Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1145/2025

Zweckverband Soziale Dienste Bezirk Uster, Statuten, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. November 2025

1145. Zweckverband Soziale Dienste Bezirk Uster (Statuten, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die politischen Gemeinden Fällanden, Greifensee, Maur, Mönchaltorf, Schwerzenbach, Volketswil und Wangen-Brüttisellen bilden seit 1952 einen Zweckverband für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen der Sozialhilfe, der Suchthilfe und des Erwachsenenschutzes (RRB Nr. 238/1952). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2025 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Teilrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Uster hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die Änderungen der Statuten des Zweckverbands Soziale Dienste Bezirk Uster enthalten eine Zweckerweiterung, eine Änderung der Beteiligungs- und Eigentumsverhältnisse sowie des Kostenverteilers.

3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderungen der Statuten des Zweckverbands Soziale Dienste Bezirk Uster werden genehmigt.

II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Soziale Dienste Bezirk Uster Geschäftsstelle, Industriestrasse 27, 8604 Volketswil – die Gemeinderäte der politischen Gemeinden – Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden – Greifensee, Im Städtli 3, 8606 Greifensee – Maur, Zürichstrasse 8, 8124 Maur

– Mönchaltorf, Gemeindeverwaltung, Esslingerstrasse 2, 8617 Mönchaltorf – Schwerzenbach, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach – Volketswil, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil – Wangen-Brüttisellen, Gemeindeverwaltung, Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen – den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gemeindegesetz, Art. 73 and Art. 80 — read in the version of October 1, 2022; the act was consolidated again on April 1, 2026.