RRB Nr. 1161/2024
Strassen, Zollikon, 706 Dufourstrasse, 708 Bergstrasse, hindernisfreie Bushaltestellen, Instandsetzung Kreisel, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. November 2024
1161. Strassen (Zollikon, 706 Dufourstrasse, 708 Bergstrasse, hindernisfreie Bushaltestellen, Instandsetzung Kreisel, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Dufour- und die Bergstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Zollikon zählen zum Strassennetz des Kantons Zürich und werden im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 706 bzw. Hauptverkehrsstrasse Nr. 708 geführt. Die bestehenden Bushaltestellen Zollikon, Dufourplatz, sind gemäss den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3) hindernisfrei auszubauen. Gleichzeitig wird an der Bergstrasse eine zusätzliche Bushaltestelle erstellt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss sodann der Kreisel Dufourplatz instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Im Einvernehmen mit der Gemeinde Zollikon sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Zollikon, Dufourplatz, an der Dufourstrasse, in Fahrtrichtung Zürich wie bisher Ausgestaltung als Busbucht, in Fahrtrichtung Küsnacht neu Ausgestaltung als Fahrbahnhaltestelle mit Errichtung einer Stützmauer sowie einer Blocksteintreppe zur Gstadstrasse hinter dem Wartebereich; – Neubau einer hindernisfreien Bushaltestelle Zollikon, Dufourplatz, in Fahrtrichtung Zürich an der Bergstrasse, Ausgestaltung als Fahrbahnhaltestelle; – Instandsetzung des Kreisels Dufourplatz (Asphaltsanierung, Gestaltung Kreiselmitte durch Gemeinde); – Erstellung von markierten Fussgängerquerungen mit begrünten Mittelschutzinseln an optimierter Lage in allen Kreiselarmen; – Anordnung eines Aufstellbereichs sowie Erstellung einer Velofurt im Mittelschutzinselbereich für den aus der Zollikerstrasse kommenden Radverkehr, um ein korrektes Einfahren in die Dufourstrasse und den Kreisel zu ermöglichen; – Anpassung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Strassengeometrie und Erneuerung des Fahrbahnbelags sowie der Gehwege; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter.
Der Gemeinderat Zollikon hat sich mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 5. November bis 6. Dezember 2021 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Sämtliche raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben sind eingehalten.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 7. Juni bis 8. Juli 2024. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 30. April 2024 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 50 000 Bauarbeiten 895 000 Nebenarbeiten 145 000 Technische Arbeiten 330 000 Total 1 420 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 420 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 420 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50110 80020 100% 1 420 000 1 420 000 Staatsstrassen Anteil öV Total 100% 1 420 000 1 420 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1887/2023 bewilligte Ausgabe von Fr. 175 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgaben aufzuheben.
Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 41 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschrei- Betrag in Franken in Franken bungssatz in Franken Staatsstrassen Anteil öV 100% 1 420 000 5 500 2,5% 36 000 Zwischentotal 5 500 36 000 Total 100% 1 420 000 41 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-82042, Zollikon, 706 Dufourstrasse, 708 Bergstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budgetentwurf 2025 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die hindernisfreien Bushaltestellen und die Instandsetzung des Kreisels sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 706 Dufourstrasse bzw. 708 Bergstrasse in der Gemeinde Zollikon wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 420 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2024)
IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1887/2023 wird aufgehoben.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Zollikon, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli