Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1073/2025

Verzicht auf die Anordnung einer kantonalen Volksabstimmung am 8. März 2026

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Oktober 2025

1073. Verzicht auf die Anordnung einer kantonalen

Erwägungen

Volksabstimmung am 8. März 2026

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Am 8. März 2026 findet keine kantonale Volksabstimmung statt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz, LS 175.2).

III. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen. IV. Veröffentlichung im Amtsblatt.

V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statistische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli