fr. 240 000 an die Kosten des Projekts bewilligt. Dieser Betrag wird der Stadt Wetzikon nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-74006 gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Zürich Stadt Wetzikon Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Anteil öV 1 190 000 240 000 1 430 000 Fahrradanlagen 100 000 100 000 Total 1 290 000 240 000 1 530 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Bruttoausgabe von Fr. 1 530 000 zu bewilligen, wovon Fr. 1 430 000 als gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und Fr. 100 000 als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 CRG in die Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 530 000 mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50110 80020 93% 1 430 000 1 430 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50130 00000 7% 100 000 100 000 Fahrradanlagen Total 100% 1 430 000 100 000 1 530 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2128/2023 bewilligte Ausgabe von Fr. 100 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 240 000, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 38 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschrei- Betrag in Franken in Franken bungssatz in Franken Staatsstrassen Anteil öV 92% 1 190 000 4 500 2,5% 30 000 Fahrradanlagen 8% 100 000 500 2,5% 3 000 Zwischentotal 5 000 33 000 Total 100% 1 290 000 38 000

Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-74006, Wetzikon, 724 Bahnhof-/Tösstalstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2025 und im Budgetentwurf 2026 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den hindernisfreien Ausbau von sechs Bushaltestellen sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 724 Bahnhof-/Tösstalstrasse in der Stadt Wetzikon wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 430 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 100 000, insgesamt Fr. 1 530 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2024)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2128/2023 wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Stadtrat Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES], sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 13, Art. 16, and Art. 17 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.