RRB Nr. 1089/2025
Motion Marc Bourgeois, Zürich, Rochus Burtscher, Dietikon, und Christoph Ziegler, Elgg, betreffend Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung stärken, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 214/2025
Sitzung vom 29. Oktober 2025
1089. Motion (Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung stärken)
Erwägungen
Die Kantonsräte Marc Bourgeois, Zürich, Rochus Burtscher, Dietikon, und Christoph Ziegler, Elgg, haben am 30. Juni 2025 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die sicherstellen, dass das kantonale Angebot im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung in Kooperation mit gleichwertig ausgebildeten, privaten Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -beratern erbracht wird. Zudem sollen zwar für Personen ohne Abschluss der Sekundarstufe II die Beratungen kostenlos angeboten werden können. Die Tarife für staatlich finanzierte oder mitfinanzierte Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen sollen im Übrigen aber den freien Wettbewerb nicht beeinträchtigen, wobei die Verordnung Ausnahmen vorsehen kann. Begründung: Gleichwertigkeit von öffentlicher und privater Berufsberatung erhalten: Die Schweizerische Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) bestand schon immer aus privaten und öffentlichen qualifizierten Fachleuten mit eidgenössisch anerkannter Ausbildung. Sie ergänzten sich in ihrer Arbeit über Jahre gegenseitig. Dabei sind die privaten BSLB wesentliche Impulsgeber für die Entwicklung der heutigen modernen BSLB. Diese bewährte Kooperation mit den privaten BSLB soll beibehalten und weiterentwickelt werden. Beratungsmarkt im Sinne von Public-Private-Partnership organisieren: In den letzten 10 Jahren wurde der Service Public-Anteil der öffentlichen BSLB stark ausgeweitet und der Kooperations-Bereich mit den privaten BSLB praktisch aufgegeben. Es gibt heute kaum mehr Kooperationen zwischen privaten und öffentlichen BSLB, und auf dem Markt kämpfen die privaten BSLB mit ungleichen Spiessen gegenüber den staatlichen subventionierten Beratungsangeboten. Um die Qualität und die Effizienz in der Berufs- und Laufbahnberatung sicherzustellen, ist eine Aufteilung des Beratungsmarktes in die drei Bereiche «Service Public», «Kooperation» und «Freier Markt» nötig.
Der Service Public im Kanton Zürich muss klar definiert sein: Die Beratungsdienstleistungen der öffentlichen BSLB wurden und werden laufend ausgebaut. Es ist unbestritten, dass die öffentliche BSLB den Informationsbedarf der Bevölkerung und Beratungsdienstleistungen im Sinne eines Service Public für Jugendliche und bildungsferne Personen (ohne Sek II-Abschluss) sicherstellen soll. Sie muss jedoch nicht Bereiche abdecken, die bereits seit Jahren von privaten BSLB bearbeitet werden. In einer selbstverantwortlichen Gesellschaft wirkt sich eine Abgrenzung der Dienstleistungen zwischen öffentlichen und privaten BSLB vorteilhaft für die Bevölkerung aus. Die Kantonale Berufs-, Studien und Laufbahnberatung gezielt stärken: Durch den Einbezug der privaten BSLB in die Beratungsdienstleistungen wird die öffentliche BSLB gestärkt. Sie kann sich präzise auf ihre Zielgruppen fokussieren. Die privaten BSLB mit ihrer langjährigen fachlichen Erfahrung und den erprobten Beratungsinstrumenten, die auch von Schulen, Institutionen und dem Gewerbe angewendet werden, sind die richtigen Partner, um Doppelspurigkeit zu vermeiden. Der wichtigste Träger der Berufsbildung ist das Gewerbe und die Wirtschaft, welche seit Jahrzehnten mit der privaten BSLB konstruktiv kooperieren. Synergien zwischen öffentlichen und privaten BSLB nutzen, Kosten senken: Öffentliche und private BSLB haben die gleiche Ausbildung, jedoch unterschiedliche Stärken. Es geht darum, diese Stärken im Interesse der Bevölkerung einzusetzen. Es ist sinnvoll, spezifische Erfahrungen und Ressourcen der privaten BSLB einzubeziehen, statt diese durch die öffentliche BSLB neu zu «erfinden». Das generiert unnötige Kosten. Ergänzungen im Artikel 34 EG BBG legen die Basis zu einer effizienten und qualitativ starken kooperativen Berufsberatung in unserem Kanton.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Marc Bourgeois, Zürich, Rochus Burtscher, Dietikon, und Christoph Ziegler, Elgg, wird wie folgt Stellung genommen: Die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) werden derzeit durch den Kanton einerseits und private Berufs-, Studien- und Laufbahnberatende anderseits erbracht. Der gesetzliche Auftrag der öffentlichen BSLB ergibt sich aus Art. 49– 51 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10), § 34 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Be- rufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) sowie der Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung vom 27. November 2013 (V BSLB, LS 413.319). Danach stellt der Kanton die Grundversorgung mit Information und persönlicher Beratung sicher. Hauptzielgruppe der öffentlichen BSLB sind Jugendliche und Erwachsene mit erhöhtem Beratungsbedarf. Der Fokus der kantonalen Aufgaben liegt auf dem Beratungsangebot für Jugendliche am Übergang von der obligatorischen Schule in die Berufsbildung oder eine Mittelschule (Übergang I) sowie der Beratung von Personen ohne Abschluss auf Sekundarstufe II. Diese Beratungsangebote werden kostenlos erbracht (§ 42 Abs. 2 EG BBG, § 10 Abs. 1 lit. a V BSLB). Kostenlos beraten werden auch Personen, die wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetzgebung beziehen, Personen, die innerhalb der letzten zwei Monate vor der Anmeldung zur Beratung in Ausbildung standen und dafür Ausbildungsbeiträge des Kantons bezogen haben, sowie Personen, bei denen die Stipendienstelle des Kantons oder eines öffentlichen Organs zur Prüfung ihres Gesuchs um Ausbildungsbeiträge die Abklärung verlangt (§ 10 Abs. 1 lit. b–d V BSLB). Die öffentliche BSLB erbringt somit hauptsächlich Beratungsleistungen zugunsten von Personen, welche die Leistungen nicht finanzieren und damit nicht auf dem privaten Markt beziehen könnten. Die übrigen Leistungen der BSLB, die der Kanton erbringt, sind gebührenpflichtig. Ausgenommen ist bis 31. Dezember 2028 die Beratung von Personen über 40 Jahre, die eine Standortbestimmung, Potenzialabklärung und Laufbahnberatung gemäss der vom Bundesrat beschlossenen Massnahme «viamia» in Anspruch nehmen (§ 10 Abs. 1 lit. e V BSLB). Daneben bieten private Anbieterinnen und Anbieter ihre Dienstleistung im Bereich BSLB auf dem Markt gegen Entgelt an. Sie ergänzen
damit das kantonale Angebot, da sie einen Bereich abdecken, der nicht zum Kerngeschäft des Kantons gehört. Gemäss den geltenden Rahmenbedingungen stehen die Angebote der öffentlichen BSLB und diejenigen der privaten BSLB nicht in einem Konkurrenzverhältnis. Vielmehr handelt es sich angesichts der bestehenden Aufgabenteilung um ein ergänzendes Zusammenspiel von öffentlicher und privater BSLB. Im Bereich, in dem sich die Angebote überschneiden – dies betrifft insbesondere die Beratung von Personen, die nicht zur erwähnten Hauptzielgruppe der öffentlichen BSLB gehören –, erhebt der Kanton kostendeckende Gebühren (§ 42 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 11 und Anhang V BSLB), womit die privaten Angebote nicht benachteiligt werden. Einzig für die bis Ende 2028 befristeten «viamia»-Beratungen werden gemäss Vorgabe des Bundes keine Gebühren erhoben. Das ent- sprechende Angebot zielt darauf ab, die Konkurrenzfähigkeit von älteren Arbeitskräften zu erhöhen und deren Arbeitsmarktfähigkeit zu sichern oder zu verbessern. Dass von diesem kostenlosen Angebot angesichts der sich schnell wandelnden Berufs- und Arbeitswelt auch gut Qualifizierte profitieren, ändert für sich allein nichts am geschilderten System. Würde das bestehende gut funktionierende System aufgelöst, indem öffentliche und private Anbietende eine gesetzlich festgelegte Kooperation eingehen müssten, würde ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstehen. Mittels Vereinbarungen müssten die von den Privaten zu erbringenden Leistungen genau definiert und die Rahmenbedingungen festgelegt werden. Es wären umfangreiche Abstimmungsprozesse erforderlich, etwa bezüglich Zuständigkeiten, Vertragsgestaltung und Berichterstattung. Die Abrechnung der Leistungen der privaten Anbietenden und das festzulegende System der Entschädigung wäre ebenfalls mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden. Dies würde erhebliche zusätzliche administrative Kosten für Steuerungs- und Kontrollaufgaben nach sich ziehen. Für die Ratsuchenden entstünde zudem kein erkennbarer Mehrwert: Die Qualität der Angebote von Beratung und Information würde nicht verbessert, wenn die Leistungen zwischen öffentlicher BSLB und privaten Anbieterinnen und Anbietern koordiniert werden müssten. Zudem würde je nach Ausgestaltung der Kooperation die Zugänglichkeit zu den Leistungen der BSLB für die Ratsuchenden
erschwert. Es müsste deshalb sichergestellt werden, dass insbesondere Personen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf nicht durch einen aufwendigen Anmeldeprozess mit anschliessender Triage von der Inanspruchnahme einer Beratung abgehalten würden. Diese Zielgruppe wird in erster Linie durch einfache und schnell zugängliche Beratung und Information erreicht, was mit dem bestehenden System gewährleistet ist. Heute besteht im Grundsatz eine klare Aufgabenteilung zwischen öffentlicher und privater BSLB. Mit einer gesetzlichen Kooperationspflicht würde die Grenze zwischen öffentlicher und privater Zuständigkeit vermischt, was zusätzliche Abklärungen und Schnittstellenarbeit erfordern würde. Das bestehende System bietet Ratsuchenden ein breites Angebot. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der öffentlichen BSLB und privaten Angeboten. Diese Vielfalt hat sich bewährt, da sie sowohl niederschwellige Zugänge als auch spezialisierte Angebote ermöglicht. Der Regierungsrat erachtet die heutigen Strukturen als zweckmässig und ausreichend. Sie ermöglichen eine bedarfsgerechte Grundversorgung, lassen aber auch privaten Anbietenden genügend Raum und be- lasten den Kanton nicht mit zusätzlichen administrativen und finanziellen Verpflichtungen. Die gesetzliche Verankerung einer Kooperation, wie dies mit der Motion gefordert wird, ist weder erforderlich noch zielführend. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 214/2025 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli