RRB Nr. 110/2025
Motion Marzena Kopp, Meilen, Tobias Weidmann, Hettlingen, und Konrad Langhart, Stammheim, betreffend Windenergieprojekte III – Zustimmung der Standortgemeinden, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 363/2024
Sitzung vom 29. Januar 2025
110. Motion (Windenergieprojekte III – Zustimmung der Standortgemeinden)
Erwägungen
Kantonsrätin Marzena Kopp, Meilen, sowie die Kantonsräte Tobias Weidmann, Hettlingen, und Konrad Langhart, Stammheim, haben am 28. Oktober 2024 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit der Bau von Windenergieanlagen die Zustimmung der betroffenen Standortgemeinden benötigt. Begründung Zur Stärkung der Versorgungssicherheit sieht die Energiestrategie des Kantons Zürich eine stärkere Nutzung der heimischen, erneuerbaren Energien vor. Dazu gehört unter anderem auch die Windenergie. Zwei Drittel der Windenergie werden im Winterhalbjahr produziert. Damit ist Windenergie eine Ergänzung zu Photovoltaik und Wasserkraft, die im Winter weniger Strom liefern – dann, wenn der Bedarf besonders gross ist. Es ist wichtig, dass grosse Windenergieanlagen von der Bevölkerung akzeptiert und mitgetragen werden. Deshalb sollen grosse Windenergieanlagen nicht gegen den mehrheitlichen Willen der betroffenen Bevölkerung und der Standortgemeinden realisiert werden. Für die Meinungsbildung und das Vertrauen in diese Projekte braucht es klare gesetzliche Grundlagen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Marzena Kopp, Meilen, Tobias Weidmann, Hettlingen, und Konrad Langhart, Stammheim, wird wie folgt Stellung genommen: Die Schweiz braucht zusätzliche inländische Stromerzeugung, vor allem im Winter. Der Kanton Zürich leistet dazu einen Beitrag. Mit Beschluss Nr. 689/2024 hat der Regierungsrat die Baudirektion ermächtigt, eine Vernehmlassung zur Einführung eines Plangenehmigungsverfahrens für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien durchzuführen. Es soll eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden, indem Nutzungsplanung und Baubewilligung vereint werden. Die Vernehmlassung dauerte vom 2. Juli bis 31. Oktober 2024 und wird zurzeit ausgewertet.
Mit dem kantonalen Plangenehmigungsverfahren müssen die Vorhabenträgerinnen die Gemeinden zwingend in die Planung einbeziehen. Dadurch wird sichergestellt, dass kommunale Interessen in die Planung einfliessen können. Der Gesetzesentwurf schlägt für den Einbezug der Gemeinden zwei Varianten vor: Variante 1 sieht vor, dass die Standortgemeinden in geeigneten Stadien zu den Plänen Stellung nehmen können. Variante 2 sieht einen frühzeitigen Einbezug, eine Berichterstattungspflicht der Vorhabenträgerinnen sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme der Standortgemeinde während der Auflagefrist vor. Damit geht die Gesetzesvorlage über die Mitwirkung im kantonalen Gestaltungsplanverfahren hinaus. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass das kommunale Recht berücksichtigt werden soll, soweit es die Erstellung der Energieanlage nicht unverhältnismässig erschwert oder verhindert. Gestützt auf die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung wird derzeit geprüft, welche Variante weiterverfolgt wird. Mit dem kantonalen Plangenehmigungsverfahren entfällt das Baubewilligungsverfahren nach §§ 309 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1). Entsprechend ist kein baurechtlicher Entscheid (Baubewilligung) der Gemeinde erforderlich. Auch andere kommunale Bewilligungen sind nicht erforderlich. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Gemeinden. Auch der Vollzug der Plangenehmigung soll durch den Kanton erfolgen, was die Gemeinden ebenfalls entlastet. Bereits nach geltendem Recht ist der Kanton für die Nutzungsplanung der im kantonalen oder in einem regionalen Richtplan eingetragenen Anlagen zuständig (kantonaler Gestaltungsplan gemäss § 84 Abs. 2 PBG). Insgesamt greift somit das vorgesehene neue Plangenehmigungsverfahren nicht übermässig in die bestehende Rechtsposition der Gemeinden ein. Das nationale oder kantonale Interesse an der Energiegewinnung geht einem allfällig widersprechenden kommunalen Interesse vor. Die Mitspracherechte der betroffenen Gemeinden sind jedoch gewahrt. Die Projektpläne müssen zwingend öffentlich aufgelegt werden und es können Einwendungen vorgebracht werden. Die Vorhabenträgerinnen werden berechtigte Einwendungen aus der öffentlichen Auflage berücksichtigen. Ein Vetorecht auf kommunaler Ebene hält der Regierungsrat mit Blick auf eine sichere und nachhaltige Energieversorgung für nicht
zielführend. Auch andere grössere Infrastrukturvorhaben kennen kein kommunales Vetorecht. Mit einem kommunalen Vetorecht wären etwa Hochspannungsleitungen, Deponien, Bahnlinien, die Pistenverlängerung des Flughafens Zürich oder das geologische Tiefenlager kaum realisierbar. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 363/2024 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli