RRB Nr. 1091/2010
Kantonsspital Winterthur, Personalreglement, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Juli 2010
1091. Kantonsspital Winterthur (Personalreglement, Genehmigung)
Erwägungen
Das Gesetz über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005 (KSWG) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Es regelt in den Grundzügen die Organisation des Kantonsspitals Winterthur (KSW) als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Die weitere Regelung der anstaltsinternen Organisation obliegt dem Spitalrat. Er erlässt gemäss § 10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG das Spitalstatut, das Personalreglement, das Finanzreglement, die Taxordnung sowie weitere Reglemente, wobei das Spitalstatut, das Personal- und das Finanzreglement der Genehmigung durch den Regierungsrat bedürfen. Die Prüfung der Reglemente durch den Regierungsrat im Rahmen dieser Genehmigung erfolgt in Anbetracht der Autonomie des KSW als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Zurückhaltung. Im Vordergrund steht dabei die Frage der Übereinstimmung der Reglemente mit übergeordnetem Recht und des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen gemäss KSWG in den Reglementen vom kantonalen Personal- oder Finanzhaushaltsrecht abgewichen werden darf. Der Regierungsrat behält sich aber auch eine inhaltliche Korrektur einzelner Reglementsbestimmungen vor, wenn dies aus politischen Gründen notwendig erscheint. Die vom Regierungsrat genehmigten Anstaltsreglemente werden gemäss § 1 Abs. 2 des Publikationsgesetzes in der Offiziellen Gesetzessammlung publiziert und haben daher in formaler und sprachlicher Hinsicht den Richtlinien der Rechtsetzung des Regierungsrates vom 21. Dezember 2005 zu genügen, auch wenn das Verfahren zum Erlass der Reglemente der selbstständigen Anstalt KSW nicht der Rechtsetzungsverordnung untersteht (vgl. § 2 Rechtsetzungsverordnung). Im Rahmen der anstaltsinternen Regelung des Personalbereichs hat der Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur am 30. Oktober 2007 eine erste Fassung des KSW-Personalreglements (PR-KSW) verabschiedet und zusammen mit dem Spitalstatut zur Genehmigung durch den Regierungsrat eingereicht. In der Folge wurden die KSW-Reglemente unter Mitwirkung des Gesetzgebungsdienstes formal bereinigt, mit dem in der Zwischenzeit vom Regierungsrat genehmigten Personalreglement des Universitätsspitals Zürich abgeglichen und am 11. Dezember 2009 vom Spitalrat gestützt auf § 10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG formell erlassen und zuhanden der Redaktionskommission des Regierungsrates eingereicht. Am 17. Juni 2010 wurde dann der Gesundheitsdirektion das
bereinigte PR-KSW vom 14. Juni 2010 zusammen mit einem erläuternden Bericht zur Genehmigung durch den Regierungsrat vorgelegt.
Im Bereich des Personalstatuts sehen §§ 12 ff. KSWG öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse und die Anwendung des kantonalen Personalrechts vor. Lediglich in Einzelfällen sind Arbeitsverträge nach Privatrecht zulässig, soweit dies zur Gewinnung oder Erhaltung ausserordentlich qualifizierter Fachkräfte dient. Ferner ist es zulässig, im Personalreglement von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abzuweichen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Mit dieser Regelung wird gesetzlich vorgegeben, dass die rechtliche Stellung des KSW-Personals grundsätzlich gleich bleibt wie vor der Verselbstständigung. Abweichungen sind zwar möglich, müssen aber mit der konkreten, d. h. spitalspezifischen betrieblichen Situation nach der Verselbstständigung begründet werden können. Das PR-KSW enthält Bestimmungen zum Geltungsbereich und den Zuständigkeiten (Abschnitt A), zum Arbeitsverhältnis (Abschnitt B), zu den Rechten und Pflichten des Personals (Abschnitt C), zu Nebenbeschäftigungen (Abschnitt D), zu Erfindungen und urheberrechtlich geschützten Werken (Abschnitt E) sowie Schluss- und Übergangsbestimmungen (Abschnitt F). Es regelt im Wesentlichen die anstaltsinternen Zuständigkeiten im Personalbereich und konkretisiert wo nötig die bestehenden personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal. Wesentliche Abweichungen von diesen sind in folgenden Bereichen vorgesehen: – Befristete Arbeitsverhältnisse sind in besonderen Fällen, insbesondere für Aus-, Weiter- und Fortbildungsstellen, für drittmittelfinanzierte Stellen und für befristete Projekte, bis auf sieben Jahre und mit einmaliger Verlängerung höchstens auf zehn Jahre zulässig (§ 6 PR- KSW). – Besondere Kündigungsgründe, die als sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses im Sinne von § 18 Abs. 2 des Personalgesetzes gelten, liegen vor, wenn bei drittmittelfinanzierten Stellen die Vereinbarung über die Drittmittelfinanzierung aufgelöst und das finanzierte Projekt abgebrochen wird (§ 7 PR- KSW). – Für Angehörige der Spitaldirektion, die ihr direkt unterstellten Kaderpersonen sowie ausnahmsweise auch für ausserordentlich qualifizierte Fachkräfte ist die Aufteilung des Lohns in einen festen Basislohn und einen variablen Lohnanteil zulässig. Der variable Lohnanteil wird in Abhängigkeit der Erreichung der Jahresziele des
oder der Angestellten festgelegt. Die Bandbreite des Gesamtlohns bewegt sich in diesen Fällen innerhalb der im kantonalen Personalrecht für diese Funktionen vorgesehenen niedrigsten und höchsten Lohnstufen. Ab Lohnklasse 24 ist er auf höchstens 130% des Lohns der Erfahrungsstufe 8 der jeweiligen Einreihungsklasse (entspricht Lohnstufe 17 gemäss § 13 Personalverordnung in der seit 1. Januar 2010 geltenden Fassung) begrenzt (§ 10 PR-KSW). – Das KSW kann für sein Personal eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, sofern dies für das KSW wirtschaftlich ist und deren Leistungen mindestens gleichwertig sind wie die gesetzlichen Lohnfortzahlungspflichten (§ 14 Abs. 1 PR-KSW). – Die Bestimmungen für Nebenbeschäftigungen, Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke entsprechen den für das Personal des Universitätsspitals Zürich geltenden Regelungen (§§ 16 ff., 20 ff. PR-KSW). Das Personalamt wies bereits in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2007 zum Personalreglement des Universitätsspitals Zürich darauf hin, dass bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen auf zehn Jahre das Risiko besteht, dass diese Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Rechtsstreits als unbefristet bewertet werden. Dies steht einer Genehmigung des Reglements jedoch nicht entgegen. Sodann wies das Personalamt darauf hin, dass für den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung keine zwingende betriebliche Notwendigkeit bestehen dürfte. Der Kanton selbst verzichtet aus Wirtschaftlichkeitsgründen auf eine Krankentaggeldversicherung für sein Personal. Weil im PR-KSW vorausgesetzt wird, dass der Abschluss einer entsprechenden Versicherung für das KSW wirtschaftlich sein muss und dass das KSW- Personal im Vergleich zu den gesetzlichen Lohnfortzahlungspflichten nicht schlechtergestellt werden darf, kann auch diese Bestimmung genehmigt werden. Das PR-KSW entspricht dem vom Regierungsrat bereits genehmigten Personalreglement des Universitätsspitals Zürich und ist mit dem Spitalstatut des KSW abgeglichen. Es weicht insoweit von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen ab, als dies für ein rechtlich
selbstständiges Zentrumsspital betrieblich notwendig ist. Die Abweichungen sind somit gemäss § 12 Abs. 2 KSWG zulässig. Im Übrigen bewegen sich die Bestimmungen des PR-KSW innerhalb des Gestaltungsspielraums, den das KSWG mit der begrenzten Möglichkeit von privaten Anstellungen und das kantonale Personalrecht mit der begrenzten Möglichkeit von Anstellungen mit öffentlich-rechtlichen Verträgen offenlassen. Insgesamt ist das PR-KSW inhaltlich mit dem übergeordneten Recht vereinbar, und es entspricht formal den Rechtsetzungsrichtlinien des Regierungsrates. Es ist somit in der vorliegenden Form zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur vom 14. Juni 2010 wird genehmigt.
II. Veröffentlichung des Personalreglements in der Gesetzessammlung (OS 65, 502) und der Begründung zum Personalreglement im Amtsblatt.
III. Mitteilung an den Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur, die Finanzdirektion, die Staatskanzlei und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi