RRB Nr. 1108/2024
Anfrage Paul von Euw, Bauma, und Tobias Weidmann, Hettlingen, betreffend Auswertung der Vernehmlassung zur Richtplanung und Gesetzgebung zum Bau von Windpärken, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 271/2024
Sitzung vom 30. Oktober 2024
1108. Anfrage (Auswertung der Vernehmlassung zur Richtplanung und Gesetzgebung zum Bau von Windpärken) Die Kantonsräte Paul von Euw, Bauma, und Tobias Weidmann, Hettlingen, haben am 26. August 2024 folgende Anfrage eingereicht: Einzelnen Vereinen hat die Baudirektion Folgendes mitgeteilt: «Sie haben die Möglichkeit auf der Plattform Ihre Vereins-Stellungnahme zu publizieren. Dadurch können sich Ihre Mitglieder oder Sympathisanten der Vereinsstellungnahme mit einem Klick auf ‹an öffentlicher Stellungnahme anschliessen» anschliessen. Entsprechend der Anzahl angeschlossener Teilnehmer werden die Vereins-Anträge in unserer Auswertung stärker gewichtet und intern diskutiert.› Die Richtplanung ist weitgehend vorgegeben durch Bundesrecht. Nach den Ausführungen der Baudirektion hätte ein Verein mit wenigen Mitgliedern, der zutreffende rechtliche Kritik äussert, weniger Gewicht als ein Verein mit vielen Mitgliedern. Wir bitten den Regierungsrat in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Muss bei der Auswertung der Vernehmlassung nicht eher die Macht der Argumente durchschlagen, als die Anzahl Personen, die eine bestimmte Forderung erheben?
2. Wie wird das Gewicht einer Stellungnahme bestimmt, wenn ein Verein zwar bekanntermassen viele Mitglieder hat, aber auf der elektronischen Plattform nur wenige einen Anschluss an die Stellungnahme erklären?
3. Welches relative Gewicht, insbesondere im Vergleich zu Vereinen, haben Stellungnahmen von Unternehmen aus der Privatwirtschaft, Gemeinden und Stiftungen? Wird hier auf die Kapitalkraft abgestellt oder auf andere Kriterien? Welche?
4. Wir bitten den Regierungsrat, die Beurteilungskriterien inkl. sämtlicher hinterlegter Gewichtungen zur Vernehmlassung aufzuzeigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Paul von Euw, Bauma, und Tobias Weidmann, Hettlingen, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Änderungen des kantonalen Richtplans werden gemäss § 7 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (LS 700.1) vor ihrer Festsetzung öffentlich aufgelegt. Die Mitwirkung der Bevölkerung und interessierter Organisationen dient zur Information und ermöglicht das Erkennen allfälliger Fehler und das Einbringen von Verbesserungsvorschlägen. Die jeweiligen Planungsträger sind daran interessiert, sachdienliche Hinweise und Rückmeldungen zu erhalten. Im Mitwirkungsverfahren zum kantonalen Richtplan zählen deshalb die vorgebrachten Argumente und nicht die Anzahl der Unterschriften. Zu Fragen 2–4: Die elektronische Vernehmlassungsplattform ermöglicht es, sich einer bereits veröffentlichten Stellungnahme anzuschliessen. Die erhaltenen Einwendungen werden jedoch nicht gewichtet, sondern nach inhaltlichen Gesichtspunkten ausgewertet.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli