RRB Nr. 1123/2024
Anfrage Patrick Walder, Dübendorf, Tobias Weidmann, Hettlingen, und Marc Bochsler, Wettswil a. A., betreffend Finanzierung politischer Kundgebungen durch Kanton und Stadt Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 268/2024
Sitzung vom 6. November 2024
1123. Anfrage (Finanzierung politischer Kundgebungen durch Kanton und Stadt Zürich) Die Kantonsräte Patrick Walder, Dübendorf, Tobias Weidmann, Hettlingen, und Marc Bochsler, Wettswil a. A., haben am 26. August 2024 folgende Anfrage eingereicht: Am Sonntag, 15.09.2024, findet der «Lauf gegen Rassismus» statt. Dabei handelt es sich um eine politische Kundgebung. Dies geht klar aus den Statements diverser politischer Akteure auf der Homepage hervor. Weiter findet man auf der Homepage der Organisation das Manifest zur Veranstaltung vom 15.09.2024. Unter dem Titel «Seenotrettung ist kein Verbrechen!» wird das «europäische Grenzregime» und die italienische Justiz kritisiert. Die SVP des Kantons Zürich befürwortet jegliche friedliche politische Kundgebung. Daher ist die Veranstaltung an sich nicht zu kritisieren, auch wenn die politischen Äusserungen aus unserer Sicht nicht allesamt geteilt werden können. Was aber Fragen aufwirft, ist die finanzielle Beteiligung staatlicher Stellen, sollte es doch unüblich sein, dass der Staat parteipolitische Veranstaltungen finanziert. Dem scheint aber in diesem Fall so zu sein, denn der Kanton Zürich (wie auch die Stadt Zürich) steht unter den Gönnern. Es ergeben sich folgende Fragen:
Erwägungen
1. Wie stuft der Regierungsrat diese Veranstaltung ein?
2. Mit welchem Betrag unterstützt der Kanton Zürich diese Organisation/Veranstaltung? Bitte um Aufstellung über die letzten Jahre.
3. Steht der Regierungsrat hinter der Aussage, dass «Zehntausende dem europäischen Grenzregime zum Opfer gefallen sind»?
4. Ist es üblich, dass der offizielle Kanton Zürich direkt oder in diesem Fall indirekt Beschlagnahmungen der «italienischen Regierung» kommentiert und die italienischen juristischen Abläufe kritisiert?
5. Wenn nein, wie steht er dazu, dass er Gönner einer Veranstaltung/ Organisation ist, die dies aktiv tut? Der Verein «Lauf gegen Rassismus» ist gemäss kantonalem Steueramt eine Institution, die wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreit ist.
6. Was für einen Zweck, der nicht politischer Natur ist, verfolgt dieser Verein, damit der öffentliche oder gemeinnützige Zweck gegeben ist? (Aufgrund der Steuerbefreiung müssen dem Steueramt die Statuten vorliegen.)
7. Wann hat das Steueramt das letzte Mal überprüft, ob der Verein wirklich den Zweck verfolgt, welcher zur Steuerbefreiung führte?
8. Gibt es weitere Vereinigungen mit klar politischer Ausrichtung, denen die Steuerbefreiung genehmigt wurde? Wir bitten um Aufstellung inkl. Zweck dieser Organisationen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Patrick Walder, Dübendorf, Tobias Weidmann, Hettlingen, und Marc Bochsler, Wettswil a. A., wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Verein «Lauf gegen Rassismus» unterstützt mit dem jährlich stattfindenden Spendenlauf nichtstaatliche Organisationen, welche die Integration von Ausländerinnen und Ausländern fördern. Aus Sicht des Regierungsrates handelt es sich beim Verein «Lauf gegen Rassismus» um eine nichtstaatliche Initiative, die zum Ziel hat, das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen im Kanton Zürich zu unterstützen. Zu Frage 2: Der Kanton unterstützt den «Lauf gegen Rassismus» seit 2017 jährlich mit Fr. 1000 im Rahmen eines Projektförderfonds im Bereich der Antidiskriminierung. Zu Frage 3: Der Regierungsrat kann sich mangels entsprechender Informationen nicht zu der in der Anfrage zitierten Aussage äussern. Zu Frage 4: Der Regierungsrat äussert sich nicht zu den inneren Angelegenheiten anderer Staaten. Zu Frage 5: Es steht nichtstaatlichen Organisationen frei, im Rahmen der geltenden Rechtsordnung ihre Meinungen frei zu äussern. Der Kanton kommentiert politische und weltanschauliche Meinungen nicht. Mit dem jährlichen Beitrag an den «Lauf gegen Rassismus» leistet der Kanton einen Beitrag an seinen verfassungsrechtlichen Auftrag, wonach der Kanton und die Gemeinden die Integration von Ausländerinnen und Ausländern fördern (Art. 114 Kantonsverfassung [LS 101]). Zu Fragen 6–8: Dem Regierungsrat ist es mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis verwehrt, konkrete Fragen zur Steuerbefreiung einzelner Vereine zu beantworten (§ 120 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [LS 631.1]). An dieser Stelle ist allgemein aber anzumerken, dass das kantonale Steueramt jedes Gesuch um Steuerbefreiung gestützt auf die im Zeitpunkt der Gesuchstellung dargelegten Umstände und die eingereichten Beweismittel eingehend prüft. Grundsätzlich sind einmal gewährte Steuerbefreiungen zeitlich nicht befristet. Dennoch überprüft das Steueramt gewährte Steuerbefreiungen in unregelmässigen Abständen neu. Solche Überprüfungen werden häufig ohne besonderen Anlass vorgenommen. Zudem kann bei der Zustellung von angepassten Statuten oder anderen Dokumenten durch die Institution selbst, bei Hinweisen aus der Politik, den Medien oder der Bevölkerung, bei Umstrukturierungen, aber auch bei Neugründungen von Unterorganisationen solcher Institutionen eine
Überprüfung vorgenommen werden. Eine politische Tätigkeit – sei sie parteipolitischer oder allgemeiner Art – wird seit jeher steuerrechtlich nicht als gemeinnützig anerkannt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts SB.2013.00111 vom 4. Juni 2014, E. 2.2). Das kantonale Steueramt spricht daher keine Steuerbefreiungen aus, wenn eine gemeinnützige Institution in erster Linie oder überwiegend politische Interessen verfolgt. Hingegen kann eine Steuerbefreiung dann in Betracht kommen, wenn politische Aktivitäten nur als Mittel zur Erreichung eines gemeinnützigen Zwecks dienen und nicht den Hauptzweck der Institution darstellen. Entscheidend für die Gewährung einer Steuerbefreiung ist mit anderen Worten, ob der Hauptzweck der Institution in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung liegt oder ob eine solche Beeinflussung lediglich Nebenwirkung der Verfolgung eines gemeinnützigen Ziels ist.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli