Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1080/2024

Bundesgesetz über die Anpassung von Bestimmungen für Selbstständigerwerbende im Sozialversicherungsrecht, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2024

1080. Bundesgesetz über die Anpassung von Bestimmungen

Erwägungen

für Selbstständigerwerbende im Sozialversicherungsrecht; Vernehmlassung Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Anpassung von Bestimmungen für Selbstständigerwerbende im Sozialversicherungsrecht eröffnet. Eine Kommissionsminderheit sieht keinen Handlungsbedarf und will nicht auf den Gesetzesentwurf eintreten. Mit der Vorlage sollen die höchstrichterlich definierten Kriterien zur Abgrenzung der selbstständigen von einer unselbstständigen Erwerbsarbeit und somit zur Bestimmung des Beitragsstatuts im Sozialversicherungsrecht im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) gesetzlich verankert werden. Zudem sollen neu bei Abgrenzungsschwierigkeiten allfällig vorhandene Parteivereinbarungen bei der Bestimmung des Beitragsstatus berücksichtigt werden. Weiter möchte die SGK-N die Möglichkeit vorsehen, dass Dritte, wie z. B. Internetplattformen, die Selbstständigerwerbenden bei der Abrechnung der Beiträge unterstützen können.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sekretariat.abel@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Anpassung von Bestimmungen für Selbstständigerwerbende im Sozialversicherungsrecht Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Was die vorgeschlagenen Änderungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) betrifft, sollen bei der Klärung, ob es sich im Einzelfall bei der Plattformarbeit um eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit handelt, nicht einzig die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien Anwendung finden, sondern neu bei Unklarheit auch auf allfällig vorhandene schriftliche Parteivereinbarungen abgestellt werden können. Aus Sicht der Durchführungs- organe funktioniert die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit und somit die Bestimmung des Beitragsstatus im Sozialversicherungsrecht im Kanton Zürich sehr gut. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das zusätzliche Abstellen auf allfällig vorhandene Parteivereinbarungen in Grenzfällen diese heute gut funktionierende Praxis noch verbessern könnte. Gemäss den Erläuterungen soll mit den vorgeschlagenen Änderungen die soziale Absicherung der Selbstständigerwerbenden gestärkt werden, insbesondere wenn diese ihre Dienstleistungen über Internetplattformen anbieten. Inwiefern dieses Ziel mit dem Vorentwurf erreicht werden soll, lässt sich den Erläuterungen nicht schlüssig entnehmen. Vielmehr entsteht mit den vorgeschlagenen Änderungen eher die Gefahr von vermehrter Schwarzarbeit, weil bei rechtsunkundigen Plattformarbeitenden das Wissen über die Rechte und Pflichten von Selbstständigerwerbenden oft fehlen dürfte. Anstatt diese Problematik einzig im Sozialversicherungsrecht anzugehen, sollte eine einheitliche Regelung der selbstständigen und unselbstständigen Plattformtätigkeit in den einschlägigen Gesetzen geprüft werden, insbesondere im Obligationenrecht, Arbeitsgesetz oder Steuerrecht, was zu mehr Klarheit bei allen Beteiligten führen würde. Aus diesen Gründen lehnen wir den Vorentwurf ab.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli