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RRB Nr. 1135/2024

Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. November 2024

1135. Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke

Erwägungen

zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 21. August 2024 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Entwürfe einer Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage und einer Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 (LVG; SR 531) zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Verordnung vom 25. Januar 2023 über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung [WResV; SR 734.722]) regelt die jährliche Bildung einer Wasserkraftreserve sowie die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken, Notstromgruppen und Wärmekraftkopplungsanlagen, um damit die sichere Stromversorgung in der Schweiz im Winter zu erhöhen. Der Abruf der Stromreserve ist grundsätzlich dann vorgesehen, wenn die nachgefragte Menge der Elektrizität das Angebot an der Strombörse für den Folgetag übersteigt (fehlende Markträumung). Der Einsatz erfolgt nach einer von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission festgelegten Abrufordnung (Art. 17 WResV). Die fehlende Markträumung als technisches Kriterium kann, muss aber nicht, im Rahmen einer Strommangellage erfüllt sein. Ergänzend zu den Einsatzmöglichkeiten gemäss WResV sollen die Reservekraftwerke deshalb mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf auch gezielt im Falle einer Strommangellage eingesetzt werden können. Der Entwurf regelt den Abruf der Reservekraftwerke als Interventionsmassnahme auf der Grundlage des LVG. Damit soll der Bundesrat neben den ebenfalls auf der Grundlage des LVG vorgesehenen Bewirtschaftungsmassnahmen zur Verbrauchslenkung auch auf das Angebot elektrischer Energie einwirken können. Dabei sollen die Reservekraftwerke grundsätzlich gleichzeitig mit Verbrauchslenkungsmassnahmen eingesetzt werden können, um im Bedarfsfall die Auswirkungen letzterer auf Bevölkerung und Wirtschaft abzumildern und Massnahmenverschärfungen oder weitergehende Bewirtschaftungsmassnahmen wie Netzabschaltungen zu vermeiden oder deren Einführung zumindest zu verzögern.

Gestützt auf Art. 34 LVG kann der Bundesrat für die Dauer der Geltung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen Bestimmungen anderer Bundesgesetze vorübergehend für nicht anwendbar erklären. Diese einzelnen Bestimmungen sind für die Dauer der Geltung der Nichtanwendbarkeit mittels separater Verordnung in den Anhang 1 des LVG aufzunehmen und nach Beendigung der Massnahme daraus wieder zu entfernen. Im vorliegenden Fall soll Art. 18 Abs. 6 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (SR 734.7) suspendiert werden, weil die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid AG) gemäss dieser Bestimmung nicht mit elektrischer Energie handeln darf.

Beurteilung Die Absicht des Bundesrates, dass die Reservekraftwerke im Falle einer drohenden Strommangellage flexibler eingesetzt werden können, ist im Grundsatz zu begrüssen. Somit kann drohenden Knappheiten bei der Stromversorgung besser entgegengewirkt werden. Damit die Marktakteure die Wirkung von Markteingriffen für ihre Investitionsentscheide, den Kraftwerksbetrieb oder ihr Verbrauchsverhalten abschätzen können, sind für solche Eingriffe möglichst genaue Kriterien festzulegen. In der WResV sind die Kriterien für den Einsatz der Stromreserve klar geregelt: Die Stromreserve kann abgerufen werden, wenn an der Strombörse für den Folgetag die nachgefragte Menge Elektrizität das Angebot übersteigt (Art. 18 WResV) oder durch Entscheid der nationalen Netzgesellschaft bei einer unmittelbaren Gefährdung der sicheren Stromversorgung, insbesondere einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs (Art. 19 WResV). Im vorliegenden Verordnungsentwurf über den Betrieb der Reservekraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage fehlen solche Kriterien. Mit der Inkraftsetzung der Verordnung könnten die Strompreise durch die Erzeugung einer unbekannten Strommenge wesentlich gesenkt werden. Dieser mögliche Eingriff in den Markt kann einerseits unmittelbar den Kraftwerksbetrieb und das Verbrauchsverhalten und anderseits längerfristig die Anreize für Investitionen in neue Kraftwerke – insbesondere zur Spitzenlastabdeckung – beeinflussen. Weiter können dadurch die Anreize zur Hebung von Effizienzpotenzialen auf der Verbraucherseite gemindert werden. Damit das Vertrauen in die Märkte gestärkt und die Funktion der Preissignale (Steuerung des Angebots und der Nachfrage) möglichst lange aufrechterhalten werden kann, ist in der Verordnung deshalb zu regeln, welche konkreten Voraussetzungen für die Feststellung einer drohenden Strommangellage durch den Bundesrat erfüllt sein müssen. Weiter ist festzulegen, unter welchen

Bedingungen welche Strommengen von den Reservekraftwerken mit welchem Ziel an den Markt abgegeben werden und wie die Kommunikation darüber an die Markteilnehmenden erfolgt. Zudem ist auf die Kompatibilität mit EU-Vorgaben im Hinblick auf ein mögliches Stromabkommen zu achten. Reservekraftwerke verursachen hohe Kosten und leisten keinen Beitrag zur langfristigen Verbesserung der Versorgungssituation in der Schweiz. Für die langfristige Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit braucht es geeignete Rahmenbedingungen für einen deutlich verstärkten Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion in der Schweiz sowie ein Stromabkommen mit der EU. Der Betrieb der Reservekraftwerke hat insbesondere Auswirkungen auf die Umwelt. Somit ergibt sich bei den Kantonen und Gemeinden, auf deren Territorium die Reservekraftwerke zu stehen kommen, eine besondere Betroffenheit. Eine Lockerung der Umweltbestimmungen soll nur in Ausnahmefällen und nur befristet erfolgen. Bei den kantonalen und kommunalen Behörden entsteht vor allem im Rahmen des Bewilligungsprozesses ein Aufwand. Dieser soll den Betreibern der Reservekraftwerke in Rechnung gestellt werden können.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an energie@bwl.admin.ch): Mit Schreiben vom 21. August 2024 haben Sie uns eingeladen, zu Entwürfen einer Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage und einer Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 (SR 531) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

Unterstützung der Stellungnahme der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren und der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz Wir unterstützen die gemeinsame Stellungnahme der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) und der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) vom 23. Oktober 2024:

Die Absicht des Bundesrates, dass die Reservekraftwerke im Falle einer drohenden Strommangellage flexibler eingesetzt werden können, ist im Grundsatz zu begrüssen. Somit kann drohenden Knappheiten bei der Stromversorgung besser entgegengewirkt werden. Bei der Umsetzung sind aber folgende Punkte zu beachten: – Die produktionsseitigen Reserven leisten keinen Beitrag zur langfristigen Verbesserung der Versorgungssituation in der Schweiz. Für die langfristige Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit braucht es geeignete Rahmenbedingungen für einen deutlich verstärkten Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion in der Schweiz sowie ein Stromabkommen mit der EU. – Die vorgesehene Rolle der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) als Marktakteur ist hinsichtlich der Unbundling-Regeln der EU kritisch zu beurteilen. – Betreffend den vorgesehenen Einsatz der Reservekraftwerke für den Markt sollte sichergestellt werden, dass dieser mit den EU-Regeln für Kapazitätsmechanismen vereinbar ist. – Reservekraftwerke dürfen im Regelfall nicht für den Markt produzieren, da dies zu Marktverzerrungen führt. Damit das Vertrauen in die Märkte gestärkt und die Funktion der Preissignale (Steuerung des Angebots und der Nachfrage) möglichst lange aufrechterhalten werden kann, ist in der Verordnung zu regeln, welche konkreten Voraussetzungen für die Feststellung einer drohenden Strommangellage durch den Bundesrat erfüllt sein müssen. Weiter ist festzulegen, unter welchen Bedingungen welche Strommengen von den Reservekraftwerken mit welchem Ziel an den Markt abgegeben werden und wie die Kommunikation darüber an die Markteilnehmenden erfolgt. – Der Einsatz der Reservekraftwerke soll aufgrund der hohen Kosten und der Umweltauswirkungen weitestgehend begrenzt werden. Die mit der Vorlage vorgesehene Lockerung von Umweltbestimmungen, insbesondere der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1), wird abgelehnt. Für die detaillierten Ausführungen verweisen wir auf die gemeinsame Stellungnahme der EnDK und BPUK vom 23. Oktober 2024.

Ergänzende Anträge und Bemerkungen Gemäss dem vorliegenden Verordnungsentwurf soll die nationale Netzgesellschaft den Fachbereich Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung u. a. über den Betrieb der Reservekraftwerke und die Auswirkung auf die Engpasssituation informieren (Art. 9). Eine solche Information sollte auch an die kantonalen Führungsorgane, die im Krisenfall (Strommangellage) die Führung übernehmen, erfolgen. Dadurch können sie die notwendigen Kommunikationsmassnahmen gegenüber der Bevölkerung koordinieren und steuern. Der Verordnungsentwurf sollte entsprechend ergänzt werden. Gemäss Abschnitt 3.2 des erläuternden Berichts entsteht bei den kantonalen und kommunalen Behörden vor allem im Rahmen des Bewilligungsprozesses ein Aufwand. In der Verordnung soll ergänzt werden, dass der Aufwand der Behörden den Betreibern der Reservekraftwerke in Rechnung gestellt werden kann.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Stromversorgung, Art. 18 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, January 1, 2026, April 1, 2026, and August 13, 2026.
  • Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter, Art. 17, Art. 18, and Art. 19 — read in the version of June 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025 and December 1, 2025.
  • Federal Act on the National Economic Supply, Art. 34 — read in the version of July 1, 2023; the act was consolidated again on November 1, 2025.

Cited in