RRB Nr. 1112/2025
Anfrage Daniel Wäfler, Gossau, und Mitunterzeichnende betreffend Entwicklung des Bestandes an Fruchtfolgeflächen im Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 251/2025
Sitzung vom 5. November 2025
1112. Anfrage (Entwicklung des Bestandes an Fruchtfolgeflächen im Kanton Zürich) Kantonsrat Daniel Wäfler, Gossau, und Mitunterzeichnende haben am 18. August 2025 folgende Anfrage eingereicht: Fruchtfolgeflächen (FFF) sind die besten landwirtschaftlichen Böden und zentral für die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Da Zürich das drittgrösste FFF-Kontigent der Schweiz besitzt, tragen wir hier eine grosse Verantwortung. Es gibt zudem einen klaren Bundesauftrag zum Erhalt der FFF und der Kanton ist verpflichtet, sein FFF-Kontigent zu schützen. Da auf diesen Flächen jedoch regelmässig Infrastruktur- und Naturschutzprojekte geplant werden, ist das FFF- Kontigent unter grossem Druck. Ende 2024 wurde der Bestand an gewichteten FFF im Kanton Zürich mit 44 604 ha1 ausgewiesen, was einem Verlust von 16 ha innerhalb eines Jahres bedeutet. Das vom Kanton Zürich zu erfüllendes Kontingent beträgt 44 400 ha. Mit einem «Überschuss» von 204 ha, oder ca. 0,5%, wird dieses aktuell nur noch knapp erfüllt. Verschärft wird die Situation durch die Tatsache, dass das FFF-Kontingent auf einer Bevölkerungszahl von 8,14 Millionen berechnet wurde – nicht jedoch auf der heutigen über 9 Millionen. Mit der Annahme eines Postulats2 im Nationalrat ist bereits ein Überarbeitungsprozess des FFF-Kontingents in Gang gesetzt worden. Eine Erhöhung des Kontingents gilt dabei als sehr wahrscheinlich. Spätestens dann dürfte der Kanton die Vorgabe nicht mehr erfüllen können. Der Kanton Zürich war Vorreiter bei der Kartierung von Fruchtfolgeflächen. In den letzten Jahren wurde jedoch vom Bund neue, bindende Kriterien für die Bewertung von FFF herausgegeben. Diese unterscheiden sich von den bisher im Kanton angewandten Methoden. Für Flächen, die ab 2023 beurteilt werden, müssen diese neuen Kriterien verwendet werden. In den letzten Monaten konnte nun auffällige Beobachtungen gemacht werden: Bei Projekten, in denen die neuen Kriterien zur Anwendung kamen, wurde oft ein Verlust an FFF festgestellt. Dieser Trend könnte sich durch die sich verändernden klimatischen
1 Nachführung Fruchtfolgefläche per Ende 2024 https://www.zh.ch/de/news-uebersicht/
mitteilungen/2025/planen-bauen/bodenschutz/44-604-hektaren-fruchtfolgeflaechenper-ende-2024.html 2 24.4250 Postulat: Aktualisierung des Sachplans Fruchtfolgeflächen. Eingereicht von
Martin Hübscher. 27.09.2024. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-
Verhältnisse weiter verstärken. Durch diese Beobachtungen gehen wir davon aus, dass der Kanton Zürich die Vorgaben des Sachplans Fruchtfolgeflächen nicht erfüllt. Es stellt sich nun die Frage: Erfüllt der Kanton Zürich sein FFF-Kontigent noch oder würde bei einer konsequente Neubewertung der Böden ein massiver Rückgang der FFF zutage kommen? In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wird die aktuell im Kanton Zürich verwendete FFF-Charakterisierung, welche im GIS ersichtlich ist, auch unter Einbezug der klimatischen Veränderungen als geeignet erachtet?
2. Sind die aktuellen Bundesvorgaben geeignet, um die für die Zukunft relevantesten Böden zu sichern? Müssen die Bundesvorgaben weiter angepasst werden, um die geeigneten Böden als FFF zu sichern? Hat der Kanton einen Spielraum, um nötige Anpassungen an den Bundesvorgaben durchzuführen?
3. Wie viel FFF werden bei einer Neubewertung der Böden nach Bundesvorgaben verloren gehen? Dabei ist zu unterscheiden bezüglich Hangneigung (18% oder weniger), Grösse, Pflanzengründigkeit des Bodens (mindestens 50 cm) und verwendeter Beurteilungsmethode.
4. Wie wird die Gewährleistung zur Erfüllung des FFF-Kontingents in Zukunft beurteilt?
5. Ist es in Anbetracht dieser Unsicherheiten noch legitim, Bodenabtrag auf FFF vorzunehmen?
6. Aus der Praxis gibt es vermehrt Rückmeldungen, dass das Bodenmaterial für Aufwertungen nur noch sehr beschränkt zur Verfügung steht! Wird diese Einschätzung geteilt und wenn ja, welche Konsequenzen entstehen dadurch für künftige Kompensationen?
