RRB Nr. 1107/2024
Anfrage Paul von Euw, Bauma, und Tobias Weidmann, Hettlingen, betreffend Bürgernahe und demokratische Mitwirkung bei der Richtplanung und Gesetzgebung zum Bau von Windkraftpärken, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 272/2024
Sitzung vom 30. Oktober 2024
1107. Anfrage (Bürgernahe und demokratische Mitwirkung bei der Richtplanung und Gesetzgebung zum Bau von Windkraftpärken) Die Kantonsräte Paul von Euw, Bauma, und Tobias Weidmann, Hettlingen, haben am 26. August 2024 folgende Anfrage eingereicht: Seit Juli 2024 laufen die Vernehmlassungen zur Ergänzung des kantonalen Richtplans und Änderung des Energiegesetzes (namentlich) zum Bau von Windkraftpärken. Im Begleitschreiben der Baudirektion steht: «Bitte benützen Sie für Ihre Stellungname das elektronische Vernehmlassungsportal der Baudirektion.» Die Möglichkeit einer postalischen Stellungnahme (Brief) wird nicht erwähnt. Es wird auch keine Postadresse für briefliche Stellungnahmen mitgeteilt. BürgerInnen haben nachgefragt, ob auch eine briefliche Stellungnahme zulässig ist. Die Antwort der Baudirektion lautete: «Wenn jemand Mühe mit der Handhabung des elektronischen Kanals hat, darf er/sie die Einwendung ausnahmsweise auch postalisch schicken.» Einer Gemeinde antwortete die Baudirektion: Einwendungen auf dem Postweg seien «weniger effizient in der Wirkung». Die Gemeinden sollten deshalb (?) die Postadresse nicht öffentlich kommunizieren. Wir bitten den Regierungsrat in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Können Bürgerinnen wirklich gezwungen werden, ihre Stellungnahme elektronisch abzugeben?
2. Trifft es zu, dass eine postalische Stellungnahme nur «ausnahmsweise» zulässig ist, «wenn jemand Mühe mit der Handhabung des elektronischen Kanals hat»?
3. Wo ist die explizite Eingabeadresse für physische Unterlagen mit dem entsprechenden Hinweis publiziert?
4. Sind Einwendungen auf dem Postweg weniger effizient in der Wirkung? Wenn ja, weshalb?
5. Welcher geschätzte Anteil der Bevölkerung wird mit dem kommunizierten Zwang zur elektronischen Mitwirkung davon ausgeschlossen oder abgehalten, eine Stellungnahme einzureichen?
6. Ist der Zwang zu einer elektronischen Stellungnahme a. verfassungs- und gesetzeskonform, b. bürgernah und c. demokratiefreundlich?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Paul von Euw, Bauma, und Tobias Weidmann, Hettlingen, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–3: Der Entwurf der Richtplanvorlage mit den zugehörigen Unterlagen wird auf der elektronischen Vernehmlassungsplattform des Kantons publiziert. Zu den Unterlagen gehören neben dem Richtplantext auch der Erläuterungsbericht, die Richtplankarte sowie weiterführende Dokumente, die das Verständnis erleichtern. Alle Unterlagen sind elektronisch zugänglich. Es ist daher naheliegend, dass auch die Mitwirkung der Bevölkerung vorzugsweise auf dem elektronischen Weg erfolgt. Die zur Verfügung gestellte Applikation erleichtert es den Teilnehmenden, zu spezifischen Textpassagen oder Kartenausschnitten Stellung zu nehmen. Es gibt jedoch keinen Zwang, den elektronischen Weg zu nutzen. Die Postadresse des zuständigen Amtes für Raumentwicklung ist zusammen mit der Publikation der Vernehmlassungsunterlagen auf der Webseite aufgeführt. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auflage im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 2. Juli 2024 wurde auf die Webseite hingewiesen. Zu Frage 4: Elektronisch eingehende Stellungnahmen sind für die an der Auswertung beteiligten Fachstellen sofort einsehbar. Postalische Stellungnahmen müssen manuell erfasst werden und stehen deshalb erst zeitverzögert zur Beurteilung zur Verfügung. Alle fristgerecht eingereichten Einwendungen, auch Zusendungen per Post oder per E-Mail, werden jedoch gleichermassen berücksichtigt und in die Auswertung einbezogen. Zu Fragen 5 und 6: Die elektronische Vernehmlassungsplattform ermöglicht es den interessierten Organisationen und der Bevölkerung, sich rasch zu informieren und sich auf einfache Weise in den Mitwirkungsprozess einzubringen. Der postalische Weg steht dabei weiterhin zur Verfügung. Die Verwaltung ist jedoch bestrebt, die Abwicklung der zahlreichen Mitwirkungsprozesse mit dem vorhandenen Personalbestand möglichst schlank und effizient zu gestalten. Der elektronische Weg erleichtert die Abläufe für alle Beteiligten, bietet klare Vorteile und spart Kosten bei der Auswertung.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli