RRB Nr. 1143/2025
Anfrage Monika Keller, Greifensee, und Jean-Philippe Pinto, Volketswil, betreffend Möglichkeiten einer Kostenverrechnung bei Sterbehilfe von ausländischen Personen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 261/2025
Sitzung vom 12. November 2025
1143. Anfrage (Möglichkeiten einer Kostenverrechnung bei Sterbehilfe von ausländischen Personen) Kantonsrätin Monika Keller, Greifensee, und Kantonsrat Jean-Philippe Pinto, Volketswil, haben am 25. August 2025 folgende Anfrage eingereicht: Im Jahr 2007 (KR-Nr. 366/2007) wurde bereits eine Anfrage zur Kostenüberwälzung im Zusammenhang mit assistiertem Suizid gestellt. Damals führte der Regierungsrat aus, dass nach geltendem Recht (heute StPO, damals kantonales Strafprozessrecht) die Kosten eines «aussergewöhnlichen Todesfalls» nicht verrechnet werden können, da es sich um ein von Amtes wegen geführtes Verfahren ohne beschuldigte Person handelt. Mangels Verurteilung besteht keine Grundlage, solche Kosten an Dritte – weder an Sterbehilfeorganisationen noch an Angehörige – weiterzugeben. Im Jahr 2014 (KR-Nr. 343/2014) bestätigte der Regierungsrat diese Haltung erneut: Eine direkte Verrechnung sei auch unter der per 2011 revidierten Strafprozessordnung ausgeschlossen, die Aufwendungen für Polizei, Staatsanwaltschaft und Rechtsmedizin müssten vom Kanton getragen werden. Statistische Daten zu den effektiven Kosten wurden damals nicht erhoben, die Grössenordnung pro Fall blieb unklar. Inzwischen ist bekannt, dass andere Kantone, etwa Solothurn, den behördlichen Aufwand pro Fall auf rund CHF 3000 schätzen. Der Kanton Baselland untersuchte, dass bei den dort tätigen Organisationen von 340 Freitodbegleitungen 284 Personen keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hatten. Bei steigenden Fallzahlen – auch mit ausländischen Personen («Sterbetourismus») – ergibt dies eine relevante jährliche Belastung. Solothurn hat als Reaktion ein Modell mit Kooperationsvereinbarungen und freiwilligen Pauschalbeiträgen der Sterbehilfeorganisationen eingeführt, um Verfahren zu vereinfachen und Kosten anteilig abzudecken. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob auch der Kanton Zürich Handlungsspielraum hat, ohne das Bundesrecht zu verletzen.
Daher bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Bestandsaufnahme a. Welche direkten Kosten fallen dem Kanton Zürich typischerweise pro Fall eines assistierten Suizids mit ausländischen Personen an (Polizei, Amtsärzte, Rechtsmedizin, Staatsanwaltschaft)? b. Gibt es belastbare statistische Daten zu Anzahl und Entwicklung dieser Fälle in den letzten fünf Jahren?
2. Rechtliche Einschätzung a. Teilt der Regierungsrat weiterhin die Argumentation von 2014, dass eine Kostenüberwälzung aufgrund der StPO ausgeschlossen ist? b. Gibt es aus kantonaler Sicht Verwaltungsleistungen im Umfeld von Sterbehilfe (z. B. Melde- oder Bewilligungsvorgänge), die – rechtlich getrennt vom Strafverfahren – kostendeckend in Rechnung gestellt werden könnten?
3. Modelle anderer Kantone a. Ist dem Regierungsrat das Solothurner Modell (Kooperationsvereinbarung zwischen Kanton und Sterbehilfeorganisationen, inklusive Pauschalbeitrag und standardisierter Dokumentation) bekannt? b. Prüft der Regierungsrat, ob ein vergleichbares Vorgehen auch in Zürich möglich wäre, um Verfahren zu vereinfachen und Kosten durch freiwillige Beiträge abzugelten?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Monika Keller, Greifensee, und Jean-Philippe Pinto, Volketswil, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1 a: Bei «aussergewöhnlichen Todesfällen», wie etwa bei einem assistierten Suizid, schreibt Art. 253 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt vor. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich verrechnet für eine solche Legalinspektion insgesamt Fr. 436.75 pro Fall, unabhängig von der Nationalität bzw. der Herkunft der sterbewilligen Person. Diese Kosten werden von der Staatsanwaltschaft und damit letztlich vom Kanton getragen. Die Gebührenverordnung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (LS 415.
439.3) und damit der Tarif für Legalinspektionen wurde seit 2013 nicht mehr angepasst und ist aufgrund der Kostensteigerung der letzten Jahre nicht mehr kostendeckend. Eine Anpassung des Tarifs soll demnächst geprüft werden. Von der Polizei begeben sich bei einem assistierten Suizid üblicherweise eine Kaderperson und eine bis zwei Polizistinnen oder Polizisten vor Ort. Der Aufwand der polizeilichen Sachbearbeitenden beträgt pro Fall durchschnittlich drei Stunden, derjenige der Pikettkader rund zwei Stunden. Dieser Aufwand wird nicht in Rechnung gestellt. Ebenfalls nicht verrechnet wird der Aufwand der Staatsanwaltschaft für die Prüfung der Akten und den Erlass der Einstellungsverfügung. Zu Frage 1b: Die Anzahl assistierter Suizide von im Ausland wohnhaften Personen in den letzten fünf Jahren lag zwischen rund 200 und 275 Fällen pro Jahr: Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 Anzahl Fälle 194 200 198 235 273
Zu Frage 2a: Ja, der Regierungsrat vertritt weiterhin die Ansicht, dass es keine strafprozessuale Grundlage gibt, um die Kosten der sterbewilligen Person, deren Angehörigen, den Sterbehilfeorganisationen oder weiteren Dritten aufzuerlegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Zu Frage 2b: Die einzelnen Sterbehilfeorganisationen benötigen zwar eine Bewilligung. Diese hängt aber nicht mit der Durchführung von Sterbehilfe gegenüber sterbewilligen Personen mit Wohnsitz im Ausland zusammen. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht bestand sodann bislang kein Anlass für ein Tätigwerden im Zusammenhang mit sterbewilligen Personen aus dem Ausland. Des Weiteren sind auch aus polizeilicher Sicht keine Verwaltungsleistungen zu erkennen, die in diesem Kontext kostendeckend in Rechnung gestellt werden könnten. Zu Fragen 3a und b: Das sogenannte Solothurner Modell ist dem Regierungsrat aus der Medienberichterstattung bekannt. Grundsätzlich ist bei Kooperationsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Sterbehilfe Zurückhaltung geboten, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder das Strafgesetzbuch (SR 311.0) noch das Strafprozessrecht den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen der Strafverfolgungsbehörden mit Privaten vorsieht (BGE 136 II 415 E. 2.6.2).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli