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RRB Nr. 1072/2019

NFA, Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund, vierte Programmperiode 2020-2024, Genehmigung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. November 2019

1072. NFA; Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund (vierte Programmperiode 2020–2024)

Erwägungen

1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 1048/2015 hat der Regierungsrat die Baudirektion letztmals ermächtigt, zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) für den Kanton Zürich Programmvereinbarungen bis zu einem Nettokredit von 10 Mio. Franken über jeweils vier bzw. für den Bereich Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz über fünf Jahre mit den zuständigen Bundesstellen abzuschliessen. Gleichzeitig genehmigte er die Eckwerte der Programmvereinbarungen Schutzbauten sowie Lärm- und Schallschutz und bewilligte dafür Rahmenkredite von 20,8 Mio. Franken bzw. 59 Mio. Franken. Mit Beschluss Nr. 510/2018 bewilligte der Regierungsrat einen Rahmenkredit von 13,7 Mio. Franken und ermächtigte die Baudirektion, die Programmvereinbarung Naturschutz innerhalb der Eckwerte des Rahmenkredits abzuschliessen (Erhöhung von 9,1 Mio. Franken auf 13,7 Mio. Franken). Mit dieser Erhöhung überstieg die Programmvereinbarung Naturschutz den Schwellenwert von 10 Mio. Franken, weshalb der Regierungsrat damals einen Rahmenkredit beschloss. Die vierte Programmperiode dauert – abgesehen von der Programmvereinbarung für den Bereich Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz – ausnahmsweise fünf Jahre, das heisst von 2020 bis 2024. Grund dafür ist eine gesetzliche Vorschrift (Umsetzung von Art. 5 Abs. 5 der Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 2006 [FHV; SR 611.01]), wonach die Verabschiedung der Botschaft zu den Verpflichtungskrediten für die Programmvereinbarungen im Nachgang zur Verabschiedung der Botschaft über die Legislaturplanung zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die vierte Programmperiode sollen 2019 in folgenden Bereichen Programmvereinbarungen abgeschlossen werden: – Wald: Programmvereinbarung für den Bereich Wald mit den Teilprogrammen Schutzwald, Waldbiodiversität und Waldbewirtschaftung. – Naturschutz: Programmvereinbarung für die Programmziele Kantonales Gesamtkonzept zur Arten- und Lebensraumförderung sowie Vernetzungsplanung; Schutz und Pflege der Biotope sowie des ökologischen Ausgleichs gemäss dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451); Sanierung, Aufwertung, Neuschaffung und Vernetzung von Biotopen sowie des ökologischen Ausgleichs nach NHG; Förderung national prioritäre Arten sowie Wissen.

– Landschaft: Programmvereinbarung für die Teilprogramme «Schützenswerte Landschaften» sowie «Pärke von nationaler Bedeutung». – Jagd: Programmvereinbarung im Bereich Eidgenössische Wildtierschutzgebiete, Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung Neeracherried, Pfäffikersee, Greifensee. – Schutzbauten (kantonaler und kommunaler Hochwasserschutz): Programmvereinbarung für die Produkte Grundangebot (Schutzbauten kleiner 5 Mio. Franken) und Gefahrengrundlagen. Hochwasserschutzprojekte mit Kosten über 5 Mio. Franken fallen in der Regel als Einzelprojekte nicht unter die Programmvereinbarung. In begründeten Einzelfällen kann in Absprache mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) von dieser Regel abgewichen werden. – Schutzbauten (Wald): Programmvereinbarung für das Produkt Gefahrengrundlagen. – Revitalisierung von Gewässern: Die strategische Revitalisierungsplanung für Fliessgewässer wurde 2015 beschlossen. Damit besteht für die Förderung der Revitalisierung der Gewässer eine verbindliche Grundlage. Neben den eigentlichen Revitalisierungsprojekten können nach wie vor auch Kombiprojekte (Hochwasserschutzprojekte mit Überbreite und/oder Überlänge gegenüber den Mindestanforderungen) mit Beiträgen aus dem Revitalisierungskredit des Bundes unterstützt werden. – Amtliche Vermessung: Programmvereinbarung für die Produkte Ersterhebung, Erneuerungen und periodische Nachführungen. – Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-­ Kataster): Programmvereinbarung für die Produkte Aufbau und Betrieb. – Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz: Programmvereinbarung für die Sicherstellung, Konservierung, Restaurierung und Dokumentation von Bau-, Boden- und Gartendenkmälern sowie Ortsbildern. Die Programmvereinbarungen werden zwischen den zuständigen Bundesstellen und dem Kanton abgeschlossen. Für den grössten Teil der Programmvereinbarungen ist das BAFU verantwortlich. Dieses hat das Verfahren für 2019 wie folgt festgelegt: Termin – Eingabe der Kantone für die Programmperiode 29. März 2019 2020 bis 2024 – Phase 1: Verhandlungen zwischen Kanton Mai bis August 2019 und Bund (BAFU) – Phase 2: Differenzbereinigungen September bis Oktober 2019 und Nachverhandlungen – Unterzeichnung der Programmvereinbarungen Dezember 2019 Für die weiteren Bereiche bestehen separate Zeitpläne bis Ende 2019.

Im Bereich Lärmschutz ist gegenwärtig keine neue Programmvereinbarung abzuschliessen. Im Februar 2016 haben die eidgenössischen Räte eine Motion von Ständerat Filippo Lombardi (15.4092) angenommen, die eine Verlängerung der Frist der laufenden Programmvereinbarungen im Bereich Lärm- und Schallschutz verlangt. Mit der Revision der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) am 21. Februar 2018 hat der Bundesrat die Motion umgesetzt. Die laufende dritte Programmperiode im Bereich Lärm- und Schallschutz wird somit gemäss Art. 21 Abs. 3 LSV bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und es gelten weiterhin die entsprechenden Beitragssätze und Rahmenbedingungen gemäss Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich 2016 bis 2019. Die Baudirektion hat reine Lärmschutzprojekte bisher gestützt auf RRB Nr. 1048/2015 in eigener Kompetenz festgesetzt. Diese Praxis soll weitergeführt und die Kompetenz gemäss § 15 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (LS 722.1) gestützt auf Art. 65 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) und § 38 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (LS 172.1) auch formell auf die Baudirektion übertragen werden.

2. Ermächtigung für den Abschluss der Programmvereinbarungen Zuständig für den Abschluss der Programmvereinbarungen ist im Rahmen seiner Verordnungskompetenz der Regierungsrat. Er kann diese Kompetenz delegieren und die Verwaltung ermächtigen, die Programmvereinbarungen für den Kanton Zürich auszuhandeln und abzuschliessen. Betreffend Mandatierung und Abschlusskompetenz kann auf die Ausführungen in RRB-Nr. 1454/2007 verwiesen werden. Die darin festgelegte Handhabung ist weiterhin zweckdienlich. Demnach müsste bei einer rein begrifflichen Betrachtungsweise zwar davon ausgegangen werden, dass Programmvereinbarungen unter § 39 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG; LS 611) fallen und entsprechend Rahmenkredite einzuholen wären. Rahmenkredite sind aber grundsätzlich für grössere Vorhaben gedacht, die in inhaltlich zusammengehörende Einzelvorhaben aufgeteilt werden können (z. B. Programmvereinbarungen Naturschutz oder Wald). Demgegenüber werden viele der in anderen Programmvereinbarungen vereinbarten Ziele in der Summe einer Vielzahl kleinerer Leistungen oder kleiner Einzelvorhaben erreicht. Es ist deshalb angezeigt, in diesen Fällen auf einen Rahmenkredit zu verzichten und auf der Grundlage des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) und der Budgetkredite zu verhandeln. Entsprechend wird – neu auch bei einem Nettokreditbedarf von mehr als 10 Mio. Franken – auf einen Rahmenkredit verzichtet. Die Baudirektion soll im Rahmen von vorgegebenen Eckwerten weiterhin gemäss § 58 Abs. 2 CRG in Verbindung mit § 39 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2) ermächtigt bleiben, auch Programmvereinbarungen bei einem Nettokreditbedarf über 10 Mio. Franken mit dem Bund auszuhandeln und abzuschliessen. Die einzelnen Ausgabenbewilligungen werden sich hierbei nach den allgemeinen Finanzkompetenzen gemäss CRG und FCV bzw. dem Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (LS 132.2) richten. Übersteigt der Nettokreditbedarf einer Programmvereinbarung die Grenze von 10 Mio. Franken, so ist für die Verhandlungen der Programmvereinbarung ein Mandat des Regierungsrates mit entsprechenden Eckwerten notwendig. Erfolgt der Abschluss der Programmvereinbarung innerhalb dieses Mandats, ist die Baudirektion ermächtigt, die Programmvereinbarung abzuschliessen; andernfalls liegt die Zuständigkeit beim

Regierungsrat. Das erstmals im Jahr 2008 eingeführte Finanzierungssystem für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund hat sich seither bewährt und soll auch für die vierte Periode fortgeführt werden.

3. Stand der Verhandlungen und Nettokreditbedarf Am 29. März 2019 reichte die Baudirektion die Programmgesuche für den Umweltbereich beim BAFU ein. Anschliessend begann die erste Verhandlungsrunde (Phase 1) zwischen den Fachabteilungen der Baudirektion und den Fachstellen des Bundes über Inhalt und Höhe der Beitragsleistungen des Bundes. Wald: Im Bereich Wald (Schutzwald, Waldbiodiversität und Waldbewirtschaftung) decken sich die Verhandlungsergebnisse weitgehend mit den Programmgesuchen. Gegenüber der Vorperiode sind die Bundesmittel deutlich angestiegen. Die Ausscheidung der Tobelschutzwälder 2017 im Kanton Zürich liess die Schutzwaldfläche von 1310 ha auf 7466 ha anwachsen, was zum Bezug von mehr Bundesmitteln berechtigt. Mehr Mittel werden künftig im Rahmen der Umsetzung der Strategie Biodiversität Schweiz für die Waldbiodiversität zur Verfügung gestellt. Infolge einer Revision des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) im Verlauf der letzten Programmperiode stellt der Bund zudem neu auch Mittel für die Wiederinstandstellung und den periodischen Unterhalt von Waldstrassen bereit. Naturschutz: Im Bereich Naturschutz hat das BAFU Bundesgelder von 37,44 Mio. Franken in Aussicht gestellt. Der Bundesbeitrag ist deutlich höher als in der dritten Vereinbarungsperiode, da der Bund im Rahmen der Strategie Biodiversität Schweiz mehr Mittel zur Verfügung gestellt hat.

Landschaft: Im Bereich Schützenswerte Landschaften hat das BAFU Bundesgelder von Fr. 953 000 in Aussicht gestellt, im Bereich Pärke von nationaler Bedeutung solche von 3,75 Mio. Franken. Jagd: Der zugesicherte Bundesbeitrag für die Periode 2020–2024 beträgt Fr. 350 000 (Überwachung: Fr. 228 975 und Fr. 121 025 für die Anpassung der Markierungen im Gelände an die Bundesvorgaben, Wildschadenverhütung und -vergütung sowie für die Umsetzung des Projekts zur Förderung des Weissstorches am Greifensee). Schutzbauten (kantonaler und kommunaler Hochwasserschutz): Im Bereich Schutzbauten, Grundbedarf und Gefahrengrundlagen, verfügt der Bund für die Programmperiode 2020–2024 über einen ausreichend dotierten Zusicherungskredit. In der Verhandlung zur Programmvereinbarung Ende Juni 2019 wurde der Bundesbeitrag auf 22,01 Mio. Franken festgelegt. Schutzbauten (Wald): Im Bereich Schutzbauten, Gefahrengrundlagen, ist für die Naturgefahrenkategorie Massenbewegungen die Erarbeitung eines Ereignis- und eines Schutzbautenkatasters vorgesehen. Revitalisierung von Gewässern: Die ursprüngliche Eingabe des Kantons lag über den vom Bund vorgesehenen Mitteln; der Bund hat indessen nur einen Bundesbeitrag von insgesamt 6,0 Mio. Franken vorgesehen. Mit E-Mail vom 20. September 2019 hat der Bund den Kanton informiert, dass die Bundesbeiträge um 0,4 Mio. Franken auf 6,4 Mio. Franken erhöht werden können. Auf die zweite Verhandlungsrunde, geplant am 23. September 2019, konnte daher verzichtet werden. Der gesamte ermittelte Aufwand für Revitalisierungen beträgt 11,7 Mio. Franken (Grundlagen Revitalisierung und kantonale Projekte rund 4 Mio. Franken, Kombiprojekte: 2,3 Mio. Franken [Betrag bereits in den Schutzbautenprojekten berücksichtigt], Gemeindeprojekte rund 7,7 Mio. Franken). Aufgrund der verschiedenen Programmziele und Beitragssätze ist ein Bundesbeitrag von 6,4 Mio. Franken zu erwarten (darin sind auch die Revitalisierungsanteile der Kombiprojekte enthalten). Amtliche Vermessung: Die Programmvereinbarung wird ebenfalls über einen Zeitraum von vier Jahren abgeschlossen. Im Unterschied zu den Programmvereinbarungen mit dem BAFU werden die finanziellen Beiträge jeweils Anfang Jahr, nachdem die bewilligten Budgetkredite vorliegen, festgelegt. Die Abschlusskompetenz liegt wie bisher beim Amt für Raumentwicklung. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-­

Kataster): Im Verlauf der letzten Periode wurde für den Vollausbau und den Aufbau des laufenden Betriebs im Kanton Zürich bereits eine Programmvereinbarung mit dem Bund abgeschlossen. Für den Betrieb und den weiteren Ausbau des ÖREB-Katasters wird für die Periode 2020– 2023 eine neue Programmvereinbarung über vier Jahre abgeschlossen.

Im Unterschied zu den Programmvereinbarungen mit dem BAFU werden die finanziellen Beiträge jeweils Anfang Jahr, nachdem die bewilligten Budgetkredite vorliegen, festgelegt. Die Abschlusskompetenz liegt wie bisher beim Amt für Raumentwicklung. Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz: Im Rahmen der Kantonsgespräche wurde zwischen dem Bundesamt für Kultur (BAK), der Sektion Heimatschutz und Denkmalpflege und der Abteilung Archäologie und Denkmalpflege (Baudirektion, Amt für Raumentwicklung) im Mai 2019 die Zwischenbilanz hinsichtlich der laufenden Programmvereinbarungen 2016–2020 gemeinsam erörtert. Dabei erfolgte auch ein Austausch über die Inhalte der Programmvereinbarungen der Periode 2020– 2024, über die Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021– 2024 (Kulturbotschaft) und über die informelle Anhörung des BAK zur interdepartementalen Strategie zur Förderung der Baukultur (Strategie Baukultur). Die individuellen Ziele für die kommende Programmperiode werden im Herbst 2019 festgelegt. Nach Abschluss der Verhandlungen kann für die Dauer von fünf Jahren insgesamt von folgendem Nettokreditbedarf ausgegangen werden (in Mio. Franken): Programmvereinbarung Gesamt­ Eigen- Brutto- Bundes­ Nettokosten leistung kredit beitrag kredit Gemeinden Kanton Wald 44,23 44,23 19,05 25,18 Naturschutz 68,84 68,84 37,44 31,40 Landschaft (einschliesslich Pärke 7,48 7,48 4,70 2,78 von nationaler Bedeutung) Jagd 0,75 0,75 0,35 0,40 Schutzbauten, Grundbedarf und Gefahren­ 22,60 22,60 8,89 13,71 grundlagen kantonale Projekte (Wasserbau) Schutzbauten, Grundbedarf und Gefahren­ 37,50 18,75 18,75 13,13 5,62 grundlagen kommunale Projekte Staats- / durchlaufender Bundesbeitrag (Wasserbau) Schutzbauten, Gefahrengrundlagen (Wald) 0,40 0,40 0,20 0,20 Revitalisierung kantonale Projekte 4,00 4,00 2,80 1,20 (Wasserbau) Revitalisierung kommunale Projekte Staats- / 7,70 2,60 5,10 3,60 1,50 durchlaufender Bundesbeitrag (Wasserbau) Amtliche Vermessung 3,80 3,80 2,30 1,50 ÖREB-Kataster 2,10 2,10 2,10 0,00 Total 199,40 21,35 178,05 94,56 83,49 Der Nettokreditbedarf der dritten Programmvereinbarungsperiode von 2016 bis 2019 betrug insgesamt 109,28 Mio. Franken.

4. Eckwerte und Rahmenkredite

4.1 Eckwerte Für die Programmvereinbarung Schutzbauten (Art. 6 Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau; SR 721.100) beträgt der Gesamtaufwand des Bundes, des Kantons und der Gemeinden 60,1 Mio. Franken, wovon 22,6 Mio. Franken auf kantonale Projekte und 37,5 Mio. Franken auf kommunale Projekte entfallen. Insgesamt ergibt sich ein Bundesbeitrag von 22,01 Mio. Franken. Für Massnahmen auf kantonaler Stufe entfallen 8,89 Mio. Franken auf Bundesbeiträge, davon 5,64 Mio. Franken auf Projekte in der Investitionsrechnung und 3,25 Mio. Franken auf Gefahrengrundlagen in der Erfolgsrechnung. Der dem Kanton verbleibende Nettoaufwand beträgt 13,71 Mio. Franken (10,46 Mio. Franken für Wasserbauprojekte in der Investitionsrechnung und 3,25 Mio. Franken für Gefahrengrundlagen in der Erfolgsrechnung). Für kommunale Schutzbauten gewährt der Bund 13,13 Mio. Franken durchlaufende Bundesbeiträge. Zusätzlich zu den Bundesbeiträgen richtet der Kanton Staatsbeiträge von 5,62 Mio. Franken an die Gemeinden aus. Der Eigenfinanzierungsanteil der Gemeinden beträgt 18,75 Mio. Franken. Ein Beitrag des Kantons an kommunale Projekte ist Voraussetzung für den Erhalt von durchlaufenden Bundesbeiträgen. Gemäss § 15 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11) kann der Kanton Hochwasserschutzmassnahmen, Ausdolungen von Gewässern sowie Massnahmen zur Renaturierung von Gewässern mit zusätzlichen Subventionen bis zu 30% der anrechenbaren Kosten fördern. Da der Subventionszweck und der Höchstsatz durch Gesetz festgelegt sind, handelt es sich vorliegend um Subventionen als gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Die Subventionshöhe wird in § 14a der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (LS 724.112) weiter differenziert: Je nach Sachverhalt kann der Kanton die Projekte mit höchstens 10%, 20% oder 30% der anrechenbaren Kosten unterstützen.

4.2 Rahmenkredite Die Programmvereinbarung Wald stützt sich auf Bundesebene auf Art. 35 ff. WaG, dessen gesetzlicher Auftrag die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und räumlichen Verteilung, die Erfüllung der Waldfunktionen und die Förderung der Waldwirtschaft ist. Die Arbeit der Abteilung Wald stützt sich auf das Kantonale Waldgesetz vom 7. Juni 1998 (LS 921.1) sowie den Waldentwicklungsplan Kanton Zürich 2010.

Die Bundesmittel helfen mit, die Waldfunktionen «Schutz vor Naturgefahren», «biologische Vielfalt» und «Holznutzung» sicherzustellen, können dabei jedoch nur einen Teil abdecken. Um die Ziele gemäss Waldentwicklungsplan zu erfüllen, müssen zusätzlich hinreichende kantonale Mittel gemäss §§ 22 ff. des Kantonalen Waldgesetzes geleistet werden. Die Ausrichtung von Bundesmitteln erfordert bei einigen Fördertatbeständen eine zwingende Beteiligung durch den Kanton (z. B. Optimierung von Strukturen, Walderschliessung, Verhütung und Bekämpfung vor Waldschäden einschliesslich Neobiota). Bei anderen ist der Einsatz von Kantonsmitteln für die Ausrichtung von Bundesmitteln nicht zwingend. Letztere vermögen nur einen Teil der anfallenden Kosten zu decken, was die Leistung von kantonalen Mitteln erforderlich macht. Für die Programmvereinbarung Wald soll ein Rahmenkredit von 25,18 Mio. Franken festgelegt werden. Die Programmvereinbarung umfasst folgende Leistungen: Pflege des Schutzwaldes, Verhütung und Bekämpfung von Waldschäden, Errichtung von Waldreservaten und Erhalt von Biotopbäumen, Eingriffe zugunsten der biologischen Vielfalt (lichte Wälder, Waldrand, Mittelwald), Erstellen von Planungsgrundlagen, Verbesserung von Bewirtschaftungsstrukturen, Wiederinstandstellung der Walderschliessung, Pflege des Jungwaldes, Förderung klimatoleranter und seltener Baumarten und praktische Ausbildung (Waldarbeiterinnen und -arbeiter, Hochschulpraktika). Die Programmvereinbarung Naturschutz stützt sich auf Bundesebene auf Art. 18 und 23 ff. NHG, dessen gesetzlicher Auftrag die Erhaltung, Nutzung und Inwertsetzung von schützenswerten Landschaften und Naturdenkmäler ist. Die Arbeit der Fachstelle Naturschutz stützt sich auf das Naturschutz-Gesamtkonzept des Kantons Zürich. Die Bundesmittel erlauben es, Projekte im Sinne des Naturschutz-Gesamtkonzepts für den Kanton Zürich umzusetzen. Es werden Projektaufträge an Dritte vergeben sowie Subventionen gemäss § 217 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (LS 700.1) gewährt. Die verschiedenen Programmziele im Programm Naturschutz werden vom Bund mit unterschiedlichen Kostenanteilen (40–70%) unterstützt. Für die Programmvereinbarung Naturschutz soll ein Rahmenkredit von insgesamt 31,40 Mio. Franken festgelegt werden. Die Programmvereinbarung umfasst folgende Leistungen: Kantonales Gesamtkonzept zur Arten- und Lebensraumförderung

sowie Vernetzungsplanung; Schutz und Pflege der Biotope sowie des ökologischen Ausgleichs nach NHG; Sanierung, Aufwertung, Neuschaffung und Vernetzung von Biotopen sowie des ökologischen Ausgleichs nach NHG; Förderung National Prioritärer Arten, Wissen (Monitoring).

5. Kapitalfolgekosten und Budgetkredit Die Programmvereinbarungen lösen für alle betroffenen Bereiche über fünf Jahre einen Nettokreditbedarf von insgesamt 83,49 Mio. Franken aus. Die Vorhaben zulasten der Investitionsrechnung gemäss der zu bewilligenden Bruttorahmenkredite verursachen jährliche Kapitalfolgekosten von 1,64 Mio. Franken. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Kapitalfolgekosten (in Mio. Franken) Kontierung Anteil Zinsen (1,5%) Abschreibungs- Betrag satz in % Naturschutz 1,19 0,00 100 1,19 Wiederinstandstellung Walderschliessung 6,00 0,05 3,33 0,20 Landschaft 0,20 0,00 100 0,20 Zwischentotal 0,05 1,59 Total 7,39 1,64 Die Vereinbarungen werden unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Budgetkredits durch den Kantonsrat abgeschlossen. Die Mittel für die Rahmenkredite sind im Budgetentwurf 2020 sowie im KEF 2020– 2023 eingestellt bzw. werden über das bewilligte Globalbudget finanziert.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Eckwerte der Programmvereinbarungen für die Bereiche Landschaft, Jagd, Schutzbauten (kantonaler und kommunaler Hochwasserschutz), Schutzbauten (Wald), Revitalisierung von Gewässern, Amtliche Vermessung, Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz werden genehmigt. Die Baudirektion wird ermächtigt, für die vierte Programmvereinbarungsperiode 2020–2024 für den Kanton Zürich Programmvereinbarungen über fünf Jahre mit den zuständigen Bundesstellen abzuschliessen. An den gesetzlich vorgegebenen Subventionssätzen und Zuordnungen des Bundes ist festzuhalten.

II. Die Programmvereinbarung Wald wird genehmigt. Hierfür wird ein Rahmenkredit von Fr. 25 180 000 als gebundene Ausgabe bewilligt. Davon gehen Fr. 3 600 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, Fr. 16 960 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, und Fr. 4 620 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds.

III. Die Programmvereinbarung Naturschutz wird genehmigt. Hierfür wird ein Rahmenkredit von Fr. 31 400 000 als gebundene Ausgabe bewilligt. Davon gehen Fr. 578 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, und Fr. 30 822 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds.

IV. Die Baudirektion wird ermächtigt, reine Lärmschutzprojekte in eigenem Namen festzusetzen.

V. Mitteilung an die Kommissionen für Energie, Verkehr und Umwelt und für Planung und Bau des Kantonsrates sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 65 — read in the version of February 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2022, January 1, 2022, November 1, 2022, April 1, 2023, April 1, 2023, July 1, 2024, and July 1, 2024.
  • Finanzhaushaltverordnung, Art. 5 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, September 1, 2023, January 1, 2024, May 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Noise Abatement Ordinance, Art. 21 — read in the version of May 7, 2019; the act was consolidated again on July 1, 2021, November 1, 2023, November 1, 2024, January 1, 2025, and April 1, 2026.
  • Federal Act on the Protection of Nature and Cultural Heritage, Art. 18 and Art. 23 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on April 1, 2020, January 1, 2022, and August 1, 2025.
  • Federal Act on Forest, Art. 35 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2022, January 1, 2025, and August 1, 2025.
  • Wasserverordnung, Art. 15 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on October 1, 2021 and June 1, 2026.

Cited in