RRB Nr. 1113/2024
Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt, Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Oktober 2024
1113. Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum
Erwägungen
EU-Migrations- und Asylpakt, Weiterentwicklungen des Schengen-/ Dublin-Besitzstands; Vernehmlassung Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 14. August 2024 das Vernehmlassungsverfahren zur Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt eröffnet. Mit dieser Reform soll die irreguläre Migration nach und innerhalb Europas reduziert und ein Ausgleich der Verantwortung zwischen den EU-Mitgliedstaaten herbeigeführt werden. Sie setzt auf rasche Verfahren an den Schengen-Aussengrenzen, ein weiterentwickeltes Dublin-System, eine ausgeweitete Datenregistrierung im EurodacSystem und einen obligatorischen Solidaritätsmechanismus zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Insgesamt besteht der EU-Migrations- und Asylpakt aus zehn zusammenwirkenden Rechtstexten, wovon lediglich fünf in den Geltungsbereich der Schengen-/Dublin-Assoziierung fallen und somit von der Schweiz grundsätzlich zu übernehmen sind. Nicht übernehmen muss die Schweiz insbesondere das Asylgrenzverfahren und den Solidaritätsmechanismus. Die meisten Bestimmungen der EU-Verordnungen sind direkt anwendbar und setzen keine Umsetzung im schweizerischen Recht voraus. Gewisse Bestimmungen sind dennoch zu konkretisieren und bedingen Gesetzesanpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (SR 142.20), im Asylgesetz (SR 142.31) und im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (SR 361). Die Vorlage ist grundsätzlich zu begrüssen. Deren Umsetzung wird jedoch mit zusätzlichem Aufwand für die Kantonspolizei und das Migrationsamt verbunden sein, insbesondere in Zusammenhang mit der erweiterten Erfassung der biometrischen Daten und der Überprüfung der Drittstaatsangehörigen an der EU-Aussengrenze am Flughafen Zürich.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an helena.schaer@sem.admin.ch, gael.buchs@sem.admin.ch, michelle.truffer@sem.admin.ch und vernehmlassungSBRE@sem.admin.ch):
Mit Schreiben vom 14. August 2024 haben Sie uns eingeladen, zur Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt Stellung zu nehmen. Wir bedanken uns für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen, dass die Schweiz sich den Bemühungen der EU, die irreguläre Migration nach und innerhalb Europas zu reduzieren, anschliesst. Die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement führt zu einer Verkürzung der Dublin-Haft und zu einer Anpassung bzw. Ergänzung der Haftgründe für die Dublin- Haft. Die verkürzte Haftdauer, wonach die Dublin-Vorbereitungshaft neu längstens vier statt sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 Bst. a Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG, SR 142.20) und die Dublin-Ausschaffungshaft neu fünf statt sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 Bst. c AIG) dauert, wird den Zeitdruck für die Behörden erhöhen, insbesondere bei Personen, welche nicht kooperieren. Um den Vollzug dennoch effizient und innert Frist sicherstellen zu können, muss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AIG dahingehend angepasst werden, dass nicht mehr «konkrete Anzeichen» für die Untertauchensgefahr nötig sind, sondern blosse «Anzeichen» dafür genügen. Zudem muss der neue Haftgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung so konkretisiert werden, dass die Anforderungen an die Gefährdung nicht hoch sind und insbesondere auch Personen erfasst, welche das System und die Gesellschaft mit ihrer wiederkehrenden Kleinkriminalität vor grosse Herausforderungen stellen. Art. 113a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) (Änderung in Vorlage 1) regelt neu Massnahmen zur Unterstützung von Schengen- oder Dublin- Staaten. Zum besseren Verständnis von Art. 113a Abs. 1 Bst. e AsylG ist zu konkretisieren, ob unter «operative und technische Unterstützungsmassnahmen» auch Unterstützungen im Gesundheitswesen fallen. Zu denken ist dabei beispielsweise an einen Schengen-/Dublin-Staat, der sehr viele Verletzte aus einem Kriegsgebiet aufnimmt, hier aber an seine Grenzen bezüglich der medizinischen Versorgung stösst (Personal, Medikamente, Medizinprodukte usw.).
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli