Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 109/2025

Motion Konrad Langhart, Stammheim, Paul von Euw, Bauma, und Marzena Kopp, Meilen, betreffend Windenergieprojekte II – Keine Enteignungen für Anlagenstandorte, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 362/2024

Sitzung vom 29. Januar 2025

109. Motion (Windenergieprojekte II – Keine Enteignungen

Erwägungen

für Anlagenstandorte) Die Kantonsräte Konrad Langhart, Stammheim, und Paul von Euw, Bauma, sowie Kantonsrätin Marzena Kopp, Meilen, haben am 28. Oktober 2024 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit für Standorte von Windenergieanlagen Landenteignungen ausgeschlossen sind. Begründung Zur Stärkung der Versorgungssicherheit sieht die Energiestrategie des Kantons Zürich eine stärkere Nutzung der heimischen, erneuerbaren Energien vor – unter anderem der Windenergie, die unbegrenzt verfügbar ist. Zwei Drittel der Windenergie werden im Winterhalbjahr produziert. Sie ist also eine Ergänzung zu Photovoltaik und Wasserkraft, die im Winter weniger Strom liefern – dann, wenn der Bedarf besonders gross ist. Für den Bau grosser Windenergieanlagen braucht es die Akzeptanz der Bevölkerung. Die freiwillige Zurverfügungstellung der Grundstücke fördert die Unterstützung und das Vertrauen in diese Projekte. Deshalb sollen Windkraftanlagen nicht gegen den Willen der betroffenen Grundstückeigentümer realisiert werden, entsprechend sollen Enteignungen ausgeschlossen sein. Für die Meinungsbildung und das Vertrauen in diese Projekte braucht es klare gesetzliche Grundlagen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Konrad Langhart, Stammheim, Paul von Euw, Bauma, und Marzena Kopp, Meilen, wird wie folgt Stellung genommen: Die Schweiz braucht zusätzliche inländische Stromerzeugung, vor allem im Winter. Der Kanton Zürich leistet dazu einen Beitrag. Der Regierungsrat hat in seiner Energiestrategie beschlossen, dass ein Teil des Stroms durch Windenergieanlagen auf Kantonsgebiet erzeugt werden soll. Mit Beschluss Nr. 649/2024 hat der Regierungsrat Windeignungsgebiete im kantonalen Richtplan öffentlich aufgelegt. Zugleich hat er mit Beschluss Nr. 689/2024 ein Plangenehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in die Vernehmlassung gegeben. Zurzeit werden die Rückmeldungen zu den beiden Vorlagen ausgewertet. Das kantonale Plangenehmigungsverfahren gemäss Vorentwurf vom 19. Juni 2024 sieht ein Enteignungsrecht vor. Dieses soll dann zum Einsatz kommen, wenn ein einvernehmlicher Erwerb der Flächen und Rechte nicht möglich ist. Ein vergleichbares Enteignungsrecht ist auch in anderen nationalen und kantonalen Infrastrukturgesetzen (z. B. Gesetzgebung zu Strasse, Schiene, Elektrizität, Wasserbau oder Abfallwirtschaft) enthalten. Auch auf Bundesebene wird in der Botschaft zur Änderung des Energiegesetzes vom 21. Juni 2023 («Beschleunigungserlass») davon ausgegangen, dass mit der kantonalen Plangenehmigung Enteignungsrechte erteilt werden können. Eine Einschränkung des Enteignungsrechts auf kantonaler Stufe würde daher der Absicht des Bundes zuwiderlaufen, soweit es um Anlagen von nationalem Interesse geht. Voraussetzung für die Erteilung des Enteignungsrechts ist, dass die Enteignung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Gemäss kantonaler Praxis wird das Enteignungsrecht als letzte Möglichkeit des Landerwerbs zurückhaltend erteilt. Im Fall von Windenergieanlagen dürfte die Erteilung des Enteignungsrechts grundsätzlich für die verkehrs- oder stromseitige Erschliessung sowie für untergeordnete Flächen am Anlagenstandort infrage kommen. Dies ist notwendig und verhältnismässig, damit sinnvolle Projekte nicht durch die fehlende Verfügbarkeit von Nebenflächen blockiert oder gar verhindert werden. Eine allgemein formulierte Einschränkung des Enteignungsrechts auf Gesetzesstufe ist nicht sachgerecht, weil nur im Einzelfall anhand des konkreten Projekts und der konkret betroffenen Flächen beurteilt werden kann, ob und in

welchem Umfang eine Enteignung verhältnismässig ist. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 362/2024 abzulehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli