RRB Nr. 1133/2024
Anfrage Sarah Fuchs, Meilen, Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Barbara Franzen, Niederweningen, betreffend Nach Axpo-Niederlage durch Stimmbevölkerung im Kanton Schaffhausen: Zurück auf Feld 1, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 263/2024
Sitzung vom 6. November 2024
1133. Anfrage (Nach Axpo-Niederlage durch Stimmbevölkerung im Kanton Schaffhausen: Zurück auf Feld 1) Die Kantonsrätinnen Sarah Fuchs, Meilen, Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Barbara Franzen, Niederweningen, haben am 19. August 2024 folgende Anfrage eingereicht: Der Zürcher Kantonsrat hat am 4.12.2023 einstimmig die Vorlage für die Ablösung des NOK-Gründungsvertrags durch einen Aktionärsbindungsvertrag und eine Eignerstrategie der Aktionäre der Axpo Holding AG verabschiedet (Vorlage 5813). Der Kantonsrat setzte begleitend im Energiegesetz und EKZ-Gesetz einige Akzente hinsichtlich der Einhaltung der Zürcher Klimaziele und der finanziellen Risiken der Geschäftstätigkeit im Ausland. Nach dem klaren Ja aus dem Kanton Zürich war nur noch die Zustimmung des Kantons Schaffhausen offen. Am 18.8.2024 lehnte nun die Stimmbevölkerung des Kantons Schaffhausen den neuen Axpo-Aktionärsbindungsvertrag und die neue Eignerstrategie mit 53% ab. Angesichts des nun bestehenden Scherbenhaufens bitten wir den Regierungsrat um Antworten zu folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Während den Beratungen im Kantonsrat hat der Regierungsrat wiederholt betont, dass der Kanton Schaffhausen das Ergebnis im Kantonsrat Zürich abwartet. Der Kantonsrat Zürich stimmte dem neuen Vertragsrahmen einstimmig zu. Hat der Regierungsrat dieses Ergebnis dem Kanton Schaffhausen weitergeleitet. Falls ja, in welcher Form und mit welchen Erläuterungen?
2. Zieht der Regierungsrat Schlüsse aus dem gescheiterten Vorgehen? Falls ja, welche?
3. Wie sieht der Regierungsrat nun das weitere Vorgehen auch in zeitlicher Hinsicht im Rahmen seiner Aktionärsstellung und für seine kantonale Energiepolitik?
4. Das Energiegesetz sowie das EKZ-Gesetz verweisen auf den Aktionärsbindungsvertrag und die Eignerstrategie. Erwartet der Regierungsrat Anpassungsbedarf bei den entsprechenden Gesetzesartikeln?
5. Welche pendenten und beschlossenen Geschäfte und Vorlagen sind aufgrund des Neins nicht mehr aktuell? Wenn solche bestehen, wie ist das Vorgehen diesbezüglich?
6. In welcher Form ist die Eigentümerstrategie des Kantons Zürich für die Axpo Holding AG betroffen?
7. Gibt es Auswirkungen auf die EKZ und wie sehen sie aus?
8. Plant der Zürcher Regierungsrat, sich aktiv im Strategieausschuss der Eignerkantone einzubringen?
9. Hat der Regierungsrat bereits eine Strategie bezüglich der verschärften Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften für grosse Stromfirmen bzw. der Ausstattung der Axpo mit Eigenkapital?
10. Wird der Entscheid des Schaffhauser Stimmvolks die Diskussion um den Heimfall der Wasserkraftwerke tangieren?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Sarah Fuchs, Meilen, Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Barbara Franzen, Niederweningen, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Mit dem aufgrund der Ablehnung im Kanton Schaffhausen nun gescheiterten Projekt sollte betreffend die Axpo Holding AG (Axpo) der NOK-Gründungsvertrag von 1914 durch einen zeitgemässen Aktionärbindungsvertrag (ABV) und eine gemeinsame Eignerstrategie aller Aktionäre abgelöst werden. In das Projekt involviert waren neun Kantone (davon fünf mit einer direkten Beteilungen an der Axpo; vier Kantone sind indirekt über ihre Kantonswerke an der Axpo beteiligt) und vier Kantonswerke. Die Vertretungen der Kantonsregierungen und der Kantonswerke in der Projektsteuerungsgruppe waren und sind zu diesem Projekt in einem regelmässigen Austausch. Der Kanton Zürich ist durch den Baudirektor in der Projektsteuerungsgruppe vertreten. Der Baudirektor informierte jeweils über neue Entwicklungen im Kanton Zürich. Anzumerken ist, dass das Vorhaben im Kanton Schaffhausen vom Kantonsrat in der Schlussabstimmung fast einstimmig, mit 52:1 Stimmen, unterstützt wurde. Zu Frage 2: Die Eigentümer der Axpo hatten den ABV zusammen mit der Eignerstrategie während eines mehrjährigen Prozesses erarbeitet. Bis auf den Kanton Schaffhausen stimmten alle beteiligten Kantone und Kantonswerke, und damit über 92% der Aktienanteile, dem neuen Vertragswerk und der Ablösung des NOK-Gründungsvertrags zu. Zur Ablehnung des Projekts dürfte insbesondere die im ABV vorgesehene Möglichkeit der Beteiligung Dritter an der Axpo beigetragen haben. Gemäss dem ABV hätten ab fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten bis zu 49% der Aktien an Dritte verkauft werden dürfen. Die Verpflichtung, eine Mindestbeteiligung von 51% zu halten, hätte nach Ablauf von weiteren drei Jahren mit einem Quorum von über 50% der Aktienstimmen und der Zustimmung von mindestens fünf Vertragsparteien geändert oder aufgehoben werden können. Eine Abgabe der Kontrolle über die Axpo war aber bei der Erarbeitung des ABV und der Eignerstrategie sowie bei der nachfolgenden Diskussion in den Kantonen nie beabsichtigt. Es war immer klar, dass eine Mehrheit der Netze und der Wasserkraftwerke der Axpo in öffentlicher, schweizerischer Hand bleiben soll. Dieses Ziel wurde auch in der Eignerstrategie festgehalten. Zu Fragen 3 und 8:
Die Herausforderungen für die Axpo bleiben gross. Damit die nationalen Ziele im Energie- und Klimabereich erreicht werden können, soll die Axpo trotz schwierigem Marktumfeld befähigt sein, einen entscheidenden Beitrag zum Ausbau von einheimischen erneuerbaren Energien und zum Erhalt der Versorgungssicherheit zu leisten. Überdies stehen erhöhte regulatorische Anforderungen an systemrelevante Stromversorgungsunternehmen im Raum. Gemeinsam mit allen Aktionären der Axpo sind Lösungen zu suchen, damit das Unternehmen den mannigfaltigen Herausforderungen und Anliegen gerecht werden kann. Selbstverständlich werden sich der Kanton und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) als grösste Aktionäre beim Austausch sowie der Festlegung der gemeinsamen Schritte mit den anderen Aktionären aktiv einbringen. Zu Fragen 4 und 5: Die Bedingung des Inkrafttretens des Aktionärbindungsvertrags (Fassung vom 20. November 2018) und der Eignerstrategie (Fassung vom 22. Oktober 2021) der Aktionäre der Axpo Holding AG gemäss Dispositiv II von Vorlage 5813b ist nicht erfüllt, womit der NOK-Gründungsvertrag vom 22. April 1914 weiterhin Bestand hat. Die mit Vorlage 5813b (Dispositiv III und IV) beschlossenen Änderungen des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (LS 730.1) und des Gesetzes betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983 (LS 732.1) können auch ohne Vorliegen eines genehmigten ABV und einer genehmigten Eignerstrategie in Kraft gesetzt werden. Der Regierungsrat beabsichtigt die Inkraftsetzung der Gesetzesänderungen, da damit die kantonsinternen Zuständigkeiten in Bezug auf die Axpo- Beteiligung geregelt werden. Ansonsten ergibt sich in Bezug auf pendente oder beschlossene Geschäfte oder Vorlagen kein Handlungsbedarf. Zu Frage 6: Grundsätzlich ist die Eigentümerstrategie des Kantons nicht betroffen. Diese gilt nur für den Aktienanteil des Kantons von 18,3%.
Zu Frage 7: Aus Sicht des Regierungsrates gibt es keine besonderen Auswirkungen für die EKZ. Zu Frage 9: Der Regierungsrat hat sich in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2024 (RRB Nr. 584/2024) zur vorgesehenen Regulierung für systemrelevante Unternehmen der Elektrizitätsversorgung kritisch geäussert. Unter anderem würde diese sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Volkswirtschaft hohe Kosten mit sich bringen und Kapital binden, welches für Investitionen benötigt wird. Übergeordnetes Ziel ist es, dass die Versorgungssicherheit mit Strom jederzeit gewährleistet ist. Hierzu sind einerseits geeignete Rahmenbedingungen erforderlich, damit die Energiewirtschaft die langfristig notwendigen Investitionen tätigt. Anderseits soll auch kurzfristig in kritischen Situationen die Stromversorgung aufrechterhalten werden. Hier sollen Vorgaben zum sogenannten Business Continuity Management (BCM) im Vordergrund stehen, damit beispielsweise ein Kraftwerk auch beim Konkurs eines Betreibers weiterbetrieben werden kann und der erzeugte Strom dem Markt jederzeit zur Verfügung steht. Entsprechende BCM-Massnahmen sollten rasch erarbeitet werden. Die Aktionäre der Axpo werden die Botschaft des Bundesrates zur vorgesehenen Regulierung nach deren Vorliegen prüfen und das weitere Vorgehen festlegen. Zu Frage 10: Nein. Der Entscheid der Schaffhauser Stimmberechtigten hat keinen Einfluss auf die Diskussion um den Heimfall der Wasserkraftwerke.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli