RRB Nr. 1052/2016
Zürcher Fachhochschulen, Zulassungsbeschränkungen, Anordnung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. November 2016
1052. Zürcher Fachhochschule (Zulassungsbeschränkungen)
Erwägungen
1. Ausgangslage Gemäss § 18 Abs. 1 und 2 des Fachhochschulgesetzes (FaHG) vom 2. April 2007 kann der Regierungsrat auf Antrag des Fachhochschulrates für einzelne Hochschulen oder einzelne Studiengänge Zulassungsbeschränkungen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist. Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Eignungsabklärungen werden an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen der Departemente Gesundheit, Angewandte Psychologie, Soziale Arbeit und Angewandte Linguistik sowie für die Zulassung zu Masterstudiengängen durchgeführt. An der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) finden für alle Bachelor- und Masterstudiengänge Eignungsabklärungen statt. Die Eignungsabklärungen sind in den Studienerlassen der ZHAW und ZHdK geregelt. Für die Zulassung zu den Ausbildungen der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) gilt das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999, das keine entsprechenden Eignungsabklärungen vorsieht.
2. Beschränkung der Aufnahmekapazitäten ab Studienjahr 2017/2018 Mit RRB Nr. 1045/2008 wurden gestützt auf § 18 FaHG an der ZHAW und der ZHdK die Aufnahmekapazitäten erstmals für die Studienjahre 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011 beschränkt. Diese Zulassungsbeschränkungen wurden mit RRB Nrn. 1888/2010 und 1040/2013 erneuert. Sie betrafen die Bachelorstudiengänge der Departemente Gesundheit, Angewandte Psychologie und Soziale Arbeit der ZHAW sowie alle Departemente der ZHdK mit ihren Bachelor- und Masterstudiengängen. Mit RRB Nr. 1075/2015 ist für den neu eingeführten Bachelorstudiengang Gesundheitsförderung und Prävention des Departements Gesundheit der ZHAW für das Studienjahr 2016/2017 ausserhalb des bisherigen Rhythmus von drei Jahren eine Zulassungsbeschränkung angeordnet worden. In Bezug auf das Verfahren wurde für alle Studiengänge festgehalten, dass Studienanwärterinnen und Studienanwärter in der Reihenfolge der Ergebnisse der Eignungsabklärungen zum Studium zugelassen werden und eine nicht bestandene Eignungsabklärung einmal wiederholt werden kann. Überdies wurde präzisiert, dass abgesehen vom Bachelorstudiengang Soziale Arbeit keine Wartelisten für Studieneintritte in den folgenden Jahren geführt werden. Da die mit RRB Nr. 1040/2013 für drei Jahre festgelegten Aufnahmekapazitäten letztmals für das Studienjahr 2016/2017 massgebend waren, ist zu prüfen, welche Zulassungsbeschränkungen ab Studienjahr 2017/2018 erforderlich sind. Dabei ist wiederum eine Beurteilung für drei Studienjahre vorzunehmen. Diese Zeitspanne, die sich bisher bewährt hat, erlaubt es, Veränderungen der Studienangebote und der räumlichen Verhältnisse der Hochschulen rechtzeitig in die Planung einzubeziehen. Die Aufnahmekapazitäten richten sich in erster Linie nach der verfügbaren Infrastruktur. Ferner sind Besonderheiten einzelner Studiengänge mit Auswirkungen auf den Infrastruktur- und Personalbedarf, wie z. B. Einzelunterricht oder andere Unterrichtsformen mit grossem Betreuungsaufwand, zu berücksichtigen. Da eine Erhöhung der Staatsbeiträge zur Finanzierung eines grösseren Ausbaus der bestehenden Kapazitäten nicht in Betracht kommt, sind auch für die nächsten Jahre Zulassungsbeschränkungen unumgänglich. Die ZHAW und die ZHdK haben ihre Aufnahmekapazitäten überprüft und soweit nötig angepasst. In den folgenden Abschnitten wird auf die veränderten Verhältnisse eingegangen.
2.1 ZHAW An der ZHAW sind auch in den kommenden Jahren Zulassungsbeschränkungen für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge der Departemente Gesundheit, Angewandte Psychologie und Soziale Arbeit erforderlich. Die Gründe dafür sind in erster Linie räumliche Engpässe sowie zusätzlich im Departement Gesundheit die Anzahl verfügbarer Praktikumsplätze. Die bisherige Beschränkung der Aufnahmekapazitäten hat sich bewährt. Bei den Bachelorstudiengängen des Departements Gesundheit hat sich gezeigt, dass trotz Selektion bei der Eignungsabklärung die Anzahl derjenigen Studierenden, die das Studium nicht antreten oder während des ersten Studienjahres abbrechen, zwischen 5% und 10% der Zulassungsquote liegt. Diese Studienabbruchquote ist bisher lediglich bei den Bachelorstudiengängen Hebamme und Gesundheitsförderung und Prävention des Departements Gesundheit mit je 66 Studienplätzen berücksichtigt worden. Sie soll inskünftig für alle von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Bachelorstudiengänge des Departements Gesundheit gelten, weshalb die Zahl der Studienplätze bei diesen Bachelorstudiengängen entsprechend zu vergrössern ist.
Beim Bachelorangebot des Departements Gesundheit, dessen Betrieb in der Eulachhalle in Winterthur Platz finden muss, sind für die Studiengänge Ergotherapie (bisher 72 Studienplätze), Pflege (bisher 120 Studienplätze) und Physiotherapie (bisher 120 Studienplätze) zusätzliche sechs Studienplätze geplant. Die ZHAW beabsichtigt, die vorhandenen Mittel besser zu nutzen, und rechnet nicht mit räumlichem und personellem Mehraufwand. Zusätzliche Praktikumsplätze im vorgesehenen Umfang können gefunden werden, zumal wegen der Studienabbrüche vereinbarte Praktikumsplätze teilweise nicht besetzt werden. Die Anzahl Studienplätze für den Bachelorstudiengang Angewandte Psychologie soll von 100 auf 120 erhöht werden, da die Anzahl der Abmeldungen und Studienabbrüche rund 20% der Zulassungsquote ausmacht. Gemäss Planung der ZHAW entspricht die bisherige Beschränkung auf 210 Studienplätze für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit den zur Verfügung stehenden Raumkapazitäten im Toni-Areal. Für die Zulassung zu den Masterstudiengängen legen die Studienordnungen der ZHAW, die von der Hochschulleitung erlassen und vom Fachhochschulrat genehmigt wurden, Regelungen fest. Die dort vorgesehenen Kriterien sind unter Berücksichtigung des beschränkten Angebots von Studienplätzen in Masterstudiengängen für die Zulassung massgebend.
2.2 ZHdK An der ZHdK wurde die Aufnahmekapazität mit RRB Nr. 1888/2010 nicht für die einzelnen Bachelor- und Masterstudiengänge, sondern für jedes der fünf Departemente festgelegt. Diese Lösung, die auf § 18 FaHG beruht, hat sich bewährt. Sie ermöglicht es, auf sich ändernde Verhältnisse bei den Anmeldungen für die einzelnen Studienangebote flexibler zu reagieren und die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb eines Departements in ihre bevorzugten Studiengänge aufzunehmen. Eine Weiterführung der Zulassungsbeschränkungen auf Bachelor- und Masterstufe ist für die ZHdK unerlässlich, da auch am Standort im Toni-Areal die Raumverhältnisse und die für die Ausbildungen erforderlichen technischen Einrichtungen beschränkt bleiben. Hinzu kommt die hohe Betreuungsintensität der Studierenden, die namentlich in den Studiengängen mit grossem Anteil an Einzelunterricht (Musik, Theater), aufgrund der pädagogischen Konzepte (Projektarbeit, Mentorin, Kleingruppen), aber auch in anderen Studiengängen nötig ist. Die ZHdK beabsichtigt, wegen der geplanten Öffnung des Masterstudiengangs Music Pedagogy für Jazz-Studierende die Studienplatzzahlen des Departements Musik von 293 auf 298 Studienplätze zu steigern. Durch die geplante Einführung einer neuen Organisationsstruktur der Studienangebote auf Masterstufe im Departement Darstellende Künste und Film ergeben sich ab Studienjahr 2018/2019 konstante Aufnahmezahlen (106). Für das Studienjahr 2017/2018 sind 91 Studienplätze geplant. Bei den übrigen Departementen der ZHdK ist keine Änderung vorgesehen.
3. Vorgaben zur Eignungsabklärung Gemäss § 18 Abs. 2 FaHG, wonach bei Zulassungsbeschränkungen grundsätzlich die Eignung entscheidet, erfolgt die Zulassung aufgrund der Ergebnisse der Eignungsabklärungen der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungsabklärungen sind auf die Besonderheiten der jeweiligen Ausbildung ausgerichtet; für die inhaltliche Festlegung und die Durchführung sind die Hochschulen zuständig. Wartelisten, die überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten einen Studienplatz im darauf folgenden oder einem späteren Jahr gewährleisten, werden nicht geführt. Mit dem Zulassungsverfahren soll erreicht werden, dass jeweils die besten Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, unabhängig davon, ob sie sich erstmals um Aufnahme bewerben oder bereits einmal erfolglos das Aufnahmeverfahren durchlaufen haben. Eine Warteliste für spätere Studieneintritte (nach Reihenfolge der Anmeldungen) ist – wie schon in den letzten drei Jahren – einzig vorgesehen für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit der ZHAW, der jedes Semester beginnt. Die Ausnahmelösung für diesen Studiengang gewährleistet die Gleichstellung mit anderen Fachhochschulen im Bereich Soziale Arbeit der deutschen Schweiz, die entweder über eine Warteliste verfügen oder keine Zulassungsbeschränkungen kennen und auch Studienanwärterinnen und Studienanwärter aufnehmen, welche die Eignungsabklärung an einer anderen Fachhochschule bestanden haben. Im Übrigen gilt wie bisher die Regelung, dass eine nicht bestandene Eignungsabklärung einmal wiederholt werden kann. Der Fachhochschulrat hat an seiner Sitzung vom 4. Oktober 2016 die Zulassungsbeschränkungen zuhanden des Regierungsrates verabschiedet.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. An der Zürcher Fachhochschule werden für die Studienjahre 2017/ 2018, 2018/2019 und 2019/2020 Zulassungsbeschränkungen gemäss Dispositiv II–IV angeordnet.
II. Die Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr der Bachelorausbildungen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird wie folgt festgelegt (Angaben in Vollzeitäquivalenten): Departement Gesundheit: – Bachelorstudiengang Gesundheitsförderung und Prävention: 66 Studienplätze – Bachelorstudiengang Ergotherapie: 78 Studienplätze – Bachelorstudiengang Hebammen: 66 Studienplätze – Bachelorstudiengang Pflege: 126 Studienplätze – Bachelorstudiengang Physiotherapie: 126 Studienplätze
Departement Angewandte Psychologie: – Bachelorstudiengang Angewandte Psychologie: 120 Studienplätze Departement Soziale Arbeit: – Bachelorstudiengang Soziale Arbeit: 210 Studienplätze
III. Die Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr der Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule der Künste wird wie folgt festgelegt (Angaben in Vollzeitäquivalenten): Departement Darstellende Künste und Film: – 2017/2018: 91 Studienplätze, ab 2018/2019: 106 Studienplätze Departement Design: – 145 Studienplätze Departement Kulturanalysen und Vermittlung: – 111 Studienplätze Departement Kunst & Medien: – 106 Studienplätze Departement Musik: – 298 Studienplätze
IV. Studienanwärterinnen und Studienanwärter werden in der Reihenfolge der Ergebnisse der Eignungsabklärungen zum Studium zugelassen. Es werden keine Wartelisten für Studieneintritte in den folgenden Jahren geführt. Davon ausgenommen ist der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, für den eine Warteliste für spätere Studieneintritte (nach Reihenfolge der Anmeldungen) zulässig ist. Eine nicht bestandene Eignungsabklärung kann einmal wiederholt werden.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. VI. Veröffentlichung im Amtsblatt.
VII. Mitteilung an die Hochschulen der Zürcher Fachhochschule und an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi