RRB Nr. 108/2025
Motion Konrad Langhart, Stammheim, Ruth Ackermann, Zürich, und Marzena Kopp, Meilen, betreffend Windenergieprojekte I – Lokale Mitwirkung und Beteiligung, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 361/2024
Sitzung vom 29. Januar 2025
108. Motion (Windenergieprojekte I – Lokale Mitwirkung
Erwägungen
und Beteiligung) Kantonsrat Konrad Langhart, Stammheim, sowie die Kantonsrätinnen Ruth Ackermann, Zürich, und Marzena Kopp, Meilen, haben am 28. Oktober 2024 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Windenergieprojekte im Kanton Zürich auf breite Akzeptanz stossen und ermöglicht werden können. Mit der Motion sollen mindestens folgende Anforderungen erfüllt werden: – Die direktbetroffenen Gemeinden und Grundstückeigentümer werden in die Genehmigungsprozesse einbezogen und für ihre Kosten und Lasten entschädigt. – Die lokale Bevölkerung wird an der Wertschöpfung der Windenergieanlagen beteiligt. – Für Lärm und Schattenwurf werden die aktuell geltenden Grenzwerte ins Gesetz aufgenommen. Die minimalen Abstände zu Gebäuden setzt ausschliesslich die Lärmschutzverordnung fest. – Die Betreiber der Anlagen garantieren die Sicherheit und den späteren Rückbau der Anlagen. Begründung Zur Stärkung der Versorgungssicherheit sieht die Energiestrategie des Kantons Zürich eine stärkere Nutzung der heimischen, erneuerbaren Energien vor – unter anderem der Windenergie, die unbegrenzt verfügbar ist. Zwei Drittel der Windenergie werden im Winterhalbjahr produziert. Sie ist also eine Ergänzung zu Photovoltaik und Wasserkraft, die im Winter weniger Strom liefern – dann, wenn der Bedarf besonders gross ist. Diese Projekte dürfen aber nicht gegen den mehrheitlichen Willen der Direktbetroffenen realisiert werden. Für grosse Windenergieanlagen braucht es die Akzeptanz der lokalen Bevölkerung. Deren Beteiligung am Genehmigungsprozess sowie an der Wertschöpfung wird die Identifikation mit den Windenergieanlagen und deren Akzeptanz fördern. Für die Meinungsbildung und das Vertrauen in diese Projekte braucht es klare gesetzliche Grundlagen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Konrad Langhart, Stammheim, Ruth Ackermann, Zürich, und Marzena Kopp, Meilen, wird wie folgt Stellung genommen: Die Schweiz braucht zusätzliche inländische Stromerzeugung, vor allem im Winter. Der Kanton Zürich leistet dazu einen Beitrag. Die Windenergie ist Bestandteil der kantonalen Energiestrategie. Sie soll einen Beitrag zur sicheren und nachhaltigen Stromversorgung, insbesondere im Winter, leisten. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 649/2024 Eignungsgebiete für grosse Windenergieanlagen im kantonalen Richtplan vorgeschlagen und vom 2. Juli bis 31. Oktober 2024 in die öffentliche Auflage gegeben. Die erarbeiteten fachlichen Grundlagen ermöglichen es, die am besten geeigneten Standorte zu bestimmen und damit auch zu verdeutlichen, in welchen Gebieten keine grossen Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Die Festlegung der Eignungsgebiete im kantonalen Richtplan schafft Klarheit und verbessert die Planungssicherheit für Energieunternehmen, die in Windenergieanlagen investieren wollen. Zeitgleich mit der öffentlichen Auflage des kantonalen Richtplans hat der Regierungsrat eine Anpassung des kantonalen Energiegesetzes (LS 730.1) in die Vernehmlassung gegeben, mit der das Vorgehen bis zur Bewilligung der Anlagen neu geregelt wird. Das kantonale Plangenehmigungsverfahren entspricht den Bestrebungen auf Bundesebene und ermöglicht es, die bestehenden Verfahren zusammenzufassen und zu beschleunigen. 1. Einbezug in Genehmigungsprozesse und Übernahme von Kosten und Lasten Die Gemeinden und die Bevölkerung werden auch im neuen Verfahren in die Planungs- und Bewilligungsprozesse einbezogen. Im Rahmen der Sondernutzungsplanungen für konkrete Projekte gelten bereits heute die Mitwirkungsmöglichkeiten des Planungs- und Baugesetzes (Anhörung und öffentliche Auflage gemäss § 7 Planungs- und Baugesetz [PBG, LS 700.1]). Auch im neuen Plangenehmigungsverfahren ist ein frühzeitiger Einbezug der Gemeinden (§ 16g Vernehmlassungsentwurf zum kantonalen Energiegesetz [E-EnerG]) und eine öffentliche Auflage des Projekts mit einem Einwendungsverfahren (§ 16h E-EnerG) vorgesehen. Der Einbezug von Gemeinden und Bevölkerung ist somit bereits gemäss geltendem Recht wie auch im neuen Plangenehmigungsverfahren sichergestellt.
Die Durchführung der Planungs- und Bewilligungsverfahren gehört zu den Aufgaben der öffentlichen Hand. Kanton und Gemeinden tragen die Kosten für diese Prozesse jeweils gemeinschaftlich. Da die Verfahrenskosten bei Energieanlagen erheblich sein können, möchte der Kanton die Gemeinden durch das Plangenehmigungsverfahren administrativ entlasten. 2. Beteiligung an Wertschöpfung Eine Beteiligung der lokalen Bevölkerung an der Wertschöpfung der Windenergieanlagen ist gemäss Vernehmlassungsentwurf zum kantonalen Energiegesetz vorgesehen (§ 16p E-EnerG). Im Bericht «Finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten an Windenergieanlagen» vom 6. Mai 2024, der zusammen mit den Vernehmlassungsunterlagen veröffentlicht wurde, sind die entsprechenden Möglichkeiten beschrieben. 3. Lärm und Schattenwurf Der zumutbare Lärm der Anlagen ergibt sich aus der Lärmschutz- Verordnung (SR 814.41). Der Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen ist im Einzelfall zu erbringen. Auch bezüglich des zumutbaren Schattenwurfs sind die massgeblichen Standards und Normen einzuhalten. Beides muss nicht in einem kantonalen Gesetz wiederholt werden. Die Kantone haben zudem keine Kompetenz, vom Bundesrecht abweichende Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festzulegen (Art. 65 Abs. 2 Umweltschutzgesetz [SR 814.01]). 4. Sicherheit und Rückbau Gemäss § 16b lit. a E-EnerG ist die Sicherheit der Anlagen eine Voraussetzung für die Erteilung der Plangenehmigung. In § 16l E-EnerG ist ausdrücklich festgehalten, dass die Anlagen gemäss den anerkannten Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben, zu erhalten und zu erneuern sind. Die Sicherheit der Anlagen ist damit gewährleistet. Zudem hat sich der Vorhabenträger gemäss § 16o E-EnerG für haftpflichtrechtliche Risiken aus dem Bau und Betrieb der Anlage zu versichern. In § 16n E-EnerG sind Bestimmungen zum Rückbau vorgesehen. Im Rahmen der Plangenehmigung können vom Vorhabenträger Sicherheiten hierfür verlangt werden. Die notwendigen Vorkehrungen für einen tatsächlichen Rückbau nach der Betriebsdauer sind somit getroffen. Die Anliegen des Motionärs und der Motionärinnen werden, wie dargelegt, mit dem vorgesehenen Plangenehmigungsverfahren mehrheitlich erfüllt. Der Regierungsrat wird im Rahmen der Überarbeitung der Vernehmlassungsvorlage einzelne Formulierungen überprüfen und gegebenenfalls präzisieren. Der Kantonsrat hat im Rahmen der Beratung der
Vorlage die Möglichkeit, die Regelungen zu prüfen und nötigenfalls anzupassen. Die Motion erweist sich somit als nicht erforderlich.
Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 361/2024 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli