RRB Nr. 1142/2009
Planungs- und Baugesetz, Änderung Teilbereiche Verfahren und Rechtsschutz, Parkierungsregelungen und stark verkehrserzeugende Nutzungen sowie behindertengerechtes Bauen, Vernehmlassung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2009
1142. Änderung des Planungs- und Baugesetzes
Erwägungen
(Teilbereiche Verfahren und Rechtsschutz, Parkierungsregelungen und stark verkehrserzeugende Nutzungen sowie behindertengerechtes Bauen; Vernehmlassung) Der Regierungsrat hat beschlossen, auf eine Totalrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) zu verzichten (RRB Nr. 1093/2006). Mit gleichem Beschluss wurde die Baudirektion beauftragt zu prüfen, ob und welche Teilbereiche des PBG geändert werden sollen. Mit Beschluss Nr. 436/2007 hat der Regierungsrat das Konzept der Teilrevisionen festgelegt mit dem Auftrag an die Baudirektion, ihm folgende, je für sich umsetzbare Teilrevisionen des PBG vorzulegen: Verfahren und Rechtsschutz, Parkierungsregelungen und publikumsintensive Einrichtungen, behindertengerechtes Bauen, private Kontrolle. Beim Teilbereich private Kontrolle hat sich gezeigt, dass vertieft abzuklären ist, ob die bestehenden Rechtsgrundlagen noch sachgerecht sind. Dieser Bereich wird gesondert weiterverfolgt. Beim ursprünglich als Parkierungsregelungen und publikumsintensive Einrichtungen bezeichneten Teilbereich wird im Vorentwurf anstelle des Begriffs publikumsintensive Einrichtungen der Begriff stark verkehrserzeugende Nutzungen verwendet. Die Vernehmlassungsvorlagen liegen nun zu folgenden Teilbereichen vor: – Verfahren und Rechtsschutz – Parkierungsregelungen und stark verkehrserzeugende Nutzungen – Behindertengerechtes Bauen Im Zentrum der Teilrevision Verfahren und Rechtsschutz stehen Änderungen im Rechtsmittelverfahren. Die Zuständigkeiten der Rechtsmittelinstanzen auf dem gesamten Gebiet des Planungs-, Bau- und Umweltrechts werden weitgehend vereinheitlicht, was zu mehr Rechtssicherheit führt. Daraus ergibt sich eine Erweiterung der Zuständigkeit der Baurekurskommissionen. Im Gegenzug werden der Regierungsrat, die Baudirektion und die Bezirksräte als Rekursinstanzen entlastet. Neu wird ein Beschwerderecht der kantonalen Behörden gegen Rekursentscheide eingeführt: Die zuständige Behörde soll ihre Vollzugspraxis verteidigen und übergeordnete Interessen sachgerecht wahren können. Für das kantonale Verbandsbeschwerderecht gelten verschärfte Eintretens- voraussetzungen, vergleichbar mit der Regelung des bundesrechtlichen Verbandsbeschwerderechts in den Bereichen Umweltschutz sowie Natur- und Heimatschutz.
Hauptziele der Teilrevision Parkierungsregelungen und stark verkehrserzeugende Nutzungen sind die gesamtkantonale Vereinheitlichung der Kriterien zur Ermittlung des Parkplatzbedarfs sowie die Stärkung der Zentren durch Einführung von Eignungsgebieten für stark verkehrserzeugende Nutzungen. Verbindliche gesetzliche Vorgaben an die Gemeinden bei der Festsetzung der Parkplatzzahl in der Bau- und Zonenordnung fehlen heute, was zu sehr unterschiedlichen kommunalen Regelungen führte. Zurzeit wird die kantonale Wegleitung zur Ermittlung des Parkplatzbedarfs von den Gerichten als Massstab angewendet. Eine neue gesetzliche Grundlage schafft die demokratische Legitimation für den Erlass einer kantonalen Verordnung über Fahrzeugabstellplätze. Diese soll anstelle der heutigen Wegleitung die angestrebte Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen zur Ermittlung des Parkplatzbedarfs ermöglichen. Um die Entwicklung von Zentren aktiv zu steuern und eine weitere Abwanderung entsprechender Einrichtungen an die Peripherie zu verhindern, sollen in den regionalen Richtplänen Eignungsgebiete für stark verkehrserzeugende Nutzungen bezeichnet werden. Dies soll insbesondere den Investoren und Betreibern von grossen publikumsintensiven Anlagen für Konsum und Freizeit aufzeigen, wo diese Einrichtungen nicht nur geduldet, sondern erwünscht sind. Diese sogenannte Positivplanung ermöglicht es gemäss Gesetzesvorentwurf, die Parkplatzzahl gegenüber den allgemein gültigen Verordnungsbestimmungen zu erhöhen. Ausserdem verpflichtet sie Kanton und Gemeinden zu einer koordinierten Nutzungs- und Verkehrsplanung in Zentren. Die Vorlage enthält auch Bestimmungen über die Erhebung von Parkgebühren und zum Fahrtenmodell. Für die gemäss Bundesrecht notwendige Erhebung von Parkgebühren wird der zulässige Kostenrahmen festgesetzt. Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität sollen die Bestimmungen auch für bestehende stark verkehrserzeugende Nutzungen gelten. Und schliesslich schafft die Revisionsvorlage die ausdrückliche gesetzliche Grundlage für Fahrtenmodelle: Auf Antrag der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer kann für einzelne Bauten und Anlagen oder für geeignete Gebiete anstelle oder zusätzlich zu einer höchstens zulässigen Parkplatzzahl eine vergleichbare Zahl der höchstens zulässigen Fahrten festgelegt werden.
Die neuen Bestimmungen zum behindertengerechten Bauen schaffen als kantonales Ausführungsrecht die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des Behinderten-Gleichstellungsgesetzes des Bundes (BehiG,
SR 151.3). Im PBG werden die Einzelheiten geregelt, die bei der Erstellung und beim Umbau von Gebäuden zu berücksichtigen sind. Das Bedürfnis nach hindernisfreiem Zugang zu Gebäuden und Räumen steigt auch in Anbetracht der demografischen Entwicklung. Wenn nach den Grundsätzen der Hindernisfreiheit und der Anpassbarkeit gebaut wird, können insbesondere ältere und kranke Menschen länger in ihren Wohnungen bleiben, bevor sie in ein Heim umziehen müssen. Für öffentliche Bauten und Anlagen kommt der weiter gehende Anspruch gemäss Art. 11 Abs. 4 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) zum Tragen. Danach haben Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Der behindertengerechte Zugang zu öffentlichen Bauten und Anlagen ist nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 138 Abs. 1 lit. a KV innert fünf Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember 2010, zu gewährleisten. Diese Bauten sind unabhängig von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben für Behinderte zugänglich zu machen. Die Anforderungen gemäss KV gehen damit insoweit über diejenigen des Bundesrechts hinaus. Als nächster Schritt steht die gleichzeitige Durchführung der Vernehmlassungsverfahren zu den einzelnen Teilbereichen an. Die Baudirektion ist zu beauftragen, die Vernehmlassungsverfahren über den Vorentwurf für eine Änderung des Planungs- und Baugesetzes zu den Teilbereichen Verfahren und Rechtsschutz, Parkierungsregelungen und stark verkehrserzeugende Nutzungen sowie behindertengerechtes Bauen durchzuführen. Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel drei Monate (§ 14 der Rechtsetzungsverordnung [LS 172.16]). Die Vernehmlassungsantworten sind somit bis Ende Oktober 2009 einzufordern. Sodann ist die Baudirektion zu beauftragen, dem Regierungsrat bis Ende März 2010 zu den einzelnen Teilbereichen den Gesetzesentwurf (Antrag an den Kantonsrat) vorzulegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vernehmlassungsverfahren über den Vorentwurf für eine Änderung des Planungs- und Baugesetzes (zu den Teilbereichen Verfahren und Rechtsschutz, Parkierungsregelungen und stark verkehrserzeugende Nutzungen sowie behindertengerechtes Bauen) durchzuführen.
II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat bis Ende März 2010 jeweils zu den Teilbereichen Verfahren und Rechtsschutz, Parkierungsregelungen und stark verkehrserzeugende Nutzungen sowie behindertengerechtes Bauen den Gesetzesentwurf (Änderung des Planungs- und Baugesetzes, Antrag an den Kantonsrat) vorzulegen.
III. Mitteilung an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi