Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 1143/2018

Kehrichtverbrennungsanlagen, Einzugsgebiete 2019 - 2023, Festsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. November 2018

1143. Kehrichtverbrennungsanlagen (Festsetzung der Einzugsgebiete)

Erwägungen

A. Rechtliche Grundlagen Die Kantone sind gemäss Art. 31b Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) und Art. 4 Abs. 1 Bst. e der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600) verpflichtet, für Siedlungsabfälle Einzugsgebiete festzulegen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Abfälle in den entsprechenden Abfallanlagen behandelt werden (Art. 10 VVEA). Das Abfallgesetz vom 25. September 1994 (LS 712.1) präzisiert in § 24 Abs. 2, dass der Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden die Einzugsgebiete von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen festsetzt.

B. Zuweisung der brennbaren und nicht verwertbaren Siedlungsabfälle Die Zuweisung der Gemeinden betrifft einzig die brennbaren, nicht verwertbaren Siedlungsabfälle. Ausgenommen sind demnach verwertbare Siedlungsabfälle wie z. B. Altpapier und Altglas. Siedlungsabfälle sind gemäss der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Begriffsbestimmung die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind (Art. 3 Bst. a in Verbindung mit Art. 49 VVEA). Dies bedeutet, dass brennbare und nicht verwertbare Siedlungsabfälle aus Unternehmen derselben Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) zugeführt werden müssen, in die der Kehricht der Gemeinde zugewiesen ist. Die Gemeinden sind für diesen Vollzug zuständig.

C. Rahmenbedingungen für die Zuweisung Die Einzugsgebiete für die KVA wurden letztmals mit RRB Nr. 1450/ 2013 für die Dauer vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 festgesetzt. Den Gemeinden wurde damals die Wahl zwischen den drei nächstgelegenen KVA ermöglicht. Die Rahmenbedingungen waren mit RRB Nr. 1130/2001 gemäss Bericht «Flexibilisierung bei der Festsetzung der Einzugsgebiete für KVA: Ausgestaltung des Flexibilisierungsmodells» festgelegt worden. Das Flexibilisierungsmodell hat seit seiner Einführung

(Zuteilungsdauer 2004–2008) breite Zustimmung gefunden. Die Zuteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 erfolgt daher wiederum gemäss den mit RRB Nr. 1130/2001 festgelegten Rahmenbedingungen (Flexibilisierungsmodell).

D. Anträge der Städte und Gemeinden Gemeinden und Städte, die weder an einem Zweckverband beteiligt noch Inhaber einer KVA noch in sehr langfristigen Verträgen eingebunden sind, wurden gebeten, ihre für die neue Zuteilungsperiode gewählte KVA zu beantragen. Die Anträge der Städte und Gemeinden wurden eingereicht. Die Prüfung ergab, dass die für die Zuweisung gültigen Regeln gemäss Flexibilisierungsmodell bei allen Anträgen eingehalten wurden. Die Zuweisung der Städte und Gemeinden kann deren Wünschen entsprechend vorgenommen werden. Lediglich drei Gemeinden wechseln für die neue Periode zu einer anderen KVA. Die Gemeinde Dänikon hat innerhalb der gesetzten Frist keinen Antrag im Sinne des Flexibilisierungsmodells eingereicht. Sie wird nachträglich mit gesondertem Beschluss einer KVA zugewiesen werden. Ausnahmen von der Zuweisung zu zürcherischen KVA bestehen einzig für die beiden Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen, die seit 1957 Mitglied des Kläranlagenverbands Schaffhausen, Neuhausen am Rheinfall sind. Die Abwasserentsorgung und die integrale Funktion des Zweckverbands haben dazu geführt, dass auch die Siedlungsabfälle über die Infrastruktur des Verbands entsorgt werden. Der Kanton Zürich hat diese ausserkantonale Entsorgung von Siedlungsabfällen in einem Staatsvertrag mit dem Kanton Schaffhausen vom 23./31. Mai 1957 mit Ergänzung vom 23. März / 22. Mai 1967 bewilligt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Einzugsgebiete für brennbare, nicht verwertbare Siedlungsabfälle werden für die einzelnen Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) unter Anwendung des Flexibilisierungsmodells gemäss RRB Nr. 1130/2001 vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 wie folgt festgesetzt: a. KVA Dietikon: Bezirke Affoltern und Dietikon sowie die Gemeinden Boppelsen, Buchs, Dällikon, Hüttikon, Otelfingen und Regensdorf b. KVA Hinwil: Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster, jedoch ohne die Stadt Dübendorf und ohne die Gemeinden Fällanden, Lindau, Schwerzenbach, Wangen-Brüttisellen, Wila und Wildberg c. KVA Horgen: Bezirk Horgen d. KVA Winterthur: Bezirke Andelfingen und Winterthur, die Gemeinden Bassersdorf, Embrach, Freienstein-Teufen, Lindau, Oberembrach, Rorbas, Wila und Wildberg, jedoch ohne die Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen e. KVA Hagenholz: Bezirke Bülach, Dielsdorf und Zürich, die Stadt Dübendorf sowie die Gemeinden Fällanden, Schwerzenbach und Wangen-Brüttisellen, jedoch ohne die Gemeinden Boppelsen, Bassersdorf, Buchs, Dällikon, Dänikon, Embrach, Freienstein-Teufen, Hüttikon, Oberembrach, Otelfingen, Regensdorf und Rorbas f. Ausserkantonale Entsorgung (Vereinbarung mit Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall): Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Veröffentlichung von Dispositiv I–III im Amtsblatt.

IV. Mitteilung an die Stadträte und Gemeinderäte, die Abfallzweckverbände, die Betreiber von KVA sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Ordinance on the Avoidance and the Disposal of Waste, Art. 3, Art. 10, and Art. 49 — read in the version of November 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2019, April 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, April 1, 2022, January 1, 2023, September 26, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, April 22, 2025, August 1, 2025, December 1, 2025, January 1, 2026, and August 1, 2026.

Cited in