Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1081/2024

Anpassung der Mindesthöhe der Familienzulagen an die Preisentwicklung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2024

1081. Anpassung der Mindesthöhe der Familienzulagen an die Preisentwicklung

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG, SR 836.2) legt für die Familienzulagen einen Mindestansatz pro Kind und Monat fest. Derzeit betragen die Mindestansätze für die Kinder- und die Ausbildungszulage Fr. 200 bzw. Fr. 250 pro Monat. Im Kanton Zürich werden diese bundesrechtlichen Mindestansätze ausgerichtet, mit der Ausnahme, dass die Kinderzulage nach Vollendung des zwölften Altersjahres des Kindes monatlich Fr. 250 beträgt (§ 4 Abs. 1 und 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [EG FamZG, LS 836.1). Am 28. August 2024 hat der Bundesrat beschlossen, die Mindestansätze der Familienzulagen auf den 1. Januar 2025 an die Teuerung anzupassen. Mit der Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung (SR 836.24, AS 493 2024) hat er die Kinder- und die Ausbildungszulage neu auf mindestens Fr. 215 bzw. Fr. 268 festgesetzt.

2. Umsetzung Der Bund hält fest, dass die aktuelle Anhebung der Mindestansätze der Kinder- und der Ausbildungszulage in Kantonen, welche die bundesrechtlichen Mindestansätze ausrichten, automatisch zu einer Erhöhung führt. Infolgedessen beträgt die Mindesthöhe der Kinderzulage im Kanton Zürich ab dem 1. Januar 2025 monatlich Fr. 215 und die Ausbildungszulage monatlich Fr. 268 je Kind. Gemäss § 4 Abs. 3 EG FamZG passt der Regierungsrat die Mindestansätze der Teuerung an, wobei Art. 5 Abs. 3 FamZG sinngemäss gilt. Die über dem Mindestansatz liegenden Kinderzulagen nach Vollendung des zwölften Altersjahres des Kindes sind somit der Preisentwicklung anzupassen und analog zum Bundesansatz für die Ausbildungszulage auf Fr. 268 festzusetzen. Die neuen Ansätze gelten entsprechend der Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung ab 1. Januar 2025 und sind in § 4 Abs. 1 und 2 EG FamZG nachzuführen.

3. Finanzielle Auswirkungen Gemäss § 9 EG FamZG finanziert der Kanton die Familienzulagen für Nichterwerbstätige, die durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich direkt an die Anspruchsberechtigten ausbezahlt und zulas- ten der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, refinanziert werden. Mit den neuen Ansätzen ist mit Mehraufwendungen von 1,2 Mio. Franken pro Jahr zu rechnen. Dieser Betrag kann im Budget 2025 der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, verfügbar gemacht werden und ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 einzustellen. Nach § 5 Abs. 1 EG FamZG werden Familienzulagen für Erwerbstätige und die Verwaltungskosten durch Beiträge der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender und der Selbstständigerwerbenden finanziert. Der Beitragssatz wird von der Familienausgleichskasse festgelegt (§ 5 Abs. 2 EG FamZG). Nur wenn der Beitragssatz im Kanton Zürich von derzeit 1,025% erhöht werden sollte, würde der Kanton in seiner Funktion als Arbeitgeber entsprechend höhere Ausgaben haben.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Mindesthöhe der Kinderzulage gemäss § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen beträgt monatlich Fr. 215 bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, danach monatlich Fr. 268.

II. Die Mindesthöhe der Ausbildungszulage gemäss § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen beträgt monatlich Fr. 268.

III. Die Änderung der Beträge gemäss Dispositiv I und II tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

IV. Gegen Dispositiv I–III kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

V. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt.

VI. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Art. 4 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2025.