7. Wie viel Fruchtfolgeflächen wurden in den letzten 10 Jahren neu durch Aufwertung geschaffen? Wie viel Bodenmaterial steht für die Aufwertung weiterer Flächen zur Verfügung?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Daniel Wäfler, Gossau, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Ausscheidung der Fruchtfolgeflächen (FFF) im Kanton Zürich beruht grundsätzlich auf der landwirtschaftlichen Nutzungseignungsklasse. Methodische Grundlage ist ursprünglich der «Grundlagenbericht zur Bodenkartierung des Kantons Zürich» von 1998 der damaligen Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau (FAL) (heute: Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon) sowie der damals zuständigen Volkswirtschaftsdirektion. Notwendige Neubeurteilungen erfolgen nach der Kartieranleitung «Kartieren und Beurteilen von Landwirtschaftsböden» (FAL 1997). Bei der Beurteilung wird das Klima mitberücksichtigt. Die für die Ausscheidung massgebende Klimaeignungskarte wird vom Bundesamt für Landwirtschaft zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der klimatischen Bedingungen stützt sich die FFF- Ausscheidung auf die aktuellen Grundlagen und wird damit als geeignet erachtet. Zu Frage 2: Der Kanton Zürich verfügt über eine Bodenkarte. Aufbauend darauf verfolgt die Fachstelle Bodenschutz des Amtes für Landschaft und Natur eine auf den landwirtschaftlichen Nutzungseignungsklassen basierende FFF-Ausscheidung. Die kantonale Praxis weicht hinsichtlich der Anforderungen zur pflanzennutzbaren Gründigkeit (betrifft Kriterien vor 2023), der Mindestgrösse und der Hangneigung von den Vorgaben im Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundesamtes für Raumentwicklung vom 8. Mai 2020 ab. Die Zürcher Praxis ist den Bundesbehörden bekannt und wird so akzeptiert. Mit dieser akzeptierten Handhabung wird das FFF-Kontingent im Kanton Zürich zurzeit erreicht. Der Spielraum für begründete, kantonsspezifische Anpassungen der Kriterien wurde vom Bund bis anhin gewährt. Zu Frage 3: Ziel der angepassten Kriterien ist, dass möglichst viel geeignete Böden geschützt werden können. Eine umfassende Neubewertung der Böden nach Bundesvorgaben würde jedoch zu markanten FFF-Verlusten führen. Das geforderte Kontingent könnte nicht mehr eingehalten werden. Zu Frage 4: Es ist anzunehmen, dass die Bautätigkeit im Kanton Zürich intensiv und somit der Druck auf die FFF bestehen bleibt. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die Suche nach geeigneten Standorten für die Verwertung von Boden und die Kompensation von FFF nicht einfacher
wird. Umso wichtiger ist es, bei jedem Bauvorhaben eine Interessenabwägung durchzuführen und das öffentliche Interesse am Erhalt der FFF angemessen zu berücksichtigen. Werden FFF trotzdem beansprucht, besteht grundsätzlich eine Kompensationspflicht.
Zu Frage 5: Bei einer Beanspruchung von FFF muss in jedem Fall eine Prüfung von Alternativstandorten und eine sorgfältig durchgeführte Interessenabwägung vorangehen. Werden an einem Standort andere Interessen höher gewichtet, ist der Verlust an FFF grundsätzlich zu kompensieren. Zu Frage 6: Da sich die Anzahl der als Baugesuch eingegebenen sowie auch der in Ausführung befindenden landwirtschaftlichen Bodenaufwertungen nicht massgeblich verändert hat, wird diese Einschätzung nicht geteilt. Zu Frage 7: Es besteht eine entsprechende Auswertung für die Jahre 2020–2024. In diesem Zeitraum wurden durch landwirtschaftliche Bodenaufwertungen und Wiederherstellungen rund 125 ha FFF neu geschaffen. Die erwarteten Mengen an geeignetem abgetragenem Boden sind von der Bautätigkeit abhängig und daher nicht genau vorauszusagen. Als Orientierung dient die Modellierung der Bodenflüsse für die Periode 2016–2022. Jährlich werden rund 800 000 m 3 Boden abgetragen und davon rund 200 000 m 3 in landwirtschaftlichen Bodenaufwertungen verwertet (rund ¼). Es ist davon auszugehen, dass sich die Kubaturen auch in den nächsten Jahren in dieser Grössenordnung bewegen. Im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF), letztmals im KEF 2026– 2029, S. 290, Leistungsgruppe Nr. 8800, Leistungsindikator 12, wird der Saldo bewilligter baulich bedingter Verluste und Gewinne an FFF jeweils ausgewiesen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli