RRB Nr. 1074/2024
Strassen, Stadel, 348 Kiesstrasse, Gemeindegrenze bis Grundstrasse, Projektfestsetzung, zusätzliche neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2024
1074. Strassen (Stadel, 348 Kiesstrasse, Gemeindegrenze bis Grundstrasse, Neubau Strassenabwasserbehandlungsanlage, Projektfestsetzung, zusätzliche neue Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Kiesstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Stadel zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 348 geführt. An der Kiesstrasse werden Strassenabwässer über einen vorgeschalteten Ölabscheider einer Versickerungsanlage zugeführt. Versickerungsversuche hatten gezeigt, dass die Versickerungsanlage das anfallende Regenwasser nicht mehr versickern kann. Die Art der Strassenentwässerung ist zudem gemäss der Richtlinie «Gewässerschutz an Staatsstrassen, Strassenentwässerung» nicht mehr zulässig. Gestützt auf das durchgeführte Variantenstudium soll mit dem vorliegenden Projekt eine Strassenabwasserbehandlungsanlage mit neuer Versickerungsanlage erstellt werden. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Stadel sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Neubau eines Retentionsfilterbeckens einschliesslich Einleit- und Auslaufbauwerken; – Böschungssicherung mit Betonwinkelelementen; – Rückbau der bestehenden Versickerungsanlage und Rekultivierung der entsprechenden Fläche; – Ersatzneubau Versickerungsanlage an leicht veränderter Lage; – Erstellung eines Zufahrts- und Unterhaltsweges (Ausbildung mit Kiessand) ab dem kommunalen Grundweg; – Anpassen von Entwässerungsleitungen, insbesondere Bau einer neuen Zuleitung vom Ölabscheider zum Einleitbauwerk; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Mit Schreiben vom 18. März 2024 wurde dem Gemeinderat Stadel die Möglichkeit zur Äusserung von Begehren im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) eingeräumt. Die Gemeinde hat sich mit E-Mail vom 17. Mai 2024 zum Projekt geäussert. Das Projekt ist von untergeordneter Bedeutung, sodass auf eine öffentliche Planauflage nach § 13 StrG, Mitwirkung der Bevölkerung / Einwendungsverfahren, verzichtet werden konnte.
Die Strassenabwasserbehandlungsanlage kommt im Objekt Nr. 1404 (Glaziallandschaft zwischen Neerach und Glattfelden) des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung zu liegen. Dabei wird dem Gebot der grösstmöglichen Schonung (Art. 6 Natur- und Heimatschutzgesetz [SR 451]) Rechnung getragen. Das Bauvorhaben liegt überdies gemäss kantonalem Inventar der Landschaftsschutzobjekte im Objekt Nr. 1001 (Glaziallandschaft Stadel). Das Bauvorhaben ist mit den Schutzzielen des kantonalen Inventars vereinbar. Durch das Bauvorhaben werden sodann Fruchtfolgeflächen beansprucht. Der Verlust der Fruchtfolgeflächen wird gleichwertig kompensiert. Für das Bauvorhaben ist eine bodenkundliche Baubegleitung vorgesehen. Auch im Übrigen sind die umwelt- sowie die raumplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 22. März bis 22. April 2024. Innerhalb der Auflagefrist wurde eine Einsprache eingereicht, die projektbezogene und enteignungsrechtliche Begehren enthielt. Mit den Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages für den Landerwerb vor, womit auch die Einsprache zurückgezogen wurde. Diese ist als erledigt abgeschrieben worden.
C. Zusätzliche Ausgaben Die Baudirektion hat mit Verfügung Nr. 0929/2023 für das Vorhaben eine Ausgabe von Fr. 700 000 bewilligt. Dieser Betrag beruhte auf einer Grobkostenschätzung vor der Ausarbeitung des Bauprojekts. Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 13. März 2024 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 48 000 Bauarbeiten 775 000 Nebenarbeiten 72 000 Technische Arbeiten 115 000 Total 1 010 000
Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine zusätzliche neue Ausgabe von Fr. 310 000 gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 010 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Konto 8400.50110 00000 100% 1 010 000 1 010 000 Staatsstrassen Total 100% 1 010 000 1 010 000 Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 29 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschrei- Betrag in Franken in Franken bungssatz in Franken Staatsstrassen 100% 1 010 000 4 000 2,5% 25 000 Zwischentotal 4 000 25 000 Total 100% 1 010 000 29 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-71004, Stadel, 348 Kiesstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budgetentwurf 2025 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025– 2028 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Neubau der Strassenabwasserbehandlungsanlage sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 348 Kiesstrasse in der Gemeinde Stadel wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung wird zur Ausgabenbewilligung gemäss Baudirektionsverfügung Nr. 0929/2023 eine zusätzliche neue Ausgabe von Fr. 310 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt Fr. 1 010 000.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2022)
IV. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an den Gemeinderat Stadel, Zürcherstrasse 15, 8174 Stadel (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli