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RRB Nr. 1138/2024

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz, Beitritt, wiederkehrende gebundene Ausgabe, Schreiben an die KKJPD

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. November 2024

1138. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über

Erwägungen

die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz, Beitritt, wiederkehrende gebundene Ausgabe, Schreiben an die KKJPD 2016 schuf die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) das Programm Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (HIS). Der Kanton Zürich trat der entsprechenden Vereinbarung im selben Jahr bei (RRB Nr. 233/2016). Mit der operativen Umsetzung des Programms HIS wurde eine Geschäftsstelle betraut, die administrativ bei der KKJPD angesiedelt ist. Die Bedeutung und die Aufgaben von HIS haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Mit einer neuen Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen soll die Grundlage geschaffen werden, dass das Programm HIS auch in Zukunft flexibel auf neue Aufgaben reagieren kann. Die Trägerschaft des Programms HIS, bestehend aus der KKJPD, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sowie der Bundesanwaltschaft, beriet daher am 13. April 2023 einen entsprechenden Entwurf einer Vereinbarung über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) und die KKJPD stellte diesen den Kantonsregierungen zur Stellungnahme zu. Der Kanton Zürich hat am 28. Juni 2023 zustimmend Stellung genommen (RRB Nr. 813/2023). Der gestützt auf die Anregungen in den Vernehmlassungen finalisierte Entwurf der VHIS wurde an der Herbstversammlung der KKJPD vom 16./17. November 2023 verabschiedet und zur Ratifikation durch den Bund und die Kantone freigegeben. Die VHIS regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und den beteiligten Bundesstellen im Bereich der Informatik in der Strafjustiz. Sie unterstützt das Verwaltungshandeln vor allem im Bereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) und der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0). Mit der Vereinbarung soll das Programm HIS eine eigene Rechtspersönlichkeit als öffentlich-rechtliche Körperschaft HIS Schweiz erhalten. HIS Schweiz soll als Kompetenzzentrum für die digitale Transformation in der Strafjustiz wirken. Sie soll sich primär auf die Entwicklung und Bewirtschaftung von IT-Standards und die Unterstützung der beteiligten Gemeinwesen fokussieren. Die Unterstützung kann gemäss Ver-

einbarungsentwurf durch Erbringung von sogenannten Services (Dienstleistungen und Produkte) erfolgen. Jedes Gemeinwesen soll selber entscheiden können, an welchen Produkten es sich beteiligt. HIS Schweiz sowie die Parteien der Vereinbarung sorgen für die gegenseitige Information und Abstimmung ihrer Tätigkeiten. Durch die gewonnene Autonomie vom Generalsekretariat der KKJPD soll HIS Schweiz ihre Aufgaben künftig schneller und effizienter bewältigen können. Dazu sollen kurze und konsistente Entscheidungsprozesse geschaffen und damit die strategische Einbindung der politischen Ebene gestärkt werden. Die strategischen Grundsatzentscheide sollen auch künftig die Vertreterinnen und Vertreter von KKJPD, EJPD sowie der Bundesanwaltschaft gemeinsam treffen. Die VHIS stützt sich inhaltlich auf die Vereinbarung zur öffentlichrechtlichen Körperschaft Polizeitechnik und -information in der Schweiz, die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Zudem wurden die Arbeiten mit dem Projekt Justitia 4.0 (künftig justitia.swiss) abgestimmt. Dieses soll mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (vgl. BBl 2023 679) ebenfalls eine eigene Rechtspersönlichkeit nach gleichem Vorbild erhalten. Die verschiedenen Digitalisierungsvorhaben im Bereich der Strafjustiz sind damit koordiniert. Der Zeitplan sieht vor, dass die Gründungsversammlung von HIS Schweiz anlässlich der Herbstversammlung der KKJPD vom 14./15. November 2024 durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Bund und mindestens 18 Kantone den Beitritt zur VHIS erklärt haben. Ein Beitritt des Kantons Zürich zur VHIS hat keine zusätzlichen Kosten zur Folge. Der bisherige Kostenschlüssel zwischen Bund und Kantonen im Verhältnis 20% zu 80% nach Massgabe der Wohnbevölkerungszahl wird beibehalten und soll unverändert bleiben. Der Bund finanziert damit weiterhin 20% von jährlich insgesamt rund 2 Mio. Franken vom Programmbudget für HIS. 80% werden nach Massgabe der Wohnbevölkerungszahl von den Kantonen finanziert. Dabei entfallen wie bisher jährlich rund 0,3 Mio. Franken auf den Kanton Zürich. Für die Beteiligung an den Kosten ist eine jährlich wiederkehrende Ausgabe nach Massgabe der Wohnbevölkerungszahl zu bewilligen, unter Berücksichtigung

von möglichen Parameteränderungen (Wohnbevölkerungsanteil, Programmkosten) bis höchstens 0,35 Mio. Franken. Sie gilt als gebundene Ausgabe im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611), da eine harmonisierte digitale Zusammenarbeit mit Bundes- und weiteren kantonalen Behörden ermöglicht wird. Die Ausgabenbewilligung soll alle vier Jahre abgerechnet werden.

Der Betrag ist im Entwurf zum Budget 2025 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2025–2028 enthalten. Er geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2201, Generalsekretariat. Für den Beitritt zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Zusammenarbeit unter den Kantonen und mit dem Bund ist der Regierungsrat zuständig (§ 7 Abs. 3 lit. c Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [LS 172.1]). Der Beitritt zur VHIS ist daher durch den Regierungsrat zu beschliessen. Da die Vereinbarung erst in Kraft tritt, wenn 18 Kantone und der Bund sie unterzeichnet haben (vgl. Art. 28 Abs. 2 VHIS), ist die KKJPD einzuladen, dem Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen, sobald dieser feststeht. Der Regierungsrat erachtet es als sinnvoll, eine der zwei Stimmen, die dem Kanton Zürich in der Versammlung von HIS Schweiz zustehen, einer Vertretung der Justizbehörde zu übertragen (Art. 12 Abs. 1 VHIS).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz bei.

II. Für die Beteiligung an den Programmkosten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft HIS Schweiz wird ab 2025 eine jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe von höchstens Fr. 350 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2201, Generalsekretariat, bewilligt.

III. Die Ausgabenbewilligung wird alle vier Jahre abgerechnet.

IV. Schreiben an die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (Zustelladresse: Generalsekretariat KKJPD, Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach, 3001 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an info@kkjpd.ch): Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 haben Sie die kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren eingeladen, für ihren betreffenden Kanton den formellen Beitritt zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) zu erklären.

Wir teilen Ihnen mit, dass wir am 6. November 2024 beschlossen haben, der VHIS beizutreten. Gleichzeitig laden wir Sie ein, uns den Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Vereinbarung mitzuteilen, sobald die dafür notwendigen Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 2 VHIS erfüllt sind. Zudem können wir Ihnen mitteilen, dass eine der dem Kanton Zürich zustehenden zwei Stimmen in der Versammlung gemäss Art. 12 Abs. 1 VHIS einer Vertretung der Justizbehörde übertragen wird. Die Kontaktdaten teilen wir Ihnen auf separatem Wege mit.

V. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz, Art. 12 and Art. 28 — the act was consolidated again on July 1, 2025.

Cited in