RRB Nr. 1102/2012
Zürcher Landfrauen-Vereinigung und Zürcher Bauerverband, ländliche Familienhilfe bzw. Betriebshelferdienste 2013-2020, Beitragsberechtigung, Anerkennung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Oktober 2012
1102. Zürcher Landfrauen-Vereinigung und Zürcher Bauernverband, Betriebshelferdienste (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
A. Gemäss § 170 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 leistet der Kanton Kostenanteile bis zu 75% an die beitragsberechtigten Ausgaben der Betriebshelferdienste, die von anerkannten landwirtschaftlichen oder anderen anerkannten gemeinnützigen Institutionen geführt werden. Die Aufgabe der Betriebshelferdienste besteht darin, qualifizierte Betriebshelferinnen und -helfer zur Verfügung zu stellen, um auf Landwirtschaftsbetrieben in Notfällen, wie Krankheit, Unfall oder Tod, aber auch bei Militärdienst und Ferien, auszuhelfen. Mit Beschlüssen Nrn. 1299/1980, 4009/1985 und 1976/1997 sowie letztmals mit Beschluss Nr. 891/2008 sicherte der Regierungsrat der Zürcher Landfrauen-Vereinigung (ZLV) und dem Zürcher Bauernverband (ZBV) Kostenanteile an die ländliche Familienhilfe sowie den Betriebshelferdienst zu. Die jährlichen Staatsbeiträge an die beiden Organisationen sind zweifach begrenzt. Sie dürfen je drei Viertel der Nettokosten und den Betrag von je Fr. 50 000 für den ZBV und Fr. 100 000 für die ZLV nicht übersteigen. Seit 2009 beträgt der Beitrag für die ländliche Familienhilfe Fr. 45 und derjenige für den Betriebshelferdienst Fr. 18 pro Einsatztag. Gestützt auf RRB Nr. 891/2008 wurden von der Baudirektion folgende Staatsbeiträge ausgerichtet: Jahr ZLV ZBV in Franken in Franken 2011 90 495 49 451 2010 78 187 43 122 2009 83 137 32 282 2008 36 243 34 659 2007 32 166 37 329 2006 28 026 31 224 2005 28 042 24 045 Für 2012 wurde dem Zürcher Bauernverband ein Beitrag von Fr. 38196 ausgerichtet, der Beitrag an die Zürcher Landfrauen-Vereinigung wird nach Abschluss der Einsatzstatistik 2012 vergütet. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von höchstens acht Jahren. Die Angebote der Betriebshelferdienste betreffen vor allem betrieblich-organisatorische Engpässe bei der Betriebsleitung, die ländliche Familienhilfe kommt dann zum Zug, wenn Arbei- ten im Bereich Haushalt, Garten und Kleintiere zu erledigen sind. Beide Angebote werden unvermindert in Anspruch genommen, in Zukunft voraussichtlich in zunehmendem Masse. Die bestehende Beitragsberechtigung läuft auf Ende 2012 aus und soll mit Wirkung ab dem Jahre 2013 um weitere acht Jahre verlängert werden.
Der Ansatz von Fr. 18 für den ZBV und Fr. 45 für die ZLV pro Arbeitstag bleibt unverändert. Zudem sollen auch weiterhin Einsätze von Praktikantinnen und Praktikanten, Ferienaushilfen und Einsätze bei ausserordentlichen Arbeitsüberlastungen entschädigt werden. Diese Beitragsmodalitäten sollen es den beiden zu unterstützenden Institutionen ermöglichen, den jährlichen Höchstbetrag von Fr. 50 000 für den ZBV und Fr. 100 000 für die ZLV besser auszuschöpfen. Der im Vergleich zum ZBV höhere Staatsbeitrag an den ZLV rechtfertigt sich mit der unterschiedlichen Hilfestellung, welche die beiden Verbände leisten. Die Arbeit im Bereich Haushalt, Garten und Kleintiere erfordert die fast ständige Verfügbarkeit einer Person. Eine solche Person ist schwer zu ersetzen. Dagegen kann die Arbeit auf dem Feld und im Stall für kurze Zeit einfacher auf mehrere Personen aufgeteilt und Einzelaufträge an Dritte oder Berufskolleginnen und -kollegen in der Nachbarschaft vergeben werden. Sowohl die ZLV als auch der ZBV sind mit Höhe und Aufteilung des Staatsbeitrages einverstanden.
B. Die Staatsbeiträge gehen zulasten der Erfolgsrechnung des Buchungskreises 8820, Abteilung Landwirtschaft, Konto 3636 1 80020, Kostenanteile an private Institutionen landwirtschaftliche Betriebshelferdienste, CO-Auftrag 88200.90.100, Abgrenzung Kosten/Erlöse. Für die Jahre 2013–2016 sind im KEF 2013–2016 jährlich Fr. 150 000 eingestellt. Für die Jahre 2017–2020 sind jährlich Fr. 150 000 im jeweiligen KEF einzustellen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Zürcher Landfrauen-Vereinigung und der Zürcher Bauernverband werden für die ländliche Familienhilfe bzw. den Betriebshelferdienst für die Jahre 2013–2020 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Zürcher Landfrauen-Vereinigung (Verrechnungsstelle: Barbara Nägeli, Ritterhof 7, 8460 Marthalen [E]), den Zürcher Bauernverband, Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf (E), sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi