Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1157/2024

Verein kokon, Krisenintervention und Opferhilfe für Kinder und Jugendliche in Not, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. November 2024

1157. Verein kokon, Krisenintervention und Opferhilfe für Kinder und Jugendliche in Not, Zürich (Beitragsberechtigung, Erneuerung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Beschluss Nr. 1081/2022 erneuerte der Regierungsrat die Beitragsberechtigung für den Verein kokon, Krisenintervention und Opferhilfe für Kinder und Jugendliche in Not (Verein kokon), Zürich, für die Jahre 2023 bis 2024. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 beantragt der Verein kokon die Erneuerung der Beitragsberechtigung für die Jahre 2025 und 2026.

B. Würdigung Der Verein kokon gewährleistet Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die Opfer von Straftaten geworden sind oder in akuten Krisen stecken, eine rasche und niederschwellige Beratung, Unterstützung und Weitervermittlung während sieben Tagen in der Woche, 24 Stunden am Tag. Ergänzend zur Opferberatung stellt der Verein kokon die sozialpädagogische Begleitung von Opfern bei der Erstansprache nach einem Vorfall sicher bis die ambulante Beratung in den Kinder- und Jugendhilfezentren bzw. Sozialzentren einsetzt und berät Fach- und Bezugspersonen. Der Verein kokon übernimmt damit eine wichtige zusätzliche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe, die durch die Opferhilfe nicht abgedeckt wird.

C. Beitragsberechtigung und Finanzielles Der Verein kokon erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann daher antragsgemäss gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ab 2025 für die Dauer von zwei Jahren erteilt werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von neuen oder gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung für den Verein kokon, Krisenintervention und Opferhilfe für Kinder und Jugendliche in Not, Zürich, wird mit Wirkung ab 1. Januar 2025 erneuert. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2026. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2025 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Verein kokon, Krisenintervention und Opferhilfe für Kinder und Jugendliche in Not, Aemtlerstrasse 17, 8003 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli