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RRB Nr. 1072/2024

Strassen, Rüti, 15 Dorfstrasse, 345 Ferrachstrasse, Instandsetzung, Betriebskonzept, Umbau Knoten, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2024

1072. Strassen (Rüti, 15 Dorfstrasse, 345 Ferrachstrasse, Instandsetzung, Betriebskonzept, Umbau Knoten, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Dorfstrasse und die Ferrachstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Rüti zählen zum Strassennetz des Kantons Zürich und sind im Kataster als regionale Verbindungsstrassen Nrn. 15 und 345 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung müssen die Dorf- und die Ferrachstrasse instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Die Bushaltestellen im Projektperimeter sind gemäss den Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3) hindernisfrei auszubauen. Im Rahmen der Umsetzung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts sind sodann verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit insbesondere für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende geplant. Neben baulichen Massnahmen ist in Teilabschnitten aus Lärmschutzgründen die Einführung von Tempo 30 vorgesehen. Das in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde Rüti sowie der Kantonspolizei erarbeitete Projekt umfasst folgende Massnahmen: – Instandsetzung der Dorfstrasse von km 1.760 bis km 1.830 (mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags, Ausbildung einer kurzen Linksabbiegespur von der Dorf- in die Ferrachstrasse); – Instandsetzung der Ferrachstrasse (mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags, Ausgestaltung als Kernfahrbahn mit beidseitigem Radstreifen bis zur Bushaltestelle Ferrach bzw. Anordnung von Mehrzweckstreifen im Bereich der Bushaltestelle Löwen sowie im Abschnitt Sonnenplatz bis Moosstrasse, zusätzlicher Fussgängerstreifen auf Höhe Schulstrasse) sowie der Gehwege und Gehwegüberfahrten; – Neubau einer markierten Fussgängerquerung mit Mittelschutzinsel im Bereich der Bushaltestellen Löwen; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Löwen, in Fahrtrichtung Dorfstrasse neu Ausgestaltung als nicht überholbare Fahrbahnhaltestelle anstelle der bisherigen Busbucht, in Fahrtrichtung Eschenbach wie bisher Ausgestaltung als Busbucht;

– Neubau hindernisfreie Bushaltestelle Sonnenplatz in Fahrtrichtung Dorfstrasse, Ausgestaltung als nicht überholbare Fahrbahnhaltestelle, damit verbunden Aufhebung der an der kommunalen Moosstrasse gelegenen Bushaltestelle Moosstrasse; – Verlängerung des Gehwegs in den Schleipfiweg; – Verkleinerung der Einmündung Moosstrasse; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Ferrach, in beide Fahrtrichtungen neu Ausgestaltung als nicht überholbare Fahrbahnhaltestellen anstelle der bisherigen Busbuchten; – Erstellung einer Abfahrtsrampe vom Rad-/Gehweg auf den Radstreifen nach der Bushaltestelle Ferrach für Velofahrende in Richtung Dorfstrasse; – Erstellung einer Gehwegüberfahrt bei Drei Eichen; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Die Strasseninstandsetzung gilt als Änderung der Anlage im Sinne von Art. 8 der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41). Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Gemäss Lärmgutachten werden im Projektperimeter bei zahlreichen Gebäuden die Immissionsgrenzwerte gemäss LSV überschritten, weshalb Lärmschutzmassnahmen zu prüfen waren. Mit dem Einbau eines lärmarmen Deckbelags sowie der durch die Kantonspolizei vorgesehenen Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf den Streckenabschnitten Härti- bis Pfauenkreisel auf der Dorfstrasse sowie ab den Liegenschaften Nrn. 4 und 5 bis Sonnenplatzkreisel auf der Ferrachstrasse können die Belastungen deutlich verringert werden. Das eingedolte Feienbächli, öffentliches Gewässer Nr. 2620, quert die Ferrachstrasse im Projektperimeter. Für das Bauvorhaben ist daher eine wasserbaupolizeiliche und eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung notwendig. Die entsprechenden Bewilligungen des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft liegen vor. Die Gebäude im Bereich des Knotens Dorf-/Ferrachstrasse befinden sich im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung. Das Bauvorhaben erfordert somit eine ortsbildschutzrechtliche Bewilligung. Diese wurde vom Amt für Raumentwicklung erteilt. Auch im Übrigen

sind die umwelt- sowie die raumplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten.

Der Gemeinderat Rüti hat sich mit Beschluss vom 25. Mai 2021 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 23. April bis 25. Mai 2021 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.

B. Einspracheverfahren Das Bauprojekt und der Landerwerbsplan wurden gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG vom 20. Januar bis 19. Februar 2023 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist gingen sechs Einsprachen ein, die projektbezogene Begehren enthielten. Im Rahmen des Einspracheverfahrens und in Absprache mit der Gemeinde Rüti wurden wesentliche Änderungen am Projekt vorgenommen, so insbesondere die Beibehaltung einer Busbucht bei der Bushaltestelle Löwen in Fahrtrichtung Eschenbach. Infolge der Projektanpassungen wurden das Bauprojekt und der Landerwerbsplan vom 5. April bis 6. Mai 2024 erneut öffentlich aufgelegt. Sämtliche Einsprechenden wurden über die erneute öffentliche Auflage informiert. Anlässlich der zweiten Auflage sind keine Einsprachen eingegangen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Bei der Priorisierung der Projekte für den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2025–2028, die alle Investitionsvorhaben grösser als 4 Mio. Franken erfasst, wurde das Projekt aufgrund der im Kostenvoranschlag von 2022 geschätzten Investitionskosten von Fr. 3 500 000 ohne Unvorhergesehenes nicht priorisiert. Aufgrund von verschiedenen Projektanpassungen im Rahmen der Einspracheverhandlungen und im weiteren Planungsfortschritt sowie zusätzlichem Instandsetzungsbedarf wurde erkannt, dass zusätzliche Investitionskosten von rund Fr. 1 600 000 anfallen. Daraus ergeben sich neu Investitionskosten von Fr. 5 100 000 ohne Unvorhergesehenes bzw. Gesamtkosten von Fr. 5 850 000 einschliesslich Unvorhergesehenes. Die Priorität des vorliegenden Projekts ergibt sich daraus, dass von diesem weitere dringliche Projekte abhängen, die mit ihm zu koordinieren sind. Insbesondere sind Folgebaustellen des Kantons sowie Baustellen Dritter auf dem Gemeindegebiet und in der angrenzenden Region terminlich im Rahmen der Verkehrsführung und finanziell in der Budgetierung koordiniert. Hierbei sind besonders Synergien bei der Verkehrsführung mit benachbarten Baustellen zu berücksichtigen. Ebenfalls ist die direkte Abhängigkeit von Drittprojekten in einem Umfang von rund Fr. 2 000 000 (Fernwärme, Gas/Wasser, Kanalisation, Vorplatz Gemeinde usw.), die gemeinschaftlich submittiert und realisiert werden, zu erwähnen. Zudem sind für das Projekt Bundesbeiträge im Rahmen der beiden Agglomerationsprogramme 2 und 3 von Fr. 575 000 zu erwarten.

Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 5. Juli 2024 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 125 000 Bauarbeiten 4 575 000 Nebenarbeiten 350 000 Technische Arbeiten 800 000 Total 5 850 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Bruttoausgabe von Fr. 5 850 000 zu bewilligen, wovon Fr. 4 410 000 als gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und Fr. 1 440 000 als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 CRG in die Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, aufzunehmen sind. Das Projekt ist im Agglomerationsprogramm der 2. Generation für die Velomassnahmen und der 3. Generation für die Aufwertung des Strassenraums enthalten. Der Kanton Zürich, vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion, wird beim Bundesamt für Strassen einen Antrag auf einen Bundesbeitrag stellen. Die Höhe des Bundesbeitrags kann erst mit der Schlussabrechnung festgelegt werden und ist somit in der Ausgabe nicht zu berücksichtigen. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63001 00000, Investitionsbeiträge vom Bund Agglomerationsprogramm, für das Objekt Nr. 84S-81266 gutzuschreiben. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 5 850 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50110 80020 7% 424 000 424 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50110 00000 6% 355 000 355 000 Staatsstrassen Konto 8400.50100 00000 3% 181 000 181 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 8% 437 000 437 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Konto 8400.50130 00000 8% 467 000 467 000 Fahrradanlagen Konto 8400.50111 00000 68% 3 986 000 3 986 000 Erneuerung Staatsstrassen Total 100% 4 410 000 1 440 000 5 850 000

In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2003/2019 bewilligte Ausgabe von Fr. 400 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 181 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschrei- Betrag in Franken in Franken bungssatz in Franken Staatsstrassen Anteil öV 7% 424 000 1 500 2,5% 11 000 Staatsstrassen 6% 355 000 1 500 2,5% 9 000 Fussgängeranlagen 3% 181 000 500 2,5% 5 000 Staatsstrassen Beleuchtungs- 8% 437 000 1 500 5,0% 22 000 anlagen Fahrradanlagen 8% 467 000 2 000 2,5% 12 000 Erneuerung Staatsstrassen 68% 3 986 000 15 000 2,5% 100 000 Zwischentotal 22 000 159 000 Total 100% 5 850 000 181 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81266, Rüti, Dorf-/Ferrachstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2024 enthalten sowie teilweise im KEF 2025–2028 eingestellt. Die nicht im KEF 2025–2028 eingestellten Ausgaben werden im Rahmen des übrigen Budgets kompensiert.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Strasseninstandsetzung, das Betriebskonzept und den Knotenumbau sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 15 Dorfstrasse und der 345 Ferrachstrasse in der Gemeinde Rüti wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 4 410 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 1 440 000, insgesamt Fr. 5 850 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2024)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2003/2019 wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Rüti, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Noise Abatement Ordinance, Art. 8 — read in the version of November 1, 2023; the act was consolidated again on November 1, 2024, January 1, 2025, and April 1, 2026.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 16, Art. 17, and Art. 25 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.