Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1146/2024

Melioration «Huser Allmend», Projektgenehmigung

Rubrum

Öffentliche Fassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. November 2024

1146. Melioration Huser Allmend (Projektgenehmigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Huser Allmend zwischen Rifferswil und Hausen a. A. wurde nach dem Ersten Weltkrieg systematisch trockengelegt und über Jahrzehnte intensiv zur Torfgewinnung genutzt. In den 1950er-Jahren, im Rahmen der Melioration Hausen am Albis, wurden die Flächen drainiert und danach landwirtschaftlich genutzt. In den letzten Jahren ergaben sich für die Landwirtschaft zunehmend Probleme, da der organische Boden sackte und wieder vernässte, wodurch der Boden zusätzlich verdichtet wurde. Zudem werden die Drainagen der Huser Allmend bei Hochwasser in der Jonen eingestaut, was sich nach der geplanten Revitalisierung der Jonen erfahrungsgemäss noch verschlechtern dürfte. Ohne Bodenaufwertung wird es zukünftig auf den 29 ha Landwirtschaftsflächen auf der Huser Allmend nicht mehr möglich sein, lokale Lebens- und Futtermittel zu produzieren. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer stimmten 2012 über die zukünftige Nutzung der Huser Allmend ab und entschieden sich für eine landwirtschaftliche Nutzung der Huser Allmend. Für die Melioration «Huser Allmend» wurde von 2014 bis 2019 im Auftrag der Abteilung Landwirtschaft des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) ein Vorprojekt ausgearbeitet. Damit wurden die notwendigen Grundlagen für die Melioration Huser Allmend mit der landwirtschaftlichen Bodenaufwertung und der Aufwertung von Moorlebensräumen geschaffen und die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen der Grundeigentümerinnen und -eigentümer, der Landwirtschaft sowie des Natur- und Gewässerschutzes ermöglicht. Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 stimmten die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer der Durchführung der Melioration «Huser Allmend» zu. Mit RRB Nr. 766/2019 wurden die Statuten der Meliorationsgenossenschaft «Huser Allmend» genehmigt und ein Staatsbeitrag von Fr. 1 275 500 zugesichert. Im regionalen Richtplan Knonaueramt vom 15. November 2017 erfolgte für die Huser Allmend der Eintrag «Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung» zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Böden (RRB Nr. 1061/2017). Mit der Bodenverbesserung Huser Allmend werden insgesamt 21,42 ha neue anrechenbare Fruchtfolgeflächen

(FFF) zur Kompensation geschaffen. Da der Kanton Zürich das vom Bund geforderte Kontingent an FFF nur knapp erfüllen kann, ist das öffentliche Interesse an neu geschaffenen FFF für die Kompensation von bei Bauvorhaben verbrauchten FFF sehr gross. Durch die Bodenverbesserung Huser Allmend wird wertvolles Bodenmaterial im Sinne des Ressourcenschutzes in der Region Knonaueramt verwertet, wodurch lokale Lebens- und Futtermittel produziert werden können und der CO2 - Ausstoss durch kürzere Transportwege des Bodenmaterials beträchtlich gesenkt wird. Gemäss dem regionalen Richtplan sind 15% der Fläche als Naturschutzflächen bzw. Gewässerraum zu gestalten. Auf der Huser Allmend werden in verschiedenen Verfahren insgesamt 2,7 ha Gewässerräume für die Jonen, den Chruzelen- und Längimattbach sowie den Heischer Dorfbach ausgeschieden, der Chruzelenbach auf 0,58 ha revitalisiert und das Vorprojekt für den Heischer Dorfbach erstellt. Nach Abzug der zusätzlichen neuen Gewässerräume und Lebensraumkompensationen von 1,52 ha von den für den ökologischen Ausgleich erforderlichen 4,35 ha muss auf einer Fläche von 2,83 ha eine Moorregeneration geschaffen werden. Für die Realisierung der Naturschutzfläche als Teil des verbindlichen ökologischen Ausgleichs (2,83 ha) ist die Parzelle Kat.-Nr. 138 Büelimoos in Knonau vorgesehen, die insgesamt 5,73 ha gross ist. Bei der Fläche handelt es sich um ein ehemaliges, drainiertes und seither intensiv landwirtschaftlich genutztes Moor. Das Büelimoos wurde gestützt auf das Naturschutz-Gesamtkonzept (NSGK 1995) als Prioritäre Potenzialfläche für Feuchtgebiete bezeichnet. Durch die anspruchsvolle Ausgleichsmassnahme, bei der ein Torfkörper neu aufgebaut wird, werden geeignete Lebensraumbedingungen für regionstypische, seltene und gefährdete Arten von Mooren verschiedener Ausprägung geschaffen. Gleichzeitig kann damit der qualitativ gute Torf wiederverwendet und langfristig erhalten werden, der in der Huser Allmend ausgebaut werden muss. Die Fläche im Zentrum des Büelimooses wird durch die Schaffung von nährstoffarmen und artenreichen Lebensräumen auf den Randflächen (restliche 2,9 ha) sinnvoll ergänzt. Diese werden gestützt auf das NSGK realisiert und durch die Fachstelle Naturschutz finanziert. Hier sind der Abtrag der nährstoffreichen Bodenschichten, der Verschluss der Drainagen sowie eine Begrünung mit lokalem Saatgut geplant.

Das Wasserbauprojekt Chruzelenbach mit der Revitalisierung und der Gewässerraumausscheidung wird in einem separaten Verfahren durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) festgesetzt. Die Gemeinde Hausen a. A. muss beim Wasserbauprojekt mit Gewässerraumausscheidung verfahrenstechnisch als Bauherrin auftreten. Umgesetzt und finanziert wird die Revitalisierung und Gewässerraumausscheidung jedoch im Rahmen des Projekts Melioration Huser Allmend.

Für die Melioration Huser Allmend wurde freiwillig eine Umweltnotiz erstellt, in der die gleichen Themen wie in einem Umweltverträglichkeitsbericht behandelt wurden. Ebenfalls freiwillig wurde ein detailliertes Verkehrskonzept erstellt, damit durch die Umlenkung des Verkehrs keine der umliegenden Gemeinde übermässig belastet wird, obwohl dadurch insbesondere bei der Umsetzung ein beträchtlicher Mehraufwand für die Melioration Huser Allmend entsteht. Vom 5. Januar bis 6. Februar 2023 wurden die beiden Projekte «Bodenverbesserung Huser Allmend mit der Moorregeneration Büelimoos» und das «Wasserbauprojekt Chruzelenbach» auf der Gemeinde Hausen a. A. und das Bodenverbesserungsprojekt Huser Allmend mit der Moorregeneration Büelimoos zusätzlich auf der Gemeinde Knonau öffentlich aufgelegt. Die beiden Projekte Bodenverbesserung Huser Allmend mit der Moorregeneration Büelimoos und das Wasserbauprojekt Chruzelenbach werden nur gemeinsam umgesetzt. Anlässlich einer Einspracheverhandlung mit der Gemeinde Rifferswil vom 11. Juli 2023 wurde darauf eingetreten, ein Betriebsreglement – vergleichbar mit einem Deponiereglement – zu erstellen, obwohl dies für Bodenverbesserung weder nötig noch üblich ist. Dieses neu erarbeitete Dokument konnte am 26. Januar 2024 an die Einsprecherin versandt werden. Bei der Melioration Huser Allmend handelt es sich um ein ausgewogenes Projekt, bei dem die Landwirtschaft und der Bodenschutz durch die geschaffenen Fruchtfolgeflächen, der Naturschutz durch die hochwertige Moorregeneration und die Lebensraumkompensationen auf der Huser Allmend sowie der Gewässerschutz durch die Bachrevitalisierung und die Gewässerräume gewinnen. Die Geländeform wurde hinsichtlich des Landschaftsschutzes in Zusammenarbeit mit dem Amt für Raumentwicklung (ARE) optimiert. So sind auch keine Einsprachen von Umweltverbänden eingegangen. Die Bodenverbesserung Huser Allmend mit der Moorregeneration Büelimoos wird im Meliorationsverfahren gemäss Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979 (LG, LS 910.1) umgesetzt. Mit RRB Nr. 766/2019 wurde der Staatsbeitrag von Fr. 1 275 500 für das Projekt Huser Allmend bewilligt. Die Genehmigung des Meliorationsprojekte mit der baurechtlichen Bewilligung erfolgt mit dem vorliegenden Beschluss. Leitbehörde ist das ALN.

Die Moorregeneration im Büelimoos, die Gewässerraumausscheidungen mit den Lebensraumkompensationsflächen sowie die Revitalisierung des Chruzelenbachs erfolgen nur, wenn die Bodenverbesserung Huser Allmend umgesetzt wird. Das Projekt wurde der erforderlichen Interessenabwägung unterzogen und liegt unter Berücksichtigung der Einspracheentscheide nun zur Projektgenehmigung vor.

B. Einspracheverfahren Die Projekte Melioration Huser Allmend mit der Moorregeneration Büelimoos und das Bachprojekt Chruzelenbach wurden in Absprache mit der Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) koordiniert. Nach einer gleichzeitigen kantonalen Vernehmlassung vom 10. Dezember 2021 bis 11. August 2022 wurden die beiden Projekte gemäss der Beurteilung der KofU überarbeitet und gleichzeitig vom 5. Januar bis 6. Februar 2023 öffentlich aufgelegt. Von den vier gegen das Projekt eingereichten Einsprachen konnte eine gütlich erledigt werden. Eine weitere Einsprache konnte im Rahmen der Einspracheverhandlungen als erledigt abgeschrieben werden.

Die verbleibenden zwei Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: 1. Gemeinde Rifferswil, Jonenbachstrasse 1, 8911 Rifferswil, Einsprache vom 2. Februar 2023. a. Verfahren und Umweltverträglichkeitsprüfung Die Einsprecherin beantragt, dass der Einbau des Aushubs im Bewilligungsverfahren für Deponien zu erfolgen habe und dabei eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei (Antrag 2). Bei der Bodenverbesserung Huser Allmend handelt es sich nicht um eine Deponie, sondern um eine landwirtschaftliche Bodenaufwertung. Bei Deponien wird das Ablagerungsvolumen maximiert, bei Bodenaufwertungen darf nur so viel zugeführtes Aushubmaterial angelegt werden, dass eine Bodenaufwertung mit einer natürlichen und nachhaltigen Drainage, ohne unterhaltsintensives systematisches Drainagesystem und Pumpwerk, möglich ist. Zur Sicherstellung der Entwässerung muss der Untergrund mit zugeführtem Aushubmaterial mit einem leichten Gefälle neu modelliert werden. Bei einer Deponie auf der Huser Allmend könnte beträchtlich mehr Aushubmaterial abgelagert werden, wodurch auch der Verkehr zur Huser Allmend zunehmen bzw. sich die Bauzeit verlängern würde. Gemäss Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) und der damals geltenden Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (aSVV, SR 913.1) besteht keine UVP-Pflicht. Dies ergaben auch verschiedene Abklärungen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und Bundesamt für Umwelt (BAFU) sowie der KofU. Nach Ziff. 80.1 Anhang zur UVPV fallen Gesamtmeliorationen ab einer bestimmten Grösse unter die UVP-Pflicht. In Art. 11 Abs. 2 aSVV wird eine Gesamtmelioration als umfassend gemeinschaftliche Massnahme, als Landumlegung mit Arrondierung des Grundeigentums und Infra- strukturmassnahmen, definiert. Auch das BLW hat das Projekt im Rahmen der Vorprojektprüfung am 12. Oktober 2017 lediglich als gemeinschaftliche Massnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. b aSVV und nicht als umfassend gemeinschaftliche Massnahme eingestuft. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Begriff «Gesamtmelioration» im Umweltrecht anders zu definieren wäre. Eine Gesamtmelioration ist demnach nur dann gegeben, wenn zu den Infrastrukturmassnahmen (wie Terrainveränderung, Bewässerung, Entwässerung usw.) eine Landumlegung mit Arrondierung

des Grundeigentums hinzukommt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die geplante Schaffung neuer FFF diesbezüglich nicht der UVP- Pflicht unterliegt. Bei der Bodenverbesserung Huser Allmend handelt sich nicht um eine Deponie, da das einzige Ziel die Schaffung von FFF ist. Nur weil dazu im Hinblick auf die natürliche Entwässerung sauberer Aushub verwendet wird, wird die Bodenaufwertung keine Deponie im Sinne der UVPV. Dementsprechend ist im vorliegenden Vorhaben auch Ziff. 40.4 Anhang zur UVPV nicht für die Begründung einer formellen UVP-Pflicht heranziehbar. Im vorliegenden Projekt wird nur die minimal nötige Menge an Aushub angelegt, um eine nachhaltige, unterhaltsarme Entwässerung zu gewährleisten. Im Falle einer Deponie würde die Menge an ablagerbarem Aushubmaterial maximiert, da der Zweck der Deponie die Ablagerung von Aushubmaterial darstellt. In diesem Falle könnte auf der Huser Allmend wesentlich mehr Aushub abgelagert werden. In der «Standortstudie Aushubdeponien» der Baudirektion Zürich vom Juli 2014 wurde der Standort Huser Allmend als Deponiestandort ausgeschlossen, da die Planung der Bodenverbesserung Huser Allmend bereits am Laufen war. Die Verwendung von sauberem Aushubmaterial ist aus Umweltsicht sinnvoll, da in der Region nicht genügend Platz für sauberen Aushub vorhanden ist. Im regionalen Richtplan (RRB Nr. 1061/2017) ist die Huser Allmend als «Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung» ausgeschieden. Die Aushubplanung erfolgte im regionalen Richtplan für die Region Knonaueramt auch bereits unter Berücksichtigung der Bodenverbesserung Huser Allmend. Auch unter diesem Titel ist das Projekt nicht UVP-pflichtig. Im regionalen Richtplan Knonaueramt wurde die Huser Allmend mit RRB Nr. 1061/2017 als «Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung» festgesetzt. Im Richtplantext vom 24. August 2022 ist festgehalten, dass das Gebiet der Verbesserung von landwirtschaftlichen Böden mit anfallendem, der gesetzlichen Verwertungspflicht obliegendem Bodenmaterial dient. Dabei kann auch Aushubmaterial eingebracht werden, soweit dies, wie vorliegend, zur Erreichung der Ziele der Schaffung von neuen FFF und einer nachhaltigeren Entwässerung nötig ist.

Durch den Verbau von Aushubmaterial, das aus der Region Knonaueramt anfällt, sollen unnötige Lastwagenfahrten vermieden werden. Sollten trotzdem weitere Lastwagentransporte notwendig werden, sind diese im Sinne des öffentlichen Interesses in Kauf zu nehmen. Ebenso ist unter dieser Ziffer im regionalen Richtplan erwähnt, dass die Umsetzung in der Huser Allmend im meliorationsrechtlichen Verfahren erfolgt, nicht gemäss dem Verfahren für Deponien. Obwohl die Bodenverbesserung Huser Allmend nicht UVP-pflichtig ist, wurde bereits vor der öffentlichen Auflage freiwillig eine umfassende Umweltnotiz erstellt, die alle Umweltbereiche eines Umweltverträglichkeitsberichts detailliert behandelt. Aus der Gesamtbeurteilung der Umweltnotiz wird ersichtlich, dass die Anforderungen der Umweltgesetzgebung in allen Belangen eingehalten und in einigen Umweltbereichen sogar übertroffen werden. Gemäss Massnahme Ziff. 5.3.3 des kantonalen Richtplans (Stand 7. Juni 2021) werden Bewilligungen nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) für die Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial und Bodenaushub ausserhalb von Materialgewinnungsgebieten oder Deponien nur in folgenden zwei Fällen erteilt, sofern keine überwiegenden Interessen des Landschafts-, Natur-, Boden- und Gewässerschutzes entgegenstehen: – Die durch die Ablagerung erfolgte Terrainveränderung führt zu einer Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung und findet in der Regel nicht auf natürlich gewachsenen Böden statt. – Die Ablagerung dient zur Rekultivierung von Abbaugebieten, die auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Februar 1992 (Inkrafttreten revidiertes PBG) bewilligt wurden und für die keine Vorgaben zur Rekultivierung gemacht wurden. Für Verbesserungen der Bewirtschaftbarkeit oder der Bodenqualität von landwirtschaftlichen Nutzflächen werden nach ständiger Praxis der Baudirektion Geländeauffüllungen in begründeten Einzelfällen bewilligt, sofern dies gemäss einer standortgerechten und damit geeigneten Nutzung des Bodens zu einer deutlichen Verbesserung der Bodenqualität führt, eine Ertragssteigerung zu erwarten ist und landschaftlich verträglich ausgeführt werden kann. Für die Möglichkeit der Bewilligung einer Bodenaufwertung müssen in der Regel mehr als 75% der Böden anthropogen verändert sein. Auf

der Huser Allmend trifft dies zu, da die Huser Allmend nach dem Ersten Weltkrieg über Jahrzehnte intensiv zur Torfgewinnung genutzt und in den 1950er-Jahren im Rahmen der Melioration Hausen am Albis systematisch drainiert wurde. Durch die Terrainveränderung wird die landwirtschaftliche Nutzungseignung erweitert. Die Terraingestaltung wurde mit dem ARE hinsichtlich des Landschaftsschutzes optimiert, sodass alle Anforderungen für die Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial und Bodenaushub erfüllt sind. In der Einspracheverhandlung forderte die Gemeinde Rifferswil, dass ein Betriebsreglement für die Bodenverbesserung Huser Allmend erstellt wird, analog einem Deponiereglement. Dieses soll Bestandteil der Baubewilligung sein, damit gewährleistet ist, dass der Kanton zur Kontrolle und zur Umsetzung der Auflagen verpflichtet ist. Damit sei gemäss der Gemeinde Rifferswil die Sicherheit und Kontrolle bei der Umsetzung vergleichbar wie bei Deponien und die Gemeinde nicht Ansprechpartnerin bei Problemen. Auf das Erstellen eines Betriebsreglements wurde freiwillig eingetreten, obwohl ein solches für Bodenverbesserungen weder nötig noch üblich ist. Antrag 2 ist damit abzuweisen. b. Verkehrskonzept Die Einsprecherin verlangt sodann, es sei das Verkehrskonzept anzupassen bzw. zu vervollständigen (Antrag 3). Bei der für einen Teil der Transporte vorgesehenen Route durch die Gemeinde Rifferswil handelt es sich um eine Staatsstrasse und Ausnahmetransportroute Typ II, für deren Benutzung keine Bewilligung der Gemeinde erforderlich ist. Mit der Gemeinde Rifferswil wurden bereits vor der öffentlichen Auflage Gespräche geführt sowie am 28. Juni 2021 eine Mediation im Kloster Kappel durchgeführt, an der auch Vertreter vom Tiefbauamt und der Kantonalpolizei teilnahmen, um umsetzbare Massnahmen zu besprechen und im Verkehrskonzept aufzunehmen. Ein weiteres Mediationsgespräch wurde von der Gemeinde Rifferswil abgelehnt. Nach der Einsprache wurde mit der Gemeinde Rifferswil die erste Verhandlung am 11. Juli 2023 durchgeführt, an der die Gemeinde Rifferswil zusätzlich ein Betriebsreglement (analog einem Deponiereglement) sowie eine Anpassung des Verkehrskonzepts verlangte. Auf diese Forderung wurde eingetreten. Das Verkehrskonzepts und daher auch das Lärmgutachten

wurden überarbeitet. Zudem wurde ein Betriebsreglement für die Bodenverbesserung Huser Allmend erstellt, obwohl dieses bei Bodenverbesserungen weder nötig noch üblich ist. Die Unzulänglichkeiten der Strassen und die vorhandenen Sicherheitsprobleme in der Gemeinde Rifferswil werden weder durch das Projekt Huser Allmend verursacht noch können diese im Rahmen dieses Projekts gelöst werden. Die verlangten neuen Dokumente wurden am 26. Januar 2024 versandt. Die zweite Einspracheverhandlung, die nach Terminumfragen am 5. Februar 2024 bzw. nach Verschiebung durch die Gemeinde Rifferswil am 7. März 2024 hätte durchgeführt werden sollen, wurde von der Gemeinde Riffers- wil kurzfristig abgesagt, mit der Begründung, dass der Gemeinderat zum Schluss gekommen sei, dass eine zweite Einspracheverhandlung nicht zielführend sei, weil grundsätzliche Mängel am Projekt beanstandet werden. Die Voraussetzung zur Findung von einvernehmlichen Massnahmen, die in die Baubewilligung aufgenommen werden könnten, seien somit nicht gegeben und die Einsprecherin halte vollumfänglich an der Einsprache vom 2. Februar 2023 fest. In der Umweltnotiz für die Bodenverbesserung Huser Allmend, in der alle Umweltbereiche einer UVP abgehandelt werden, ist festgehalten, dass zum Bereich «Lärm» sowohl im Hinblick auf die Emissionsbegrenzung neuer Anlagen als auch bezüglich der Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen sämtliche Vorgaben eingehalten werden. Das detaillierte Verkehrskonzept wurde freiwillig zur Entlastung der Gemeinde Rifferswil erstellt, um den Verkehr zur Huser Allmend mittels Verkehrslenkung gleichmässiger auf die umliegenden Gemeinden zu verteilen. Das Verkehrskonzept sowie die Lärmbeurteilung wurden nach der Einspracheverhandlung noch einmal überarbeitet. Durch die Verkehrslenkung über die beiden Hauptrouten kann der Verkehr durch Rifferswil von 78% auf 60% und damit um knapp einen Viertel verringert werden. Im Umweltbericht wurden die hinsichtlich der Verkehrslärmproblematik heikelsten Standorte evaluiert, für die zusätzlich ein Lärmgutachten erstellt und die Lärmzunahme berechnet wurden. Dieses Lärmgutachten wurde für die neue Situation ohne Benützung des Landwirtschaftswegs parallel zur Seleger Moor-Strasse auch noch einmal überarbeitet («Überarbeitung Verkehrskonzept / Auswirkungen auf den Strassenlärm»,

Ingenieurbüro Beat Sägesser, 4. August 2023). Gemäss dem Lärmgutachten liegt der projektbedingte Lärmanteil auf allen Abschnitten bereits emissionsseitig (1 m ab Achse) unter dem Planungswert der angrenzenden Parzellen. Die Lärmzunahme beträgt mit und ohne Verkehrsführung über den Landwirtschaftsweg höchstens 0,5 dB(A). Diese Veränderungen liegen deutlich unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle von ±1 dB(A) und sind akustisch unbedeutend (Art. 9 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV, SR 814.41]). Am Strassenrand und bei allen massgebenden Empfangspunkten ist der Planungswert damit deutlich unterschritten. Mit der geplanten räumlichen Lenkung des Verkehrs über die beiden Hauptrouten werden gemäss Lärmgutachten die technisch und betrieblich möglichen Massnahmen für die Betriebsphase realisiert. Weitergehende Massnahmen wären gemäss dem Lärmgutachten aufgrund der deutlichen Unterschreitung des Planungswertes nicht verhältnismässig. Die Fachstelle Lärmschutz des Kantons kam durch eine eigene Grobbetrachtung zu vergleichbaren Ergebnissen. Aus Sicht der Fachstelle Lärmschutz wird mit dem Verkehrskonzept auch dem Vorsorge- gedanken aus dem Umweltschutzgesetz (SR 814.01; Art. 11) nachgekommen. Die Lärmzunahme liegt auch ohne Verkehrsführung über den Landwirtschaftsweg mit höchstens 0,5 dB(A) deutlich unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle von ±1 dB(A) und ist akustisch unbedeutend, sodass keine erneute öffentliche Auflage des Berichts erforderlich war und die Einsprecherin über die Anpassung informiert wurde. In Bezug auf den Strassenverkehrslärm bestehen mit dem vorliegenden Projekt keine Konflikte mit der Lärmschutz-Verordnung. Gemäss Lärmschutz-Verordnung wird die Strassenlärmbelastung als Mittel über den gesamten Zeitraum tags (16 Stunden) beurteilt. In Richtung Rifferswil resultieren 2,12 und in Richtung Hausen 1,41 Lastwagen pro Stunde. Sodann ist anzufügen, dass Aushub und somit auch Lastwagentransporte unabhängig vom vorliegenden Projekt verursacht werden, da dieses Material bei anderen Bauvorhaben anfällt und ohnehin abgeführt werden muss. Diese Lastwagentransporte sind im Sinne des öffentlichen Interesses in Kauf zu nehmen. Mit der regionalen Aushubverwertung werden jedoch die Transportwege kürzer und die Lärmemissionen insgesamt niedriger. Gleiches gilt bezüglich Auswirkungen aus lufthygienischer Sicht.

Die Sicherheit der Bevölkerung und der Verkehrsteilnehmenden sowie die geschützten Ortsbilder sind nicht Gegenstand einer UVP und damit auch in der Umweltnotiz nicht abgehandelt. Auch dazu kann angefügt werden, dass der Aushub und damit die Lastwagentransporte ohnehin anfallen, diese aber aufgrund der lokalen Verwertung des Aushubmaterials kürzer ausfallen und damit die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden insgesamt eher verbessert wird. In den nächsten Jahren sind in der nahen Umgebung der Huser Allmend grössere Baustellen geplant, bei denen eine grosse Menge an Boden- und Aushubmaterial anfällt, das auf der Huser Allmend verwertet werden könnte, wie die Revitalisierung der Jonen in Rifferswil (16 000 m³ lose), die Revitalisierung der Jonen in Hausen a. A., verschiedene grössere Baustellen in Hausen a. A. in den nächsten Jahren (2024 gemäss der Gemeinde Hausen a. A. etwa 46 800 m³ lose). Mit der Bodenverbesserung Huser Allmend muss dieses Boden- und Aushubmaterial nicht durch Rifferswil abgeführt und später wieder zugeführt werden, sodass die Anzahl der Fahrten durch Rifferswil mit der Bodenverbesserung Huser Allmend je nach Herkunft des Materials beträchtlich gesenkt werden kann. Antrag 3 ist aus den obengenannten Gründen abzuweisen.

c. Erneute Auflage Die Einsprecherin verlangt weiter, dass das im Sinne der Anträge 2 und 3 zu überarbeitende Projekt erneut aufzulegen sei (Antrag 4). Auf Antrag 4 ist nicht einzutreten, weil es sich bei der Bodenverbesserung Huser Allmend nicht um eine Deponie handelt und daher keine Verfahrensänderung nötig ist. Für die Begründung ist auf die Erwägungen zu Antrag 2 zu verweisen. Das an das überarbeitete Verkehrskonzept angepasste Lärmgutachten zeigt, dass die Lärmzunahme auch ohne Verkehrsführung über den Landwirtschaftsweg höchstens 0,5 dB(A) beträgt. Diese Veränderung liegt deutlich unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle von ±1 dB(A) und ist akustisch unbedeutend. Daher gilt die Projektanpassung als geringfügig, sodass keine erneute öffentliche Auflage erforderlich ist. Die Gemeinde Rifferswil verlangte die Anpassung des Verkehrskonzepts. Antrag 4 ist damit ebenfalls abzuweisen. Die Einsprecherin beantragt sodann, das Projekt sei einstweilen nicht zu genehmigen (Antrag 1). Auf Antrag 1 ist nicht einzutreten. Für die Begründung ist auf die Ausführungen zu den Anträgen 2–4 zu verweisen. 2. , Einsprache vom 30. Januar 2023. Der Einsprecher bringt vor, dass die Pufferzone im Büelimoos nicht ersichtlich sei und deshalb die Pufferzone zum angrenzenden Kulturland zu definieren sei. Weiter soll die Moorregeneration Büelimoos für die produzierende Landwirtschaft keine Nachteile und Einschränkungen haben. Der Meliorationsgenossenschaft Huser Allmend ist es ebenfalls ein grosses Anliegen, dass auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken vom Büelimoos auch in Zukunft keine Bewirtschaftungseinschränkungen angeordnet werden. Die Parzelle Kat.-Nr. 138 Büelimoos wird mit einer kantonalen Schutzverfügung als Naturschutzzone IR, Regeneration, festgelegt. Diese Zone umfasst auch die nötigen Nährstoffpufferzonen. Auf der angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. werden in dieser Schutzverfügung keine weiteren Pufferzonen festgesetzt. Die Schutzverfügung wird nach der Moorregeneration erarbeitet. Eine öffentliche Auflage der Schutzverfügung ist vorgesehen, worauf Einsprache erhoben werden kann. Der Kanton sichert zu, dass auch bei allfälligen Revisionen der Schutzverfügung in der Parzelle Kat.-Nr. keine Pufferzonen ausgeschieden werden, wenn solche nicht aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsänderungen oder einer rechtlich begründeten Anpassung der Praxis (z. B.

aufgrund von Gerichtsentscheiden) zwingend notwendig sind.

Die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Tierhaltung im Betrieb des Einsprechers sind zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt durch die Ausdehnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche eine Erweiterung möglich werden, so wird diese durch die Festsetzung des Schutzobjekts Büelimoos zu keinen zusätzlichen Einschränkungen des Betriebes führen. Eine nordöstliche Erweiterung des Betriebes wäre trotz der neuen Naturschutzzone möglich. Eine eingrenzende Wirkung hätte in diesem Fall der bereits bestehende Wald nordwestlich des Betriebszentrums. Auf andere Produktionserweiterungen als der Tierhaltung hat das künftige Schutzobjekt Büelimoos keinen Einfluss. Der Antrag ist damit abzuweisen.

C. Meliorationsrechtliche Bewilligung Für die Melioration «Huser Allmend» wurden Statuten und Staatsbeitrag am 28. August 2019 vom Regierungsrat genehmigt bzw. zugesichert (RRB Nr. 766/2019). Gemäss § 309 Abs. 2 PBG schliesst die Genehmigung von Meliorationsprojekten die baurechtliche Bewilligung ein. Die Baubewilligung kann gestützt auf Art. 22 RPG erteilt werden. Die Revitalisierung des Chruzelenbachs wird als ein separates Wasserbauprojekt mit Gewässerraumausscheidung durch das AWEL als Leitbehörde bewilligt. Wenn für die Huser Allmend die Baubewilligung nicht rechtskräftig wird und dieses Vorhaben nicht gebaut wird, werden auch die Moorregeneration Büelimoos, die Revitalisierung des Chruzelenbachs sowie die Gewässerräume mit den Lebensraumkompensationen nicht umgesetzt.

D. Weitere Bewilligungen Im Hinblick auf das Koordinationsgebot (Art. 25a RPG) sind gleichzeitig mit der meliorationsrechtlichen Bewilligung folgende weitere für die Realisierung des Projekts unabdingbare Bewilligungen zu erteilen: 1. Raumplanerische Bewilligungen Die Baudirektion beurteilt alle Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (Ziff. 1.2.1 Anhang zur Bauverfahrensverordnung [BVV, LS 700.6]). Zonenkonforme Vorhaben werden gestützt auf Art. 22 Abs. 2 RPG bewilligt. Für nicht zonenkonforme Vorhaben ist eine Ausnahmebewilligung Bauten und Anlagen sind in der Landwirtschaftszone zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG und Art. 34 der Rauplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1), wenn sie der bodenabhängigen Bewirt- schaftung oder der inneren Aufstockung dienen und wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder für die Bewirtschaftung naturnaher Flächen verwendet werden. Bauten und Anlagen gelten in der Landwirtschaftszone nur insoweit als zonenkonform, als sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens notwendig und nicht überdimensioniert sind und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Zudem dürfen ihrer Errichtung keine anderen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Für Verbesserungen der Bewirtschaftbarkeit oder der Bodenqualität von landwirtschaftlichen Nutzflächen werden nach ständiger Praxis der Baudirektion Geländeauffüllungen in begründeten Einzelfällen bewilligt, sofern dies gemäss einer standortgerechten und damit geeigneten Nutzung des Bodens zu einer deutlichen Verbesserung der Bodenqualität führt, eine Ertragssteigerung zu erwarten ist und landschaftlich verträglich ausgeführt werden kann. Die Huser Allmend ist im regionalen Richtplan Knonaueramt (Stand: 15. November 2017) als Gebiet zur Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung eingetragen. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA, SR 814. 600) darf Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Ziff. 1 Anhang 3 zur VVEA erfüllt (unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial), für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen verwertet werden. Für den geplanten Auftrag von rund 1 183 000 m³ Untergrund darf nur unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial

gemäss Ziff. 1 Anhang 3 VVEA verwendet werden. Das Vorhaben entspricht dem Zweck der Nutzungszone und ist somit zonengemäss im Sinne von Art. 22 Abs. 2 und 16a Abs. 1 RPG. Die Huser Allmend liegt weder im Perimeter eines Landschaftsschutzinventars noch einer Landschaftsschutzverordnung. Gemäss der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an fruchtbaren Böden und der Kompensation von Fruchtfolgeflächen. Der Endgestaltung aus Sicht des Landschaftsschutzes sowie der Ausführungszeit hinsichtlich Mehrverkehr können zugestimmt werden. Demnach wird das Vorhaben im Zuge der Interessenabwägung gemäss Art. 3 RPV gutgeheissen. Aus raumplanungsrechtlicher Sicht kann der ökologischen Ausgleichfläche am Standort Büelimoos in der Gemeinde Knonau zugestimmt werden. Das Vorhaben entspricht dem Zweck der Nutzungszone und ist somit zonengemäss im Sinne von Art. 22 Abs. 2 und 16a Abs. 1 RPG. Die Bewilligung kann erteilt werden.

2. Bodenschutzrechtliche Bewilligung Ausserhalb von Bauzonen sind Terrainveränderungen in der Regel nur auf Böden zulässig, die in ihrem Aufbau bereits massgeblich anthropogen verändert sind. Zudem muss ein zonenkonformer Nutzen, auf Landwirtschaftsflächen eine Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung, resultieren. Landwirtschaftliche Bodenaufwertung Huser Allmend Die Böden im Bereich der Huser Allmend sind anthropogen (Moorsackung infolge Entwässerung, Auffüllungen). Gemäss vorliegenden Erhebungen der Geotest AG handelt es sich um Böden der landwirtschaftlichen Nutzungseignungsklassen (NEK) 5, 6, 7 und 8. Beabsichtigt ist die Zufuhr von rund 10 000 m³ Oberboden, 130 000 m³ Unterboden und rund 1 100 000 m³ Untergrund auf einer Fläche von rund 27,7 ha. Der vorhandene Ober- und Unterboden wird vorgängig abgetragen (rund 73 000 m³ Oberboden, 22 000 m³ Unterboden) und nach Einbau des Untergrunds zur Geländemodellierung wieder aufgetragen. Bei sachgerechter Ausführung und schonender Folgebewirtschaftung resultiert damit eine relevante Zunahme der pflanzennutzbaren Gründigkeit sowie eine Verbesserung des Wasserhaushaltes und somit eine Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung. Die pflanzennutzbare Gründigkeit wird ermittelt, indem von der Bodenschicht Kies und Steine sowie verdichtete oder vernässte Zonen entsprechend ihrem Volumengehalt bzw. ihrer Ausprägung abgerechnet werden (Johann Brunner / Friedrich Jäggli / Jakob Nievergelt / Karl Peyer, Kartieren und Beurteilen von Landwirtschaftsböden, Schriftenreihe der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau 24, Zürich, 1997). Die Terrainveränderung zur landwirtschaftlichen Bodenaufwertung ist bodenschutzrechtlich zulässig. Moorregeneration Büelimoos Die Böden im Bereich der Moorregeneration Büelimoos sind gemäss vorliegenden Erhebungen der Geotest AG zu rund 65% anthropogen (Moorsackung infolge Entwässerung). Es handelt sich um Böden der NEK 2, 3, 4, 6 und 7. Beabsichtigt ist im zentralen Bereich nach Abtrag des Oberbodens unter anderem der Einbau von Schwarz- und Brauntorf

aus der Huser Allmend. Zudem soll auf den Anschlussflächen der gesamte Oberboden abgetragen werden. Im Bereich der nördlichen Anschlussfläche betrifft diese Massnahme überwiegend natürlich gewachsene Böden. Unter Würdigung der Interessen von Landwirtschaft, Naturschutz und Bodenschutz wird aus übergeordneter Sicht des ALN dem Bodenabtrag im Bereich der nördlichen Anschlussflächen (Terrainveränderung) zur ökologischen Aufwertung zugestimmt. Abgetragener Oberboden wird für die landwirtschaftliche Bodenaufwertung Huser Allmend verwertet.

Fruchtfolgeflächen Mit der landwirtschaftlichen Bodenaufwertung Huser Allmend werden voraussichtlich rund 21,4 ha Fruchtfolgeflächen (FFF) (gewichtet) der landwirtschaftlichen NEK 5 neu geschaffen. Der voraussichtliche FFF- Verlust durch den Bodenabtrag im Bereich der Moorregeneration Büelimoos beträgt rund 1,58 ha FFF (gewichtet) der NEK 2, 3, 4 und 6. Sowohl der tatsächliche FFF-Gewinn als auch der FFF-Verlust können erst nach Bauausführung abschliessend beurteilt werden. Überwachung Materialqualität Zugeführtes Boden- und Untergrundmaterial muss chemisch unbelastet sein und dessen Herkunft muss bekannt sein. Untergrundmaterial ist im Bereich der landwirtschaftlichen Bodenaufwertung Huser Allmend chemisch auf Belastungen hin zu untersuchen: Mindestens eine Probe pro 4000 m³ (lose), Analytik: Kohlenwasserstoffindex C10–C40, PAK und Schwermetalle (Übersichtsscreening), Probenahme durch fachkundiges Personal. Sachgerechter Umgang mit Boden Böden werden durch bauliche Eingriffe, durch die Lagerung von Aushub sowie möglicherweise durch Befahren und Baustelleneinrichtungen beansprucht. Dabei muss die Fruchtbarkeit der Böden erhalten bleiben. Dies erfordert einen sachgerechten Umgang mit Boden, sodass insbesondere keine Bodenverdichtungen und Vermischungen von Oberboden und Unterboden stattfinden. Zielführend sind dabei: – die Wahl geeigneter Arbeitstechniken und Maschinen; – die Berücksichtigung der Bodenfeuchte und der Bodenart; – druckabnehmende Schutzkörper (Baggermatratzen, Kieskoffer u. Ä.), die nach Möglichkeit direkt auf dem Oberboden anzulegen sind; – eine sofortige Begrünung der rekultivierten Böden sowie in den Folgejahren eine bodenschonende Bewirtschaftung. Da Böden in erheblichem Umfang beansprucht werden, ist eine bodenkundliche Fachperson erforderlich (z. B. bodenkundlicher Baubegleiter, www.soil.ch). Die Fachstelle Bodenschutz empfiehlt den Beizug der Fachperson bereits für die Ausführungsplanung. 3. Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen Huser Allmend Das Bauvorhaben umfasst eine Bodenverbesserung (Aufschüttung) und kommt in den Nahbereich, der im Rahmen der Revitalisierung des Chruzelenbachs, öffentliches Gewässer Nr. 5067, neu erstellten Bachleitung, des eingedolten Längimattbachs, öffentliches Gewässer Nr. 5069, und des Heischer Dorfbachs, öffentliches Gewässer Nr. 5068, zu liegen.

Innerhalb des vorgesehenen Raumbedarfs bzw. der festgelegten Gewässerräume der Jonen und des Heischer Dorfbachs werden keine Terrainveränderungen vorgenommen. Der Zustand, die Abflusskapazität und die statischen Verhältnisse des eingedolten Längimattbachs wurden im Bauprojekt unter Berücksichtigung der geplanten Aufschüttung ausgewiesen. Gemäss § 18 Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG, LS 724.11) bedürfen bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern und in deren Abstandsbereich einer Bewilligung der Direktion, sofern damit nicht eine konzessionspflichtige Nutzung im Sinne von § 36 Abs. 1 WWG verbunden ist. Zuständig ist gemäss der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (LS 724.112) in Verbindung mit Ziff. 1.6 Anhang zur BVV das AWEL. Als Inanspruchnahme der Oberflächengewässer gilt nach § 75 WWG deren räumliche Nutzung. Dazu gehören Bauten und Anlagen wie Gebäude, Brücken und Leitungen. Die eingedolten öffentlichen Gewässer sind nicht als eigenes Gewässergrundstück ausgeschieden (Servitutsgewässer). Für die Bodenverbesserung ist daher eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung erforderlich. Nach Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) ist der Raumbedarf für Fliessgewässer, der für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers erforderlich ist, bei allen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Grundlage für die Festlegung dieses Raumbedarfes ist die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201). Gemäss Art. 41c GSchV in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 4. Mai 2011 dürfen Anlagen im vorläufigen Gewässerraum beidseitiger Uferstreifen von 8 m plus je die Breite der Gerinnesohle) grundsätzlich nur erstellt werden, wenn sie standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen (z. B. Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken). Als standortgebunden gelten Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums/Uferstreifens angelegt werden können. Art. 38 GSchG verbietet im Grundsatz das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern. Ausnahmen kann die Behörde unter anderem bewilligen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für

die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 Bst. e GSchG). Die Ausnahmebewilligung für Überde- ckungen, die eine verbesserte landwirtschaftliche Nutzung herbeiführen, führt zu einem Eingriff in den Gewässerraum/Uferstreifen und ist unter den Bewilligungskriterien nach Art. 41c Abs. 1 GSchV zu würdigen. Die vorgesehene Bodenverbesserung kann nicht anders als geplant erstellt werden, weil die Huser Allmend als landwirtschaftlich genutzte Fläche bestehend und dieser Boden stark degradiert ist. Eine Bodenaufwertung ist nur an diesem Standort zielführend. Ein Standort im Uferstreifen des öffentlichen Gewässers ist unumgänglich. Es liegen demnach standörtliche Verhältnisse vor, welche die Erstellung einer nicht aufgrund ihres Bestimmungszwecks standortgebundenen Anlage im Gewässerraum/Uferstreifen erfordern. Die geplanten Terrainveränderungen liegen zudem auch im öffentlichen Interesse. Die Allgemeinheit hat ein Interesse an der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung und Produktion und insbesondere am Erhalt von Fruchtfolgeflächen. Die geplante Anlage ist demnach gestützt auf Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV zulässig. Zudem wird mit der Interessenabwägung der Sieber & Liechti GmbH vom 31. Oktober 2022 ausgewiesen, dass die landwirtschaftlichen Interessen höher zu gewichten sind als diejenigen der Gewässer. Die wasserbaupolizeiliche und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung sowie die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 2 Bst. e GSchG können mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Die Revitalisierung (Offenlegung) des Chruzelenbachs ist zwingender Bestandteil der Bodenverbesserung Huser Allmend und wird im separaten Wasserbauprojekt «Revitalisierung Chruzelenbach Bereich Huser Allmend (Ausdolung)» (AWEL 22-0125) durch das AWEL bewilligt. Das Wasserbauprojekt «Revitalisierung Chruzelenbach Bereich Huser Allmend (Ausdolung)» und das Projekt «Melioration Huser Allmend» sind inhaltlich und zeitlich eng miteinander verbunden. Dies bedeutet, dass eine Umsetzung der vorliegenden Projektfestsetzung ausschliesslich in Verbindung mit dem Projekt «Melioration Huser Allmend» erfolgen darf, die beiden Projekte mithin zu koordinieren sind. Die Revitalisierung des Heischer Dorfbachs ist im Rahmen der Bodenverbesserung Huser Allmend auf Stufe Vorprojekt auszuarbeiten.

Die Revitalisierung der Jonen ist nicht Bestandteil des vorliegenden Bodenverbesserungsprojekts. Büelimoos Beim Margelbach handelt sich um ein Gewässer von kommunaler Bedeutung. Der Margelbach im Büelimoos verliert bei der Moorregeneration den eigentlichen Zweck als öffentliches Fliessgewässer. Für die Aufhebung als öffentliches Gewässer wurde eine Interessenabwägung erstellt und im technischen Bericht für das Büelimoos aufgenommen. Die Wiederherstellung eines Hochmoors kommt dem ursprünglichen Zustand des Büelimooses näher als eine Revitalisierung des Margelbachs (Art. 37 Abs. 2 GSchG). Mit der geplanten Unterschutzstellung des gesamten Gebiets wird der rechtliche Status als Feuchtlebensraum zudem langfristig gesichert. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Aufhebung des Margelbachs als öffentliches Gewässer gerechtfertigt werden. Dies gilt für den Abschnitt von der Quelle bis zum geplanten Überlauf (Ü1). Die Gemeinde Knonau hat am 6. April 2022 der Statusaufhebung «öffentliches Gewässer» für den Margelbach auf Parzelle Kat.-Nr. 138 zugestimmt. Nach der Umsetzung der vorgesehenen Moorregeneration wird eine Aufhebung des Status «öffentliches Gewässer» mit Zustimmung der Gemeinde Knonau durch das AWEL, Abteilung Wasserbau, geprüft. Mit der Umsetzung der Renaturierungsmassnahmen entsteht im Büelimoos ein neuer Torfkörper mit einem Weiher. Die Drainagen im Büelimoos, die heute das Wasser im Gebiet schnell in den eingedolten Margelbach einleiten, werden entfernt. Nach der Renaturierung wird ein Teil der überschüssigen Abflüsse bei Starkniederschlagsereignissen im neuen Torfkörper und im Weiher zwischengespeichert. Durch die verzögerte Wasserabgabe werden die Abflussspitzen im eingedolten Margelbach unterhalb der Uttenbergstrasse künftig gedämpft und zeitlich verzögert. Die Moorregeneration im Büelimoos wirkt sich gemäss dem technischen Bericht auf die Abflusssituation des Margelbachs nicht nachteilig auf die Gefährdungssituation aus. Vor Baufreigabe ist eine Abschätzung zum Hochwasserschutz und zum Überlastfall zuhanden des AWEL erforderlich. Mit den Massnahmen am Margelbach (Moorregeneration) wird der natürliche, ursprüngliche Zustand im Sinne einer Revitalisierung wieder hergestellt. Aus diesem Grund sind keine Konzessionen (Stauanlage) nötig und demzufolge keine Restwassermengen zu berücksichtigen. 4. Naturschutzrechtliche Bewilligung

Die Beurteilung stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451) und die darauf gestützten Verordnungen. Das Gebiet der Huser Allmend ist eine ehemalige Moorfläche, die einst Teil einer sehr grossflächigen Moorlandschaft war. Sie wurde in den 1940er-Jahren drainiert und wird seither acker- und wiesenbaulich genutzt. Die Huser Allmend liegt aus gesamtkantonaler Sicht in einem für den Naturschutz und die Biodiversitätsförderung hoch prioritären Grossraum.

Für die Realisierung der Naturschutzfläche als Teil des ökologischen Ausgleichs (2,83 ha) ist die Parzelle Kat.-Nr. 138 Büelimoos in Knonau vorgesehen, die insgesamt 5,73 ha gross ist. Bei der Fläche handelt es sich um ein ehemaliges, drainiertes und seither intensiv landwirtschaftlich genutztes Moor. Wegen der Muldenlage und noch vorhandenen tiefen Torfschichten weist sie ein sehr hohes Potenzial für die Wiederherstellung eines Moorbiotops auf. Aus diesem Grund wurde das Büelimoos gestützt auf das Naturschutz-Gesamtkonzept (NSGK 1995) als Prioritäre Potenzialfläche für Feuchtgebiete bezeichnet. Durch die anspruchsvolle Ausgleichsmassnahme, bei der ein Torfkörper neu aufgebaut wird, werden geeignete Lebensraumbedingungen für regionstypische, seltene und gefährdete Arten von Mooren verschiedener Ausprägung geschaffen. Gleichzeitig kann damit der qualitativ gute Torf wiederverwendet und langfristig erhalten werden, der in der Huser Allmend ausgebaut werden muss. Die Fläche im Zentrum des Büelimooses wird durch die Schaffung von nährstoffarmen und artenreichen Lebensräumen auf den Randflächen (restliche 2,9 ha) sinnvoll ergänzt. Diese werden gestützt auf das NSGK realisiert und durch die Fachstelle Naturschutz finanziert. Hier sind der Abtrag der nährstoffreichen Bodenschichten, der Verschluss der Drainagen sowie eine Begrünung mit lokalem Saatgut geplant. Das Vorhaben grenzt an das Schutzgebiet «Oberrifferswilermoos», Objekt Nr. 2 gemäss der Verordnung zum Schutz von Natur- und Landschaftsgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Rifferswil vom 29. Dezember 1997 sowie an das Objekt Nr. 115 «Unterrifferswilermoos / Chruzelen / Oberrifferswilermoos» gemäss der Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (SR 451.32). In diesem Zusammenhang ist die genaue Ausgestaltung des Chruzelenbachs ein Kernelement in Bezug auf die Auswirkungen des Projekts auf die Hydrologie des Moores. Die Ausdolung des Chruzelenbachs ist Gegenstand des separaten Verfahrens «Revitalisierung Chruzelenbach Huser Allmend (Ausdolung) in Hausen am Albis». In diesem Verfahren werden daher auch die Projektauswirkungen auf das bestehende Moor beurteilt. Dem Bauvorhaben kann naturschutzrechtlich unter Berücksichtigung der Anträge zugestimmt werden. 5. Fischereirechtliche Bewilligung Der eingedolte Margelbach ist kein Fischgewässer, sodass aus Sicht

der Fischerei ein periodisches Trockenfallen des Gewässers unproblematisch ist. Eine spätere Revitalisierung des unteren Teils des Margelbachs ist aus Sicht der Fischerei auch nicht sinnvoll. Der Margelbach mündet in den Haselbach, bei dem es sich um ein Forellengewässer handelt. Da der Margelbach im Büelimoos bei der Moorregeneration in einem Weiher aufgestaut wird, erwärmt sich das stehende Wasser stärker als bei einem fliessenden Gewässer. Eine Beschattung des Weihers hilft wenig. Aus Sicht der Fischerei wird daher begrüsst, wenn im Sommer möglichst wenig erwärmtes Wasser in den Haselbach eingespiesen wird. Ein periodisches Trockenfallen des Margelbachs im Sommer wird einer Einspeisung von erwärmtem Wasser vorgezogen. Während der Bauarbeiten dürfen keine Trübungen im Margelbach bzw. im Haselbach verursacht werden. Wenn die Bauarbeiten im Herbst oder Winter durchgeführt werden, ist eine Ausnahmebewilligung für Bauen in der Fischschonzeit zu beantragen. Im untersten Abschnitt vom Büelimoos ist bei der Moorregeneration ein offener, mäandrierender Bachabschnitt vorgesehen. Die Ufer sollen insbesondere am Süd- und Westufer ausreichend bestockt werden, um die Erwärmung zu vermindern. Eine Variabilität in Breiten und Tiefen wäre wünschenswert. Entsprechende Detailpläne/Schnitte sind noch nicht vorhanden und wären von Interesse. Das ALN, Fischerei- und Jagdverwaltung, hat keine Einwände zur Umweltnotiz der Bodenverbesserung Huser Allmend. Das Vorhaben kann bewilligt werden. 6. Bewilligung Biologische Sicherheit Invasive Neophyten können bei unsachgemässem Umgang durch Bautätigkeiten weiterverbreitet werden. Dazu gehört beispielsweise das Verschieben von Boden, der vermehrungsfähige Teile (Samen, Rhizome) dieser Pflanzen enthält. Weitere Verbreitungspfade sind nicht korrekt entsorgtes Schnittgut sowie eine Weiterverbreitung durch Fahrzeuge, Maschinen und Werkzeuge, an denen fortpflanzungsfähige Teile von invasiven Neophyten haften. Zudem bieten offene Böden ideale Bedingungen für die Neuansiedlung von invasiven Neophyten. Art. 15 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV, SR 814.911) regelt die wichtigsten Aspekte beim Umgang mit invasiven Neophyten. Im Modul «Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung» der Vollzugshilfe «Bodenschutz beim Bauen» des BAFU wird die Verwertung von mit invasiven Neophyten belastetem Boden konkretisiert.

Um die gesetzlichen Anforderungen gemäss FrSV zu erfüllen, müssen folgende Massnahmen getroffen werden: – Abklärungen zum Vorkommen von invasiven Neophyten; – korrekter Umgang mit abgetragenem Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen belastet ist (Arten des Anhangs 2.1 zur FrSV bzw. Arten gemäss Modul «Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung») (Art. 15 Abs. 3 FrSV, Art. 16 VVEA);

– korrekte Entsorgung des Grünguts von invasiven Neophyten (Art. 15 Abs. 1 und 2 FrSV); – Verhinderung der Ansiedlung von invasiven Neophyten (Art. 52 Abs. 1 FrSV). Im Kapitel 6.11 der Umweltnotiz werden die relevanten Massnahmen zu invasiven Neophyten zwar beschrieben, sie werden jedoch auf der Massnahmenliste (Kapitel 7) nicht aufgeführt. 7. Strassenpolizeiliche Bewilligung Das Bauvorhaben befindet sich im Nahbereich einer Staatsstrasse und unterliegt gemäss Ziff. 1.1.1 Anhang zur BVV der Überprüfung durch das kantonale Tiefbauamt. Die Beurteilung stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen des PBG und der Verkehrserschliessungsverordnung (VErV, LS 700.4). Die Baugrundstücke befinden sich in der Landwirtschaftszone und stossen nördlich an die Route 676 Rifferswilerstrasse, die als regionale Verbindungsstrasse klassiert ist. Die Route verfügt über einen abgesetzten Rad-/Gehweg. Diese Anlagen befinden sich im Eigentum des Kantons. Sie werden teilweise über die Schulter und teilweise über Schlammsammler entwässert. Die zugehörigen Entwässerungsleitungen führen durch das von der Bodenverbesserung betroffene Gebiet zum Heischer Dorfbach bzw. zur Jonen. Der Strassenbetrieb und die Entwässerung dürfen durch die Bodenverbesserung nicht beeinträchtigt werden. Entlang der Staatsstrasse ist keine Baulinie festgesetzt und die Festsetzung einer solchen nicht nötig. In der Landwirtschaftszone bemisst sich für oberirdische Gebäude der Strassenabstand nach § 265 Abs. 1 in Verbindung mit § 267 Abs. 2 PBG. Der erforderliche Strassenabstand von 6 m ab Strassengebietsgrenze ist nicht eingehalten. Die Baugrundstücke Kat.-Nrn. 2850, 677 und 1550 sind direkt in die Staatsstrasse erschlossen. Aufgrund von topografischen Verhältnissen kann vorliegend weder eine rückwärtige noch eine zusammengefasste Erschliessung verlangt werden. Die Erschliessung bleibt unverändert. Bei den bestehenden direkten Ein- und Ausfahrten in die Staatsstrasse handelt es sich um Ausfahrten von einzelnen Zufahrtswegen in eine übergeordnete Strasse. Gemäss Anhang 2 zur VErV sind hierfür die technischen Anforderungen vom Typ B massgebend. Im Hinblick auf die erlaubte Geschwindigkeit von 80 km/h ist gemäss Anhang 3 zur VErV eine Sichtweite auf die Fahrbahn nach links und nach rechts von 110 m zu gewährleisten. Die Beobachtungsdistanz beträgt

dabei 2,5 m gemessen ab Fahrbahnrand. Der Sichtbereich muss zwischen 0,8 m und 3 m vom Niveau des Beobachtungspunkts der Ausfahrt bis hin zum Sichtendpunkt auf der Staatsstrasse hindernisfrei sein. Der Sichtendpunkt befindet sich in der Mitte der Fahrbahn. Bei der geplanten/bestehenden Ausfahrt sind die vorgeschriebenen Sichtweiten eingehalten. Aus Sicht der Strassenplanung und der Verkehrssicherheit steht dem Bauvorhaben nichts entgegen. Die strassenpolizeiliche Bewilligung kann unter Nebenbestimmungen erteilt werden. 8. Archäologische Bewilligung Die Bewilligung für das Bauvorhaben kann unter Berücksichtigung der Bedingungen und Auflagen gemäss Dispositiv XII (42) erteilt werden.

E. Aufschiebende Wirkung Aufgrund der Dringlichkeit, insbesondere weil das in nächster Zeit anfallende Aushubmaterial (Zimmerbergtunnel) in der Nähe der Huser Allmend abtransportiert werden muss, ist einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

F. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt Melioration Huser Allmend wird unter den nachfolgend genannten Bedingungen und Auflagen genehmigt.

II. Die Umsetzung des Wasserbauprojekts «Revitalisierung Chruzelenbach Bereich Huser Allmend (Ausdolung)» ist mit dem Projekt «Melioration Huser Allmend» zu koordinieren. Mit der Umsetzung darf erst begonnen werden, wenn das Projekt «Melioration Huser Allmend» ebenfalls rechtskräftig ist.

III. Die Einsprache der Gemeinde Rifferswil vom 2. Februar 2023 wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

IV. Die Einsprache von wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

V. Die Baubewilligung für die landwirtschaftliche Bodenaufwertung Huser Allmend mit der Moorregeneration Büelimoos sowie für die weiteren Bauten wird gemäss den Auflagedokumenten sowie den beiden zusätzlich erarbeiteten Dokumenten «Überarbeitung Verkehrskonzept / Auswirkung auf den Strassenlärm» und «Betriebsreglement» erteilt. Massgebende Unterlagen Huser Allmend – Technischer Bericht Bauprojekt / Gesamtbericht Bodenverbesserung Huser Allmend, 7. November 2022 – Umweltnotiz Bodenverbesserung Huser Allmend, 7. November 2022 – Verkehrskonzept «Huser Allmend», 6. Dezember 2021 – Überarbeitung Verkehrskonzept / Auswirkungen auf den Strassenlärm, 4. August 2023 – Mitbericht Fachstelle Lärmschutz, 26. September 2023 – Betriebsreglement, 29. April 2024 – Interessenabwägung Längimattbach, Chruzelenbach, 31. Oktober 2022 – Geotechnische Beurteilung Bauprojekt Huser Allmend, 24. November 2020 – Abklärungen zum Raumbedarf der öffentlichen Gewässer Huser Allmend, 12. Februar 2015 – Aktennotiz «Längimattbach, Schutz bei Überschüttung», 14. Oktober – Aktennotiz «Kubaturen Torf – Annahmen für Planung und Bewilligung», 12. November 2021 – Ökologische Bilanzierung Parzelle Nr. 682, 11. Oktober 2022 – P-12 014-1 Istzustand, 11. November 2021 – P-13 015-3 Terrain End, 3. Oktober 2022 – P-13.1 015-3 Terrain End3-Profile, 3. Oktober 2022 – P-13.2 015-3 Terrain End3-Profile b B2, 3. Oktober 2022 – P-13.3 015-3 Terrain End3-Profil Längimattbach, 3. Oktober 2022 – P-14 016-4 Bauablauf-Etappierung, 3. Oktober 2022 – P-14.1 016-4 Bauablauf-Etappierung-Profile, 3. Oktober 2022 – P-15 017-1 Schema Bodenaufbau-Detail, 11. November 2021 – P-16 018-1 Entwässerung Endzustand, 11. November 2021 – P-17 019-1 Strassenentwässerung-Situation, 3. Oktober 2022 – P-18 016-4 Situation Zufahrt Baupiste, 3. Oktober 2022 Massgebende Unterlagen Büelimoos – Technischer Bericht Büelimoos, 19. Oktober 2022 – Grundlagenpapier Torfeinbau und -setzung, am Beispiel des Büelimoos (Gemeinde Knonau), 2. September 2022 – Moorhydrologisches Pflichtenheft Büelimoos, 14. Oktober 2022

VI. Zusätzlich zu den Auflagen zu den der Meliorationsgenossenschaft «Huser Allmend» gemäss RRB Nr. 766/2019 zugesicherten Subventionen zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, gilt Folgendes: – Die Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn feststeht, wie hoch die tatsächlichen Kosten nach Abzug der Einnahmen durch den Verkauf der Fruchtfolgeflächen und der Annahmegebühren für den Aushub sind. – Sollten die Gesamtkosten der Melioration Huser Allmend mit dem Wasserbauprojekt Chruzelenbach negativ und damit gewinnbringend werden, müssen die Staatsbeiträge entsprechend dem Gewinn zurückbezahlt werden. Dies gilt für die Beiträge der Abteilung Landwirtschaft und der Fachstelle Naturschutz.

VII. Die Hälfte der neu geschaffenen Fruchtfolgeflächen ist entweder nach der Abnahme nach Bodenauftrag mit einem Garantierückbehalt (in der Regel 10%) bis zur Abnahme nach Folgebewirtschaftung oder nach der Abnahme nach Folgebewirtschaftung ohne Rückbehalt an den Kanton Zürich zu einem marktüblichen Preis abzutreten.

VIII. Die ausgeschiedene Bachparzelle des Chruzelenbachs wird nach der Rekultivierung an das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) abgetreten.

IX. Die Parzelle Kat.-Nr. 138 Büelimoos in Knonau wird ins Eigentum des Kantons (Natur- und Heimatschutzfonds) überführt. Dem Grundeigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 138 wird gemäss den vereinbarten Konditionen in der Zustimmung vom 12. Juli 2018 die Parzelle Kat.- Nr. 677 auf der Huser Allmend zugeteilt.

X. Im Rahmen der Melioration Huser Allmend ist das Vorprojekt für den Heischer Dorfbach zu erstellen.

XI. Die Auszahlung der zugesicherten Staatsbeiträge richtet sich nach den mit dem Budget bewilligten Krediten und erfolgt, wenn neben den Vorgaben in RRB Nr. 766/2019 die nachstehenden Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorliegen: (1) Projektänderungen bedürfen der Zustimmung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN), Abteilung Landwirtschaft. (2) Mehrkosten sind so früh wie möglich zu melden.

XII. Die Projektgenehmigung und die Baubewilligung werden an folgende Bedingungen und Auflagen geknüpft: (3) Die Arbeiten sind technisch einwandfrei auszuführen. (4) Projektänderungen bedürfen der Zustimmung des ALN, Abteilung Landwirtschaft.

(5) Die Routen des überarbeiteten Verkehrskonzepts für Lastwagen, die Material zum Projekt Melioration Huser Allmend bringen oder nach dem Ablad für eine nächste Fuhre Boden- oder Aushubmaterial für die Huser Allmend zurückfahren, sind zwingend zu beachten. Das bedeutet insbesondere, dass Lastwagen, die Material auf die Huser Allmend von den Gemeinden Hausen a. A., Kappel a. A., Aeugst a. A., Hedingen, Bonstetten, Stallikon und Wettswil bringen oder für eine nächste Fuhre aus diesen Gemeinden zurückfahren, nicht über Oberrifferswil (via Route 1) fahren dürfen. Wenn eine Chauffeurin oder ein Chauffeur nach dem Ablad auf der Huser Allmend zu einer anderen Baustelle fährt, gilt im Falle eines erneuten Transports auf die Huser Allmend wiederum der Routenplan. Wenn keine weitere Fuhre auf die Huser Allmend ansteht oder die Chauffeurin bzw. der Chauffeur zu ihrem bzw. seinem Geschäftsstandort fährt, können keine Vorgaben mehr gemacht werden, sodass die Route frei gewählt werden kann. (6) Das Betriebsreglement in der Fassung vom 29. April 2024 ist einzuhalten. Auf den Lieferscheinen müssen das Kontrollschild des Lastwagens, der Name der fahrenden Person, die notierende Person und die vorgegebene und die gefahrene Route vermerkt werden. (7) Es ist ein Verkehrsmonitoring zur Einhaltung des Verkehrskonzepts durchzuführen. Hierfür werden Abweichungen von den zugeteilten Routen anhand der Lieferscheine erfasst und von der Bauherrschaft anfänglich alle vier Monate, später nach Bedarf dem unabhängigen Kontrollorgan gemeldet. Weiter haben periodische Kontrollen stattzufinden. Die Kontrolle der gefahrenen Routen kann alternativ mittels einer GPS- Ortung des Lastwagens erfolgen. (8) Es ist ein unabhängiges Kontrollorgan einzusetzen. – Das unabhängige Kontrollorgan überprüft den Nutzen und die Einhaltung der Verkehrslenkung und die Ergebnisse des Verkehrsmonitorings periodisch. Es kontrolliert und bespricht die Belastungen, die Fahrtenstatistik, die Ergebnisse der Kontrollen, die Reaktionen aus der Bevölkerung und weitere Einflussfaktoren (z. B. bevorstehende Strassensperrungen) und definiert allfällige Massnahmen (u. a. zur Verkehrslenkung), die vom ALN geprüft und angeordnet werden. – Das unabhängige Kontrollorgan besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der am meisten betroffenen Gemeinden (Hausen a. A.,

Rifferswil, Mettmenstetten) sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Meliorationsgenossenschaft Huser Allmend und des ALN. – Das unabhängige Kontrollorgan ist ausschliesslich dem ALN Rechenschaft schuldig; nur dieses Amt ist gegenüber dem unabhängigen Kontrollorgan weisungsbefugt.

– Das unabhängige Kontrollorgan tagt anfänglich alle vier Monate, später nach Bedarf. – Die Bauherrschaft wird verpflichtet, das unabhängige Kontrollorgan zu dokumentieren und ihm umfassend zu berichten. – Das ALN überwacht die Einhaltung des Betriebsreglements (insbesondere von dessen Ziff. 3) und sanktioniert Verstösse. – Das ALN als Bewilligungsbehörde und technische Leitung der Melioration Huser Allmend hat die Aufsicht über das unabhängige Kontrollorgan (auch bezüglich Einhaltung des Betriebsreglements) und kontrolliert insbesondere, ob die Kontrolle und Auswertung in Bezug auf das Verkehrskonzept neutral und angemessen erfolgt. – Das ALN kann dem unabhängigen Kontrollorgan bei Bedarf verbindliche Anordnungen erteilen, unter anderem bezüglich dessen Amtsführung, der Einhaltung des Betriebsreglements, einer allfälligen Anpassung der Verkehrslenkung und der Durchsetzung des Verkehrskonzepts. (9) Die Torftransporte von der Huser Allmend ins Büelimoos sowie die Boden- und Aushubtransporte vom Büelimoos auf die Huser Allmend sowie alle Leerfahrten müssen über Uttenberg erfolgen. Strassenpolizeiliche Bedingungen und Auflagen (10) Die Sicht bei der Ausfahrt von Kat.-Nr. 676 auf die Rifferswilerstrasse muss (gemessen vom Beobachtungspunkt 2,5 m hinter dem Fahrbahnrand und in der Mitte der Ausfahrt) nach links und nach rechts mindestens auf 110 m frei sein. Der Sichtbereich (Dreieck zwischen Beobachtungspunkt und Sichtendpunkt auf der Staatsstrasse) muss zwischen 0,8 m und 3 m vom Niveau des Beobachtungspunkts der Ausfahrt bis hin zum Sichtendpunkt auf der Staatsstrasse hindernisfrei sein. Im Sichtbereich der Ausfahrt in die Staatsstrasse dürfen Bepflanzungen, Zäune, Mauern, Werbeträger, Böschungen und dergleichen höchstens 80 cm hoch sein. Dabei dürfen sie die gesamten Sichtbereiche nicht beeinträchtigen. (11) Allfällige Anpassungsarbeiten an das Staatsstrassengebiet, die zulasten der Bauherrschaft gehen, sind im Einvernehmen mit der Strassenregion II vorzunehmen. Die Beendigung derselben ist ihr zu melden. (12) Entlang der Rifferswilerstrasse ist zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ein Bankett mit einer Breite von 50 cm und einem Retourgefälle von mindestens 6% zu erstellen. (13) Die ersten 6 m der Ein-/Ausfahrt sind mit einem festen Belag zu versehen.

(14) Vom privaten Grund darf kein Oberflächenwasser auf den öffentlichen Grund fliessen. Allenfalls sind Entwässerungsanlagen zu erstellen. Sickerbeläge aller Art gelten nicht als Entwässerungsanlage.

(15) Der Nachweis, dass die Strassenentwässerung auch mit dem Projekt funktionstüchtig bleibt, wurde noch nicht abschliessend erbracht. Entlang der Rifferswilerstrasse ist eine Drainageleitung und gemäss Querprofil b und g eine Sickermulde vorgesehen. Die Mulde ist ausreichend gross zu dimensionieren, sodass bei einem jährlichen Niederschlagsereignis das Wasser der Strasse und vom Landwirtschaftsland aufgenommen werden kann. (16) Vor Baubeginn muss zuhanden der Strassenregion II ein Strassenzustandsprotokoll aufgenommen werden. Dieses bildet die Grundlage zur Ermittlung allfälliger Schäden nach der Bauvollendung. (17) Bauliche Massnahmen während der Bauzeit (Baustellenzufahrt, Installationen, Abschrankungen, Materialablagerungen usw.) an der Staatsstrasse sind im Einvernehmen mit der Strassenregion II zu treffen. (18) Durch Transportfahrzeuge verunreinigte Fahrbahnen der Rifferswilerstrasse sind sofort zu reinigen. Im Unterlassungsfall wird die Reinigung auf Kosten der Bauherrschaft durch das Tiefbauamt angeordnet (§ 27 Abs. 1 Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Fehlbare können überdies mit Busse bestraft werden (§ 42 StrG). (19) Gestützt auf § 327 Abs. 3 PBG und § 24 Abs. 2 BVV hat das ALN die Strassenregion II zur abschliessenden Baukontrolle beizuziehen. Naturschutzrechtliche Bedingungen und Auflagen (20) Die ökologischen Ausgleichsflächen sind grundeigentümerverbindlich zu sichern. Die Parzelle Kat.-Nr. 138 Büelimoos in Knonau wird ins Eigentum des Kantons, Natur- und Heimatschutzfonds, überführt und mittels Schutzverordnung gesichert. Naturschutzrechtliche Bedingungen und Auflagen Büelimoos (21) Die Massnahmen gemäss Technischem Bericht der Naturplan AG vom 19.Oktober 2022 sind umzusetzen. (22) Die Kostenaufteilung, der Umgang mit Mehrkosten und die Rückerstattung für die Aufwertungsmassnahme im Büelimoos wurden zwischen der Meliorationsgenossenschaft, der Fachstelle Naturschutz und der Abteilung Landwirtschaft vereinbart («Huser Allmend: Einigung zwischen der Meliorationsgenossenschaft Huser Allmend und der Fachstelle Naturschutz zur Umsetzung und Finanzierung der ökologischen Ausgleichsmassnahmen» vom 3. Mai 2022). (23) Die Arbeiten sind durch Fachpersonen in Ökologie und Moorhydrologie zu begleiten. Die von der Fachstelle Naturschutz genehmigten Pflichtenhefte sind umzusetzen. (24) In den Randbereichen um den neugestalteten Torfkörper sind

durch Bodenabtrag nährstoffarme Verhältnisse zu schaffen. Die Abtragstiefe ist aufgrund der vor Ort vorgefundenen Gegebenheiten zu bestimmen.

(25) Die Massnahmen sind nur bei trockener Witterung und möglichst bodenschonend (Raupen, Baggermatratzen usw.) auszuführen. Ist ein bodenschonendes Arbeiten nicht möglich, sind die Bauarbeiten einzustellen. (26) Die Qualität des ausgebauten Torfs ist vor dem Einbau insbesondere hinsichtlich der Hauptansprüche (geringer Zersetzungsgrad, hohe Wasserrückhaltekapazität, möglichst tiefer pH-Wert) durch die Fachperson Moorhydrologie zu überprüfen und muss von ihr zum Einbau freigegeben werden. (27) Der Torf ist beim Ausbau gemäss seiner Qualität und dem Zersetzungsgrad zu triagieren und ohne Zwischenlagerung unmittelbar wieder zu verbauen. (28) Die gesamte Torfmenge ist in einem möglichst engen Zeitraum einzubauen. Es ist zu prüfen, ob der Abbau des Torfs in Etappe 6 vorgezogen und gleichzeitig mit oder unmittelbar anschliessend an den Abbau des Torfs in Etappe 1 erfolgen kann. (29) Die Ergebnisse aus den laufenden Vermessungen und Bodensondierungen in zwei Untersuchungsgebieten sind beim Einbau des Torfs zu berücksichtigen. Das von der Fachstelle Naturschutz genehmigte Vorgehen beim Torfeinbau («Grundlagenpapier Torfeinbau und -setzung» vom 2. September 2022 und «Technischer Bericht Regenerationsmassnahmen, ökologische Ausgleichsmassnahmen Bodenverbesserung Huser Allmend» vom 19. Oktober 2022) ist umzusetzen. (30) Das Unterhalts- und Pflegekonzept für das Büelimoos ist von der Fachstelle Naturschutz vor dem Baustart des Büelimooses genehmigen zu lassen und entsprechend umzusetzen. (31) Die Begrünung der Flächen hat mit autochthonem Saatgut, d. h. durch Direktbegrünung und mit Vegetationssoden (Torfmoos) aus möglichst nahe gelegenen, artenreichen Flächen mit ähnlichen Standortvoraussetzungen zu erfolgen. In Ergänzung dazu ist lokal gesammeltes Saatgut von seltenen Arten und von Arten anzusäen, die bei der Direktbegrünung nicht übertragen werden. Falls überkommunale Schutzgebiete als Spenderflächen vorgesehen sind, hat die Entnahme in Absprache mit der Fachstelle Naturschutz über die «Drehscheibe Direktbegrünung» zu erfolgen. Die übertragenen Arten sind zuhanden der Erfolgskontrolle zu dokumentieren. (32) Nach Fertigstellung ist eine Erfolgskontrolle durch Fachpersonen in Ökologie und Moorhydrologie zur Überprüfung der gesetzten ökologischen Ziele und der gewählten Massnahmen durchzuführen, wie in Kapitel 6 des Technischen Berichts (Naturplan, 4. November 2021)

beschrieben. Ein detailliertes Konzept der Erfolgskontrolle ist vor dem Baustart des Büelimooses von der Fachstelle Naturschutz genehmigen zu lassen und umzusetzen.

(33) Die neu gestalteten Flächen sind während der Bauphase und insbesondere während der Entwicklung zur Zielvegetation regelmässig auf Problempflanzen zu kontrollieren und auftretende Bestände sind umgehend zu bekämpfen. (34) Die Fachstelle Naturschutz ist über den Baustart frühzeitig zu informieren und nach Abschluss der Arbeiten zur Abnahme einzuladen. Für die Gestaltung der Randflächen hat die Fachstelle Naturschutz in der Oberbauleitung vertreten zu sein. Naturschutzrechtliche Bedingungen und Auflagen Huser Allmend (35) Für die Hecke auf Parzelle Kat.-Nr. 682, ist angemessener Ersatz nach Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und Art. 14 Abs. 6 und 7 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu leisten. Die gestützt auf die Bilanzierungsmethode «RENAT 2018» erarbeitete und von der Fachstelle Naturschutz genehmigte Ersatzmassnahme ist umzusetzen. (36) Die Waldameisenkolonie ist durch eine Fachperson an eine geeignete Stelle in der näheren Umgebung umzusiedeln. Fischereirechtliche Bedingungen und Auflagen Fischereirechtliche Bedingungen und Auflagen Büelimoos (37) Es ist mit einer Wasserhaltung zu arbeiten. (38) Die Ufer- und Gerinnegestaltung des Bachs hat sich am natürlichen Zustand zu orientieren. (39) Allfällige Ufersicherungen müssen ingenieurbiologisch erfolgen. (40) Insbesondere auf den Süd- und Westufern ist auf eine ausreichende Bestockung zu achten. (41) Die Arbeiten müssen in der Ausführungsphase in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fischereiaufseherin oder dem zuständigen Fischereiaufseher erfolgen. Sie oder er ist dazu spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten zu kontaktieren. Archäologische Bedingungen und Auflagen (42) Vor Baufreigabe ist der Baubeginn mit der Kantonsarchäologie abzusprechen, damit die notwendigen Sondierungen und Rettungsgrabungen geplant werden können. Für die Durchführung ist genügend Zeit einzuräumen. (43) Kommen Funde zum Vorschein, darf die Fundsituation nicht verändert werden, solange keine Mitarbeitenden der Kantonsarchäologie anwesend sind. Die Funde sind dem Gemeinderat der Gemeinde Hausen a. A. und der Kantonsarchäologie umgehend anzuzeigen. (44) Den Anordnungen der Kantonsarchäologie ist Folge zu leisten. (45) Allfällige Schutzmassnahmen bleiben vorbehalten.

Wasserbauliche Bedingungen und Auflagen Wasserbauliche Bedingungen und Auflagen Huser Allmend (46) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Wasserbauten vom 25. Januar 1993 (Fassung vom 21. Januar 2005) sind einzuhalten. (47) Der Uferstreifen zu den öffentlichen Gewässern ist sauber zu halten und darf ohne Bewilligung nicht mit weiteren Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen (wie Park-, Container-, Kompost-, Grill- und Sitzplätze, Stützmauern, Zäune, Wege, Treppen, Zufahrten, Beleuchtungskandelaber, Leitungen, Lichtschächte, Notausstiege, Terrassen, Balkone, Terrainveränderungen usw.) überstellt oder zur Ablagerung von Materialien genutzt werden. (48) Zum Zeitpunkt der vorgesehenen Bodenverbesserung muss die bestehende Dole des Chruzelenbachs ausser Betrieb sein bzw. das Wasserbauprojekt «Revitalisierung Chruzelenbach (Ausdolung)» vollständig umgesetzt sein. (49) Vor Baufreigabe der Schüttungen im Bereich der Bachleitungen sind die statisch bedingten Schutzmassnahmen (Auflast, Setzungen) der Leitungen mit dem AWEL, Abteilung Wasserbau, festzulegen. (50) Bei einer von der zuständigen Behörde angeordneten wasserbaulichen Massnahme hat die Inhaberin oder der Inhaber dieser Bewilligung oder ihre bzw. seine Rechtsnachfolgerin oder ihr bzw. sein Rechtsnachfolger die Änderungen oder Ergänzungen, die an ihrer bzw. seiner Anlage notwendig werden, auf eigene Kosten durchzuführen bzw. die entstehenden Mehrkosten zu vergüten. Die Beseitigung der Baute kann zur Realisierung eines Wasserbauprojekts ohne jeden Anspruch auf Ersatz angeordnet werden. (51) Die Gestaltung der Ausgleichsflächen entlang der öffentlichen Gewässer hat den gewässerökologischen Grundsätzen zu entsprechen. (52) Die Verlegung der Kläristrasse hat entsprechend Anhang 4 des Berichts zum Vorprojekt vom August 2017 (ilu AG) entlang des rechtsgültig festgelegten Gewässerraums des Heischer Dorfbachs zu erfolgen, sodass der vorgesehene Raum für die Anbindung (Vernetzung) Jonen / Heischer Dorfbach zur Verfügung steht. (53) Im Bereich der ARA dürfen innerhalb des rechtsgültig festgelegten Gewässerraums (zwischen Heischer Dorfbach und verlegter Kläristrasse) keine Terrainveränderungen vorgenommen werden. (54) Der Gewässerraum der Jonen wurde im vereinfachten Verfahren festgelegt und ist rechtsgültig. Der Anteil des Gewässerraums «Längimattbach» wird im Rahmen der Bodenaufwertung Huser Allmend mit

3,5 m der Jonen zugeschlagen. Bei der Umsetzung des Bodenprojekts müssen die 3,5 m Gewässerraum zwingend berücksichtigt werden. Dieser Streifen darf nicht durch Schüttungen oder Anlagen und Bauten beansprucht werden und wird letztlich der Jonen zugeschlagen.

(55) Gemäss Gefahrenkartierung Naturgefahren Knonauer Amt (2013), Gemeinde Hausen a. A., liegt die östlich des Stammperimeters liegende ARA Hausen a. A. in einem Bereich einer mittleren Hochwassergefährdung (blauer Gefahrenbereich). Die Hochwassergefährdung wird durch den Heischer Dorfbach verursacht, der bei einem 300-jährlichen Hochwasser einen Spitzenabfluss von 19,5 m³/s aufweist und im Bereich der ARA zu rechtsseitigen Ausuferungen führt. Bei der ARA handelt es sich um ein Sonderrisiko-Objekt mit erhöhten Schutzzielen (Prüfung eines Extremhochwassers EHQ). Die im Bauprojekt zur Bodenverbesserung Huser Allmend geplanten Hochwasserschutzmassnahmen im Bereich der ARA sind umzusetzen (umlaufender Damm). Wasserbauliche Bedingungen und Auflagen Büelimoos (56) Der Margelbach verliert den eigentlichen Zweck als öffentliches Fliessgewässer. Unter Vorbehalt der Stellungnahmen weiterer Fachstellen wäre nach Umsetzung der vorgesehenen Moorregeneration eine Aufhebung des Status «öffentliches Gewässer» mit Zustimmung der Gemeinde Knonau durch das AWEL, Abteilung Wasserbau, entsprechend zu prüfen. (57) Die Moorregeneration im Büelimoos wirkt sich gemäss dem Technischen Bericht auf die Abflusssituation des Margelbachs nicht nachteilig auf die Gefährdungssituation aus. Vor Baufreigabe ist zuhanden des AWEL, Abteilung Wasserbau, eine Abschätzung zum Hochwasserschutz und zum Überlastfall erforderlich, insbesondere für den Weiler Margel sowie für den offenen Bachabschnitt vor der Uttenbergstrasse. Dazu kann im Bereich der Moorregeneration am Punkt «Uttenbergstrasse» der Ist-Zustand mit dem Zustand nach Moorregeneration verglichen werden. Es ist keine Detailberechnung erforderlich, eine Abschätzung reicht aus. (58) Mit den Massnahmen am Margelbach (Moorregeneration) wird der natürliche, ursprüngliche Zustand im Sinne einer Revitalisierung wieder hergestellt. Aus diesem Grund sind keine Konzessionen (Stauanlage) nötig und keine Restwassermengen zu berücksichtigen. Bodenschutzrechtliche Bedingungen und Auflagen (59) Bei der Planung und Ausführung bodenrelevanter Arbeiten sind die Vorgaben der Richtlinien für Bodenrekultivierungen des Kantons Zürich vom Mai 2003 massgebend (Richtlinien unter boden.zh.ch). (60) Abgetragener Boden muss nach den Vorgaben der Vollzugshilfe «Verwertungseignung von Boden», BAFU 2021, beurteilt und gesetzeskonform verwertet oder entsorgt werden.

(61) Es ist eine bodenkundliche Fachperson (www.soil.ch) beizuziehen. Für die bodenkundliche Fachperson ist das Pflichtenheft der Fachstelle Bodenschutz (boden.zh.ch) oder ein anderes Pflichtenheft, das vor Beginn der Bodenarbeiten durch die Fachstelle Bodenschutz (bodenschutz@bd.zh.ch) zu genehmigen ist, verbindlich. (62) Vor Baubeginn ist der Fachstelle Bodenschutz des Kantons Zürich die bodenkundliche Fachperson mitzuteilen. Zusätzliche Bedingungen und Auflagen im Bereich der landwirtschaftlichen Bodenaufwertung Huser Allmend (63) Der rekultivierte Boden muss eine pflanzennutzbare Gründigkeit von mindestens 50 cm aufweisen und die Anforderungen an die landwirtschaftliche Nutzungseignungsklasse 5 erfüllen. (64) Zugeführtes Boden- und Untergrundmaterial muss chemisch unbelastet sein und dessen Herkunft muss bekannt sein. Untergrundmaterial ist im Bereich der landwirtschaftlichen Bodenaufwertung Huser Allmend chemisch auf Belastungen hin zu untersuchen: Mindestens eine Probe pro 4000 m³ (lose), Analytik: Kohlenwasserstoffindex C10–C40, PAK und Schwermetalle (Übersichtsscreening), Probenahme durch fachkundiges Personal. (65) Für die Folgebewirtschaftung nach Bodenauftrag sind unter anderem folgende Vorgaben einzuhalten: drei Jahre Wiese ohne Beweidung, im ersten Jahr kein Eingrasen und in den ersten zwei Jahren keine Gülle. (66) Unmittelbar nach Abschluss der Bodenauftragsarbeiten der jeweiligen Etappen sind die Fachstelle Bodenschutz und die bodenkundliche Baubegleitung zur Abnahme nach Bodenauftrag einzuladen. Vorgängig ist der Fachstelle Bodenschutz die Bauausführung wie folgt zu dokumentieren: Plan ausgeführtes Bauwerk als PDF und im Format DXF oder Shapefile (gegebenenfalls mit Entwässerungsmassnahmen), Schichtaufbau des Bodens (Mächtigkeit Ober-/Unterboden) und Angaben zur Erreichung des Rekultivierungsziels sowie zum zugeführten Boden und Untergrund (Herkunft: Gemeinden/Parzellen, Kubaturen, gegebenenfalls Belastungskategorien). (67) Nach Ablauf der Folgebewirtschaftung sind die Fachstelle Bodenschutz und die bodenkundliche Baubegleitung zur Abnahme nach Folgebewirtschaftung einzuladen. Vorgängig sind der Fachstelle Bodenschutz in einer Dokumentation der Grobverlauf der Folgebewirtschaftung (Kulturen, besondere Vorkommnisse) sowie die landwirtschaftliche Nutzungseignung und pflanzennutzbare Gründigkeit des rekultivierten Bodens aufzuzeigen.

Zusätzliche Bedingungen und Auflagen im Bereich der Moorregeneration Büelimoos (68) Vor Baubeginn sind der Fachstelle Bodenschutz die konkreten Massnahmen für die ökologische Aufwertung der Anschlussflächen mitzuteilen. (69) Geeigneter abgetragener Boden muss gemäss der Beurteilung verwertet werden. (70) Unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten ist der Fachstelle Bodenschutz das ausgeführten Bauwerk hinsichtlich Flächen mit baulichen Eingriffen in Böden durch die bodenkundliche Fachperson wie folgt zu dokumentieren: Pläne als PDF und im Format DXF oder Shapefile, Quantifizierung der Fruchtfolgeflächenverluste, Verwertung von abgetragenem Boden, Massnahmen zum sachgerechten Umgang mit Boden, der Erhalt bzw. die Wiederherstellung der Fruchtbarkeit sämtlicher temporär beanspruchter Böden. Bedingungen und Auflagen hinsichtlich invasiver Neophyten (Sektion Biosicherheit) (71) Vor Beginn der jeweiligen Bauetappe bzw. des jeweiligen Bauvorhabens ist während der Vegetationsperiode (Mitte Mai bis Mitte Oktober) abzuklären, ob invasive Neophyten im Projektperimeter vorkommen. Die Ergebnisse der Erhebungen sind zu dokumentieren. (72) Beim Umgang mit biologisch belastetem Boden/Untergrund (Bodenabtrag/Bodenauftrag) sind die «Empfehlungen des Cercle Exotique zum Umgang mit biologisch belastetem Boden» und das Modul «Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung» des BAFU zu beachten. Bei Belastungen mit Asiatischem Staudenknöterich oder Essigbaum ist eine Fachperson mit Befugnis zur privaten Kontrolle (Ziff. 3.10 Anhang zur Besonderen Bauverordnung I [Altlastenberater/in] [Liste unter zh.ch/de/planen-bauen/baubewilligung/private-kontrol-le.html#- 86389873]) beizuziehen und vor Baubeginn das Zusatzformular «Be� - lastete Standorte und Altlasten (einschliesslich mit Neobiota belastete Standorte)» bei der Sektion Altlasten einzureichen. (73) Ambrosia, Riesenbärenklau und Schmalblättriges Greiskraut (ganze Pflanzen) sowie unterirdische Pflanzenteile (Rhizome, Wurzeln) des Asiatischen Staudenknöterichs und des Essigbaums sind in einer Kehrichtverwertungsanlage (KVA) zu entsorgen. Fortpflanzungsfähiges Material der übrigen invasiven Neophyten ist in einer professionellen Platz- und Boxenkompostierung, einer Co-Vergärungsanlage mit Hygienisierungsschritt, einer Feststoffvergärungsanlage oder einer KVA zu entsorgen.

(74) Während der Bauphase sind offene Böden (Bodendepots, Installationsplätze, temporäre Rohböden) und Flächen mit lückiger Vegetation regelmässig auf das Vorhandensein von invasiven Neophyten zu kontrollieren (mindestens vier Kontrollen pro Vegetationsperiode). Aufkommende invasive Neophyten sind zu bekämpfen. Bodendepots und längere Zeit brachliegende Flächen sind so rasch wie möglich zu begrünen. (75) Endgestaltete Flächen sind, sofern andere Auflagen, insbesondere des Naturschutzes, nicht dagegensprechen, so rasch wie möglich zu begrünen. Sie sind, bis sich die Zielvegetation entwickelt hat, regelmässig bezüglich invasiver Neophyten zu kontrollieren (mindestens vier Kontrollen pro Vegetationsperiode). Aufkommende invasive Neophyten sind zu bekämpfen. (76) Die Massnahmen zu invasiven Neophyten sind durch die bodenkundliche Baubegleitung zu begleiten und zu dokumentieren. Zusätzliche Bedingungen und Auflagen für Flächen des ökologischen Ausgleichs (77) Die Übergabe der Kontrolle und Bekämpfung von invasiven Neophyten (Pflege der Grünflächen) an den regulären Unterhalt ist so zu organisieren, dass eine lückenlose Pflege sichergestellt ist. (78) In das Unterhalts- und Pflegekonzept ist die Neophytenkontrolle und -bekämpfung zu integrieren. (79) Die Flächen sind von invasiven Neophyten möglichst freizuhalten. (80) In die Erfolgskontrolle ist der Aspekt invasive Neophyten zu integrieren. Kommunale Vorgaben (81) Vor Baufreigabe ist der Baustelleninstallationsplan der kommunalen Baubehörde zur Genehmigung vorzulegen. (82) Die kommunale Baubehörde ist zu folgenden Pflichtkontrollen frühzeitig aufzubieten: Abnahme Werkleitungen, Abnahme Zwischenetappen, Schlusskontrolle. (83) Die Nutzung von öffentlichem Grund ist bewilligungspflichtig. Es ist frühzeitig ein Gesuch auf der Gemeinde einzureichen. (84) Neue Entwässerungs- und Kanalisationsleitungen sind vor deren Ausführung durch die kommunale Baubehörde genehmigen zu lassen. Vor dem Eindecken sind neue Werkleitungen durch die Gemeindeingenieurin oder den Gemeindeingenieur einmessen zu lassen. (85) Der kommunalen Baubehörde sind die jeweiligen Baujournale zu den Baustellenrapporten zur Kenntnisnahme zuzustellen. Werden an Baurapporten kommunale öffentliche Interessen abgehandelt, ist die Baubehörde an die Rapporte einzuladen.

XIII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

XIV. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

XV. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung F teilweise nicht öffentlich.

XVI. Mitteilung an – Meliorationsgenossenschaft Huser Allmend, c/o Karl Burkard, Im Graben 1, 8915 Hausen am Albis – Gemeindeverwaltung Hausen am Albis, Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis – Gemeindeverwaltung Knonau, Stampfistrasse 1, 8934 Knonau – Gemeindeverwaltung Rifferswil, Jonenbachstrasse 1, 8911 Rifferswil – – ARGE Huser Allmend, c/o ilu AG, Zentralstrasse 2a, 8610 Uster – Baudirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Ordinance on the Avoidance and the Disposal of Waste, Art. 16 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, April 22, 2025, August 1, 2025, December 1, 2025, January 1, 2026, and August 1, 2026.
  • Federal Act on Spatial Planning, Art. 16a, Art. 22, and Art. 25a — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2026, April 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Raumplanungsverordnung, Art. 3 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2026, May 20, 2026, and July 1, 2026.
  • Waters Protection Ordinance, Art. 41c — read in the version of February 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025, August 1, 2025, and December 1, 2025.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 27 and Art. 42 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.
  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 265, Art. 267, Art. 309, and Art. 327 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025.
  • Federal Act on the Protection of Waters, Art. 37 and Art. 38 — read in the version of February 1, 2023; the act was consolidated again on August 1, 2025.
  • Ordinance on the Handling of Organisms in the Environment, Art. 15 — read in the version of September 1, 2024; the act was consolidated again on December 1, 2025.