RRB Nr. 1159/2024
Anfrage Edith Häusler-Michel, Kilchberg, Wilma Willi, Stadel, und Jasmin Pokerschnig, Zürich, betreffend Sind unsere Kläranlagen und Entlastungssysteme genügend für die immer häufiger werdenden Starkniederschläge ausgerüstet?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 275/2024
Sitzung vom 13. November 2024
1159. Anfrage (Sind unsere Kläranlagen und Entlastungssysteme genügend für die immer häufiger werdenden Starkniederschläge ausgerüstet?) Die Kantonsrätinnen Edith Häusler-Michel, Kilchberg, Wilma Willi, Stadel, und Jasmin Pokerschnig, Zürich, haben am 2. September 2024 folgende Anfrage eingereicht: Mit den Starkniederschlägen wie in diesem Sommer kommen die Niederschlagsentlastungssysteme in den Gemeinden und auch Kläranlagen immer mehr unter Druck. Im Kanton Zürich reinigen 63 Kläranlagen die Abwässer aus Siedlung und Strassenraum. Gemäss Gewässerschutzgesetz ist verschmutztes Abwasser zu behandeln, nicht verschmutztes, wenn immer möglich, zu versickern. Aber durch die zunehmende Versiegelung des Bodens sowie durch Bebauung und Infrastruktur wird der natürliche Weg des Niederschlagswassers in den Boden weitgehend unterbunden. Das Wasser wird direkt in das Kanalsystem eingeleitet. Immer häufiger bringen Starkniederschlagsereignisse daher die Aufnahmekapazität der Kanalsysteme an ihre Grenzen – mit oft Folgen für die Kläranlagen und die Gewässer. Als Ergänzung zu den altbewährten Entwässerungssystemen, bei welchen das Wasser überwiegend in den Kanal abgeleitet wird, gibt es eine Reihe an Möglichkeiten, nachhaltig mit Niederschlagswasser umzugehen und so die Kanalsysteme zu entlasten. Ich bitte den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie oft kam es in der letzter Zeit vor, dass vor allem kleinere und mittelgrosse Kläranlagen entlastet werden mussten, indem das Mischwasser in die nächsten Gewässer abgeleitet wurde?
2. Welche Ergänzungen zu den altbewährten Entlastungssystemen müssten die Gemeinden angesichts der steigenden Anzahl von Starkregenereignissen umsetzen, damit weniger Niederschlagswasser in die Kanalisationssysteme läuft?
3. Das AWEL ist für das Entlastungsmanagement der Gemeinden verantwortlich und führt neben Beratungen auch Kontrollen durch. Wie viele Kontrollen pro Jahr können durchgeführt werden?
4. Welchen Hebel hat der Regierungsrat, um ggf. bereits vorhandene Verordnungen auch durchzusetzen?
5. Die Stadt Zürich will mit dem System Schwammstadt der Problematik der Starkregenfälle mit Entlastung entgegenwirken und gleichzeitig das Regenwasser für die Bewässerung nützen. Welche Massnahmen sind kurz- bis mittelfristig geplant, um ein besseres Regenwassermanagement in den Gemeinden umzusetzen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Edith Häusler-Michel, Kilchberg, Wilma Willi, Stadel, und Jasmin Pokerschnig, Zürich, wird wie folgt beantwortet:
In den letzten Jahren wurden zwei aufeinander abgestimmte Vorlagen ausgearbeitet und an den Kantonsrat überwiesen, welche die Aspekte der zunehmenden Trockenperioden, die Minderung der sommerlichen Hitzebelastung und den Umgang mit Starkniederschlägen zum Inhalt haben: – Teilrevision 2020 des kantonalen Richtplans, die insbesondere auch die Gesamtüberarbeitung des Kapitels 5.6 «Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung» umfasste (Vorlage 5871) – Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1): Klimaangepasste Siedlungsentwicklung (Vorlage 5860) Beeinträchtigungen eines Gewässers durch Abwassereinleitungen hängen von der Art und Menge der eingeleiteten Substanzen, der Häufigkeit und Dauer der Einleitungen sowie von der spezifischen Situation im betroffenen Gewässer ab. Einleitungen können je nach Umfang lokale Bereiche oder auch das ganze Gewässer beeinträchtigen. Zu Frage 1: Das Abwasser von über 99% der Bevölkerung des Kantons Zürich wird zur Reinigung einer öffentlichen oder privaten Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeleitet. Die ARA erbringen bei Trockenwetter und im Normalbetrieb eine gute Reinigungsleistung des anfallenden Schmutzabwassers. Aufgrund der Konzeption des Entwässerungssystems ist eine Entlastung des Abwassers bereits bei alltäglichen Regenereignissen unvermeidlich und hat wenig mit der Grösse der ARA zu tun. Bei Starkregenereignissen ist die Entlastungsmenge grösser. Der Kanton führt keine Statistik über die Anzahl Entlastungen. Ziel ist es, nicht verschmutztes Abwasser grundsätzlich vom Entwässerungssystem fernzuhalten. Zu Frage 2: Im kantonalen Richtplan, Teilrevision 2020, wird in Kapitel 5.6 «Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung» unter den Zielen festge- halten, dass die Konzeption der Siedlungsentwässerung kontinuierlich zu verbessern ist, damit unverschmutztes Abwasser (Regenabwasser) lokal versickern, verdunsten und von Pflanzen aufgenommen werden kann. Damit sollen die natürlichen Funktionen des Wasserkreislaufs gesichert, der Hitzeinseleffekt in dicht besiedelten Gebieten abgeschwächt und der Oberflächenabfluss bei Starkniederschlägen verringert werden. Die Versickerung ist nötigenfalls durch Rückhaltemassnahmen zu verbessern. Wo die örtlichen Verhältnisse die Versickerung, die Verdunstung und die Aufnahme durch Pflanzen nicht zulassen, ist das überschüssige
unverschmutzte Abwasser nach Möglichkeit in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Abwasserreinigungsanlagen sollen nicht unnötig belastet werden. Unter Pt. 5.6.3 c) wurden die Aufgaben der Gemeinden bezüglich Genereller Entwässerungsplanung (GEP) festgehalten. Diese sollen dazu beitragen, dass das Regenwasser nach Möglichkeit lokal in den Siedlungen versickern kann. Starkniederschläge führen zu Abflussmengen, die über den Dimensionierungsmengen der Siedlungsentwässerung liegen. Damit die an Intensität zunehmenden Niederschläge schadlos abgeleitet werden können, muss zukünftig der Oberflächenabfluss aus dem Siedlungsgebiet und den angrenzenden Flächen bei der Ausarbeitung der behördenverbindlichen GEP von Gemeinden und Abwasserverbänden mitberücksichtigt werden. Bei der zukünftigen Ausarbeitung der GEP wird in einem separaten Teilprojekt «Oberflächenabfluss» das schadlose Ableiten der Starkniederschläge betrachtet. Die Ziele des kantonalen Richtplans sind bei der Bearbeitung der GEP zu berücksichtigen und notwendige Massnahmen konsequent umzusetzen. Die Erarbeitung der GEP richtet sich nach den Normen und Richtlinien der Fachverbände. Für die konkrete Umsetzung ist auf die Richtlinie und Praxishilfe «Regenwasserbewirtschaftung» des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL, März 2022) zu verweisen. Im Rahmen der Teilrevision 2020 des kantonalen Richtplans wurde im Kapitel 2 «Siedlung» die Festlegung aufgenommen, dass auf öffentlichen und privaten Flächen unversiegelte und versickerungsfähige Böden anzustreben sind. Im Kapitel 4 «Verkehr» ist festgehalten, dass nur jene Verkehrsflächen versiegelt werden sollen, deren Funktion dies bedingt. Die Teilrevision 2020 des kantonalen Richtplans wurde am 11. März 2024 vom Kantonsrat festgesetzt (Vorlage 5871a). Mit der Vorlage 5860 wurden die entsprechenden Anpassungen im PBG vorgenommen. Diese haben ebenfalls die Entsiegelung von Flächen zum Ziel. Gemäss § 238a PBG ist der Gebäudeumschwung, sofern dies aufgrund der Nutzung möglich ist, versickerungsfähig auszugestalten. Gemäss § 76 PBG können Gemeinden in ihren Bau- und Zonenordnungen eine qualitative Flachdachbegrünung regeln. Eine solche kann auch der Retention von Regenwasser dienen. Der Kantonsrat entschied sich gegen die Einführung einer Unterbauungsziffer, die in der
Vorlage des Regierungsrates vorgesehen war. Damit hätten die Gemeinden die Unterbaubarkeit von Parzellen einschränken können. Die PBG- Revision «Klimaangepasste Siedlungsentwicklung» wurde am 8. April 2024 vom Kantonsrat beschlossen und vom Regierungsrat auf den 1. Dezember 2024 in Kraft gesetzt (siehe RRB Nr. 998/2024). Zu Frage 3: Im Rahmen seiner Beratungs- und Aufsichtspflicht führt das AWEL in den Gemeinden jährlich 20 Beratungsgespräche, sogenannte GEP- Checks, zur Aktualität der GEP, des Entwässerungskonzepts sowie zur Umsetzung der Massnahmen aus der GEP durch. Zudem werden im Bereich der Liegenschaftsentwässerung zusätzlich rund 15 bis 20 Fachinformationsgespräche geführt. Diese Gespräche sind ein wichtiges Instrument, um die Einhaltung des Gewässerschutzes im Bereich der Siedlungsentwässerung sicherzustellen. Auch dienen sie zur Informationsvermittlung und Sensibilisierung der Gemeinden für Anliegen des Gewässerschutzes, wie beispielsweise die Anpassung der Entwässerung an die klimatischen Veränderungen (Schwammstadt). Die Gemeinden schätzen die GEP-Checks und Fachinformationsgespräche. Kürzere Intervalle für die Gespräche haben die Gemeinden wiederholt angeregt. Zu Frage 4: Die für den Wasserbau, die Gewässernutzung und den Gewässerschutz zuständige Baudirektion erlässt die erforderlichen technischen und organisatorischen Weisungen und Richtlinien zum Vollzug des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (§ 3 lit. c Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz, EG GSchG; LS 711.1) und überwacht die Erfüllung der den Gemeinden und den Privaten gemäss den Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons auferlegten Verpflichtungen (§ 3 lit. d EG GSchG). Im Rahmen der GEP-Check- und Fachinformationsgespräche können zögerlich handelnde Gemeinden angehalten werden, ihre GEP zu aktualisieren und die Massnahmen gemäss dem Investitionsprogramm umzusetzen. Die Zusammenarbeit mit den Gemeinden gestaltet sich partnerschaftlich. Eine Intervention der Baudirektion aufgrund fehlender Umsetzungsbereitschaft war in den vergangenen Jahren nicht erforderlich. Zu Frage 5:
Neben der Aktualisierung der GEP mit der Aufnahme des Teilprojekts «Oberflächenabfluss» und der notwendigen Anpassung der Siedlungsentwässerung an die klimatischen Veränderungen wird die konsequente Umsetzung der Richtlinie und Praxishilfe «Regenwasserbewirtschaftung» verlangt. Damit die 2022 publizierte Richtlinie schnelle
Anwendung findet, wurden neben Mitteilungen an die Gemeinden auch Informationsveranstaltungen in den Jahren 2022 und 2024 durchgeführt. Ergänzend wird die Richtlinie in den GEP-Check- und Fachinformationsgesprächen thematisiert. Es ist vorgesehen, im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zum neuen Wassergesetz eine entsprechende rechtliche Grundlage in der Besonderen Bauverordnung I (LS 700.21) zu schaffen. Gestützt auf neueste Forschungsergebnisse zum Grundwasserschutz hat das AWEL in Bezug auf die Verwendung von Substraten bei Baumscheiben im Bereich der Strassenentwässerung eine Neuerung beschlossen, die es den Gemeinden ermöglicht, weitere Schwammstadtelemente im Strassenraum zu realisieren. Der Einsatz dieser Baumsubstrate ermöglicht die Pflanzung von Bäumen auf engem Raum, ohne dass das den Bäumen zugeführte Strassenabwasser unbehandelt in den Untergrund versickert. Diese Neuerung bietet den Gemeinden bei gering belastetem Strassenabwasser eine einfachere Möglichkeit, auch bei Vorhandensein von Grundwasser den Siedlungsraum gewässerschutzgerecht zu gestalten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli