Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1060/2024

Anfrage Paul Mayer, Marthalen, Martin Farner, Stammheim, und Tobias Weidmann, Hettlingen, betreffend Windkraft-Anlagen im Weinland und Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 243/2024

Sitzung vom 23. Oktober 2024

1060. Anfrage (Windkraft-Anlagen im Weinland und Kanton Zürich) Die Kantonsräte Paul Mayer, Marthalen, Martin Farner, Stammheim, und Tobias Weidmann, Hettlingen, haben am 8. Juli 2024 folgende Anfrage eingereicht: An der Pressekonferenz vom letzten 2. Juli 2024 von Regierungsrat Martin Neukomm wurden die möglichen Standorte für Windkraftanlagen im Kanton Zürich vorgestellt. Dabei fällt auf, dass das Zürcher Weinland sehr betroffen ist. Der Regierungsrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Wurden die betroffen Gemeinden vorher über den oder die Standorte informiert? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

2. Wie viele Standorte sind im Weinland (in Zahlen und Prozenten)?

3. Wie geht der Kanton mit BLN / ISOS und Naturschutzgebieten um?

4. Wie kann sich eine Gemeinde und die Bevölkerung gegen einen Standort von Windkraftanlagen wehren?

5. Wer baut die Windkraftanlagen (Bauherr)?

6. Werden die Submissionen so ausgeschrieben, dass das örtliche Gewerbe berücksichtigt werden kann?

7. Wie schützt der Regierungsrat Menschen und Tiere vor dem Schlagschatten von Windkraftanlagen?

8. Werden solche Windkraftanlagen subventioniert? Wenn ja, von wem?

9. Wie werden die Zufahrten bewilligt und gesichert?

10. Wie geht der Kanton mit den grossen Waldrodungen um?

11. Werden Eigentümer, die nicht verkaufen wollen, enteignet?

12. Wie werden die Gemeinden für einschneidenden Massnahmen entschädigt?

13. Wie werden die Nachbarkantone in den Prozess einbezogen?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Paul Mayer, Marthalen, Martin Farner, Stammheim, und Tobias Weidmann, Hettlingen, wird wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Ja, die Gemeinden im Kanton Zürich wurden an zwei Winddialogveranstaltungen am 4. Oktober 2022 und am 20. April 2023 über die Abklärungen zu den Potenzialgebieten vorinformiert und konnten aktiv mitwirken. Zu Frage 2: Von den 20 zur Festsetzung vorgeschlagenen Gebieten liegen 25% bzw. fünf vollständig oder grösstenteils (1 Cholfirst, 3 Stammerberg, 4 Kleinandelfingen, 5 Schwerzenberg, 6 Bergbuck) und 10% bzw. zwei teilweise im Weinland (11 Thalheim und 12 Berg). Zu Frage 3: Ist ein Objekt des Bundesinventars der Landschafts- und Naturdenkmäler (BLN) oder des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) betroffen, gelten erhöhte Anforderungen an die Planung. In BLN-Objekten sowie in unmittelbarer Nähe zu ISOS-Objekten können nur Windeignungsgebiete im Richtplan aufgenommen werden, die mit einer erwarteten Jahresstromerzeugung von mindestens 20 Gigawattstunden das nationale Interesse erreichen. Für Potenzialgebiete, welche diese Bedingungen erfüllen, wurde eine Interessenabwägung zwischen Nutzen und Schutz vorgenommen, wobei BLN- bzw. ISOS-Objekte aufgrund ihrer Wichtigkeit entsprechend berücksichtigt wurden. Konkret wurde bei BLN-Objekten die (Fern-)Wirkung auf die Gebiete bei der qualitativen Bewertung des Konfliktpotenzials berücksichtigt. Bei ISOS-Objekten wurden neben den flächigen Überschneidungen mit Eignungsgebieten auch Umgebungszonen und -richtungen miteinbezogen. Die Methodik der Bewertung sowie die Interessenabwägung sind im Grundlagenbericht zur Phase 2 beschrieben. Der Bericht ist zusammen mit den übrigen Grundlagen auf zh.ch/windenergie abrufbar. Für jedes konkrete Vorhaben wird in der nachgelagerten Planung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) geprüft, ob die Windenergieanlage mit den bestehenden Schutzinteressen vereinbar ist. Zu Frage 4: Die Gemeinden und die Bevölkerung können im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage der Richtplanteilrevision zu den Eignungsgebieten Stellung nehmen und sich einbringen. Die Einwendungen werden durch die Baudirektion geprüft und können zu Anpassungen und Ergänzungen an den Planungsgrundlagen führen. Die Einwendungen werden dem Regierungsrat sowie dem Kantonsrat mit einem Mitwirkungsbericht zur Kenntnis gebracht. Gegen den Festsetzungsbeschluss des Kantonsrates können Gemeinden Beschwerde beim Bundesgericht erheben.

Auch während allfälliger weiterer Planungsschritte (Nutzungsplanung, Baubewilligung) haben Gemeinden sowie Privatpersonen Mitsprache- und Beschwerderechte. Diese bleiben auch mit dem möglichen zukünftigen kantonalen Plangenehmigungsverfahren, das parallel zur Richtplanvorlage in der Vernehmlassung ist, gewährleistet. Zu Frage 5: Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (SR 730.0) ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse optimal erfüllen kann. Entsprechend dieser Aufgabenteilung wird der Kanton keine Projekte für Windenergieanlagen planen und ausführen. In der Schweiz sind bisher insbesondere Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Bauherren aufgetreten. Zu Frage 6: Die Beschaffung von Dienstleistungen und Materialien ist Sache des Bauherrn. Der Kanton hat hier keinen Einfluss. Zu Frage 7: Eine Berücksichtigung von Schlagschatten findet in der nachgelagerten Nutzungsplanung im Rahmen der UVP statt. Wenn ein Standort zu einer häufigeren Beschattung eines dauerhaft bewohnten Gebäudes führt, können temporäre Abschaltungen erforderlich werden. Durch die Meidung besonders sensibler Lebensräume wird die Störung aber bereits auf Richtplanstufe vermindert. Zu Frage 8: Mit Inkrafttreten der Änderungen vom 28. September 2023 des eidgenössischen Energiegesetzes kann für die Erstellung neuer Windenergieanlagen mit einer Leistung von mindestens zwei Megawatt ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden. Anstelle einer Einmalzahlung steht auch die Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie für die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien offen. Auf kantonaler Ebene werden keine Subventionen für die Erstellung von Windenergieanlagen ausgerichtet. Zu Frage 9: Die Zufahrten werden in den nachgelagerten Planungs- und Bewilligungsverfahren (Nutzungsplanung, Baubewilligung) bewilligt und gesichert. Zu Frage 10: Für jede dauerhafte Rodung, unabhängig ob diese im Rahmen eines Strassenbauprojekts oder eines Windenergieprojekts erfolgt, ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten oder es sind gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Land- schaftsschutzes zu treffen (Art. 7 Waldgesetz vom 4. Oktober 1991

[SR 921.0]). Für den Bau der Anlagen werden zusätzlich temporäre Rodungen nötig sein, die an Ort und Stelle wieder aufgeforstet werden. Zu Frage 11: Im Plangenehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, das vorgeschlagen wird und bis am 31. Oktober 2024 in der Vernehmlassung ist (Änderung des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 [LS 730.1]), ist vorgesehen, dass das Enteignungsrecht mit der Plangenehmigung erteilt wird. Dies entspricht der im Entwurf des Bundesrates vom 21. Juni 2023 für eine Änderung des eidgenössischen Energiegesetzes (sogenannter Beschleunigungserlass) vorgesehenen Regelung. Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass die Kantone ein Plangenehmigungsverfahren einzuführen haben, wobei die für den Bau, die Erweiterung oder die Erneuerung der Anlage notwendigen Enteignungsrechte mit der Plangenehmigung erteilt werden. Das Enteignungsrecht ist primär für Zufahrtsstrassen vorgesehen. Zu Frage 12: Die Beteiligung der Bevölkerung und der Gemeinden an der Wertschöpfung von Windenergieanlagen ist ein wichtiger Faktor zur Steigerung der lokalen Akzeptanz. Eine solche finanzielle Beteiligung wird in den meisten Windenergieprojekten in der Schweiz umgesetzt – auch ohne ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung. Der Regierungsrat erwartet, dass auch bei Windenergieprojekten im Kanton Zürich Bevölkerung und Gemeinden an der Wertschöpfung beteiligt werden (vgl. auch die Beantwortung der Interpellation KR-Nr. 247/2024 betreffend Gemeinden und Bevölkerung an der Windenergie beteiligen). Zu Frage 13: Die Baudirektion ist mit den Nachbarkantonen im Kontakt. Unter anderem fanden am 4. Mai 2023 und am 3. Oktober 2024 Austausche mit Nachbarkantonen und teilweise ausserkantonalen Gemeinden statt. Die Nachbarkantone sind zudem in den Richtplanungsprozess einbezogen. Ausserkantonale Gemeinden können sich im Rahmen der öffentlichen Auflage ebenfalls zu den Richtplaneinträgen äussern.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli