RRB Nr. 1067/2025
Anfrage Pia Ackermann und Nicole Wyss, Zürich, betreffend Bedarfsgerechtigkeit der Individuellen Prämienverbilligung, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 183/2025
Sitzung vom 22. Oktober 2025
1067. Anfrage (Bedarfsgerechtigkeit der Individuellen Prämienverbilligung) Die Kantonsrätinnen Pia Ackermann und Nicole Wyss, Zürich, haben am 16. Juni 2025 folgende Anfrage eingereicht: Mit der Einführung des EG KVG im Jahr 2020 wurde 2021 ein neues Prämienverbilligungssystem mit dem Ziel einer erhöhten Bedarfsgerechtigkeit eingeführt. Die Umsetzung führte wegen hoher Komplexität zu Schwierigkeiten. Im Postulatsbericht KR-Nr. 422/2023 betreffend Bedarfsgerechte individuelle Prämienverbilligung (IPV) hat der Regierungsrat mögliche Veränderungen skizziert. Für eine hohe Bedarfsgerechtigkeit ist nicht nur der Einzelfall wichtig, sondern auch, ob die Anspruchsberechtigten die IPV beantragen und somit beziehen. Wenn grössere Gruppen von Anspruchsberechtigten die IPV nicht beziehen, wird das Ziel der Bedarfsgerechtigkeit verfehlt. Um mögliche Verbesserungen des Systems zu beraten, ist es wichtig, das Ausmass und die Verteilung des Nicht-Bezugs zu kennen. Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Wie viele Personen, die anspruchsberechtigt gewesen wären, haben seit der Änderung – und im Vergleich dazu auch vor der Änderung – keine IPV beantragt (prozentual und absolut, Jahre mit definitiven Steuerdaten seit Systemwechsel und 5 Jahre davor)?
2. Wie ist die Verteilung des Nicht-Bezugs über die Einkommensgruppen?
3. Wie sind die Schätzungen für die Fragen 1 und 2 für die Jahre, für die die definitiven Steuerdaten noch nicht vorliegen?
4. Gibt es Unterschiede beim Ausmass des Nicht-Bezugs im Vergleich zu Personen mit Quellenbesteuerung?
5. Erhalten Personen mit Quellenbesteuerung auch IPV-Anträge zugeschickt, wenn sie mutmasslich anspruchsberechtigt sind?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Pia Ackermann und Nicole Wyss, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–4: Im System, das bis 2020 in Kraft war, hat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) die neusten vorliegenden Steuerdaten von anspruchsberechtigen Personen von den Gemeinden erhalten, um individuelle Prämienverbilligungen (IPV) ausrichten zu können. Das heisst, dass 100% der Personen, die im damaligen System einen Antrag von der SVA erhalten haben, mutmasslich auch einen Anspruch auf IPV hatten – unabhängig davon, ob sie im Anspruchsjahr tatsächlich in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebten. Die SVA hat lediglich die Daten, die sie von den Gemeinden erhalten hatte, weiterverarbeitet. 2018 bis 2020 betrug die Rücklaufquote der versandten Anträge zwischen 83% und 84%. Demnach haben zwischen 16% und 17% der angeschriebenen Personen auf einen IPV-Antrag verzichtet, obwohl ein Anspruch bestanden hätte. Zum Bezug von Prämienverbilligung berechtigten im damaligen System bis zu vier Jahre alte Steuerveranlagungen. Bei rund 80% der Anspruchsberechtigten stützte sich die Berechnung auf dreijährige Einkommens- und Vermögensdaten (Vorlage 5313, S. 19). Beispielsweise erhielten ehemalige Studierende während dreier Jahre nach Eintritt ins Erwerbsleben einen Antrag bzw. schliesslich auch IPV, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht mehr zu den Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zählten. Im neuen System ermittelt die SVA jeweils aufgrund der letzten vorliegenden definitiven Steuerveranlagung alle Personen, die potenziell einen IPV-Anspruch haben könnten. Diese erhalten ein Antragsformular, in dem die Personendaten bereits ausgefüllt sind und nur noch zusätzlich Angaben zum derzeitigen Einkommen und Vermögen gemacht werden müssen. Für den Fall, dass eine Person auf der Grundlage der letzten vorliegenden definitiven Steuerveranlagung keinen Antrag von der SVA erhalten hat, kann sie online selbst einen Antrag stellen. Mithilfe des Online-Rechners der SVA und den aktuellen Einkommens- und Vermögensdaten kann die Höhe der IPV genau abgeschätzt werden (svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/prae- Im neuen, zweistufigen System wird somit aufgrund der aktuell vorhandenen Steuerfaktoren bei allen Anträgen ein möglicher, provisorischer Anspruch berechnet. Dieser wird dann rückwirkend und nach dem
Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung bestätigt bzw. abgelehnt oder angepasst. Die Verzögerung zwischen provisorischer und definitiver Verfügung eines IPV-Anspruchs ist massgeblich durch die Dauer der definitiven Steuerveranlagung bestimmt und kann derzeit bis zu vier Jahre betragen: 2025 können die letzten 13 500 noch offenen Fälle des Jahres 2021 – das erste Jahr im neuen IPV-System – von der SVA definitiv verfügt werden. Im neuen IPV-System kann die SVA die genaue Anzahl der Personen, die in einem bestimmten Anspruchsjahr anspruchsberechtigt sind, somit erst mit erheblicher Verzögerung ermitteln. Diese Zahl wiederum ist aufgrund von unterjährigen Zu- und Wegzügen auf dem Kantonsgebiet, Zivilstandsänderungen sowie Todesfällen nicht abschliessend bestimmbar, da der SVA für diese Personen keine Steuerdaten vorliegen. Um unter anderem die objektiv anspruchsberechtigten Personen im neuen IPV-System so genau wie möglich zu ermitteln, führen die ETH Zürich und die Universität Zürich in Zusammenarbeit mit der SVA derzeit eine Studie durch. Für das Jahr 2021 liegen vorläufige Erkenntnisse vor: Demnach waren im Jahr 2021 rund 335 000 Personen in 205 000 Haushalten anspruchsberechtigt. Diese Anzahl ist noch nicht abschliessend bestätigt, da darin unter anderem noch Personen enthalten sein könnten, die am Stichtag 1. Januar 2021 nicht im Kanton Zürich wohnhaft waren. Zudem – wie bereits erwähnt – wird die SVA demnächst noch über rund 13 500 Fälle für das Jahr 2021 verfügen, bei denen die Steuerdaten bislang nicht vollständig vorlagen. Insgesamt ist das Jahr 2021 daher nicht abschliessend auswertbar. Gestützt auf die vorläufigen Zahlen ist jedoch von einem Anteil von Nichtbezügerinnen und Nichtbezügern von etwa 20% bis 25% auszugehen. Seit dem Anspruchsjahr 2022 werden umfangreiche Nachversände im Folgejahr des Antragsjahres durchgeführt, um weitere Anspruchsberechtigte zu erreichen. Dabei werden sowohl nachträglich tiefere Eigenanteilssätze als auch in der Zwischenzeit vorliegende neuere Steuerveranlagungen berücksichtigt. Darüber hinaus haben die Gesundheitsdirektion und die SVA verschiedene Massnahmen ergriffen, um die Bekanntheit des neuen IPV-Systems in der Bevölkerung zu steigern. Es stehen umfassende Merkblätter, Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie eine Telefon-Hotline zur Verfügung (svazurich.ch/ihr-anliegen/
privatpersonen/praemienverbilligung/haeufige-fragen-zur-praemienverbilligung/allgemeine-fragen.html). In der Berichterstattung zum dringlichen Postulat KR-Nr. 422/2023 betreffend Bedarfsgerechte individuelle Prämienverbilligung (IPV) hat der Regierungsrat aufgezeigt, dass diese Massnahmen Wirkung entfalten: Seit der Einführung des neuen Systems sind sowohl die Anzahl als auch das Volumen der Rückforderungen deutlich zurückgegangen, obwohl die Anzahl der anspruchsberechtigten Personen stetig zunahm. Angesichts der über die Jahre gestiegenen Bezügerquote geht die Gesundheitsdirektion davon aus, dass mit zunehmenden Lerneffekten des Systems ein Grossteil der Anspruchsberechtigten einschliesslich der Quellenbesteuerten IPV beziehen. Die derzeitige Datenlage und die vorliegenden Auswertungen sind nicht zufriedenstellend. Die Gesundheitsdirektion erwartet, dass die Monitoringmethodik der Anspruchsberechtigten und der Nichtbezügerquote im neuen System von der SVA finalisiert wird. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Auswertung für das Jahr 2021 und danach für die Folgejahre rasch abgeschlossen werden kann. Nur so lässt sich der Fortschritt der seither eingeleiteten Verbesserungsmassnahmen beurteilen sowie die Leistungsfähigkeit des neuen IPV-Systems – mit allen Vor- und Nachteilen – insgesamt angemessen evaluieren. Die Gesundheitsdirektion wird die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Kantonsrates im Rahmen der anstehenden Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (LS 832.01) und der damit einhergehenden Systemoptimierungen über den Fortschritt informieren. Zu Frage 5: Ja, auch quellenbesteuerte Personen erhalten im Kanton Zürich ein Antragsformular für die IPV, sofern sie aufgrund der vom kantonalen Steueramt gemeldeten Einkommens- und Vermögensdaten mutmasslich Anspruch darauf haben.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli