Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1131/2024

Anfrage Roger Cadonau, Wetzikon, und Walter Honegger, Wald, betreffend Einsatz von Recycling-Belägen bei Staatstrassen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 276/2024

Sitzung vom 6. November 2024

1131. Anfrage (Einsatz von Recycling-Belägen bei Staatstrassen) Die Kantonsräte Roger Cadonau, Wetzikon, und Walter Honegger, Wald, haben am 2. September 2024 folgende Anfrage eingereicht: Pro Jahr fallen schweizweit rund 2,5 Millionen Tonnen sogenannter Ausbauasphalt an. Gemäss Angaben der EMPA werden etwa 1,75 Millionen Tonnen (ca. 70%) recycelt und wieder als Strassenbelag eingebaut. So bleiben rund 750 000 Tonnen, welche auf Deponien landen oder der thermischen Verwertung im Ausland zugeführt werden.

Erwägungen

1. Wie viel Ausbauasphalt fällt jährlich im Kanton Zürich an und wie viel davon wird wieder verwendet?

2. Wie viel Tonnen müssen thermisch verwertet werden und wie viele Tonnen werden deponiert?

3. Wie gross wäre das zusätzliche Recycling- Volumen, wenn die Tragschichten (AC T) bei Rad- und Gehwegen zukünftig nur noch mit einem normierten Recycling-Belag (Ökobelag) ausgeführt würde?

4. Wie gross wäre das weitere Recycling-Volumen, wenn bei Asphalt- Tragschichten (ACT) von dreischichtigen Strassenbelägen, analog der Richtlinien ASTRA, eine Heissmischtragschicht (ACF) anstatt eines normierten Strassenbelages (AC T N) ausgeführt würde?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Roger Cadonau, Wetzikon, und Walter Honegger, Wald, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Kanton Zürich fallen jährlich ungefähr 400 000 bis 450 000 Tonnen Ausbauasphalt an. Davon werden knapp 90% wiederverwendet. Der Rest geht in den Export und ein kleiner Anteil wird deponiert. Zu Frage 2: Die Verwertung und Deponierung von Ausbauasphalt ist in der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (SR 814.600) geregelt. Grundsätzlich ist Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen zu verwerten. Bis 31. Dezember

2025 darf Ausbauasphalt über 250 mg PAK pro kg unter bestimmten Bedingungen noch verwertet werden. Eine Deponierung von Ausbauasphalt bis zu 250 mg PAK pro kg ist im Rahmen einer Übergangsfrist auf Deponien Typ B bis 31. Dezember 2027 gestattet. Für Ausbauasphalt mehr als 250 mg PAK pro kg ist eine Deponierung auf Deponien Typ E ebenfalls bis 31. Dezember 2027 erlaubt. Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf nach diesen Fristen ohne vorgängige PAK-Entfernung nicht mehr verwertet oder deponiert werden. Die Menge an deponiertem Ausbauasphalt hat in den letzten Jahren stark abgenommen. 2023 wurden im Kanton Zürich noch 8400 Tonnen deponiert. Es gibt im Kanton Zürich keine zwingende umweltrechtliche Vorgabe, Ausbauasphalt thermisch zu verwerten. Ob stark belasteter Ausbauasphalt auf einer Deponie Typ E abgelagert oder thermisch verwertet wird, hängt von den Marktgegebenheiten ab. Die ausschreibenden Stellen können aber bestimmte Entsorgungswege vorgeben. Nach Ablauf der Übergangsfrist muss Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg einer Behandlung zugeführt werden. Dies kann eine thermische Verwertung oder eine alternative Behandlung sein. Wir gehen davon aus, dass im Kanton Zürich jährlich ungefähr 50 000 Tonnen Ausbauasphalt davon betroffen sein werden. Zu Frage 3: Es gäbe kein zusätzliches Recycling-Volumen. Tragschichten (AC T N) enthalten 70% rezyklierten Asphalt (RAP) und zusätzlich 10–20% Sekundärsplitt. Ökobeläge, die nicht normiert sind, enthalten ebenfalls 70% RAP und zusätzlich 10–20% Sekundärsplitt. Zu Frage 4: Es gäbe auch hier kein zusätzliches Recycling-Volumen. Tragschichten (AC T N) enthalten 70% RAP und zusätzlich 10–20% Sekundärsplitt. Fundationsschichten (AC F) enthalten ebenfalls 70% RAP und zusätzlich 10–20% Sekundärsplitt. Zudem sind Heissmischfundationsschichten (AC F) und Heissmischtragschichten (AC T N) nicht gleichwertig, wenn sie in derselben Schichtstärke ausgeführt werden: Heissmischfundationsschichten (AC F) sind weniger tragfähig als Heissmischtragschichten (AC T N). Es trifft nicht zu, dass die ASTRA-Richtlinien zulassen, bei dreischichtigem Belagsaufbau die unterste Belagsschicht mittels Heissmischfundationsschicht (AC F) auszuführen. Gemäss ASTRA-Richtlinien ist ein dreischichtiger Belagsaufbau mit SDA 8–12 (SDA 8–16), Wenn Heissmischfundationsschichten (AC F) und Tragschichten aus

Hochmodul-Asphaltbeton EME (AC EME C2) in derselben Schichtstärke ausgeführt werden, sind sie zudem nicht gleichwertig.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli