Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 1167/2011

Schweizerisches Sozialarchiv, Beitragsberechtigung, Kostenanteil

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. September 2011

1167. Schweizerisches Sozialarchiv

Erwägungen

(Beitragsberechtigung und Kostenanteil) Das Schweizerische Sozialarchiv ist eine traditionsreiche Institution von gesamtschweizerischer Bedeutung. Seit seiner Gründung 1906 hat es sich auf die Dokumentation sozialer Bewegungen und des gesellschaftlichen Wandels konzentriert. Mit seinen Bibliotheks- und Archivbeständen besitzt das Schweizerische Sozialarchiv eine umfangreiche Sammlung von Dokumenten verschiedenster Art. Aufgrund seiner Bedeutung wird es vom Bund, dem Kanton und der Stadt Zürich mit Beiträgen finanziell unterstützt. Aus diesem Grund ist die mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 (RRB Nr. 2036/2008) ausgesprochene Beitragsberechtigung zu erneuern. Angesichts der lange andauernden Unterstützung durch den Kanton rechtfertigt es sich, die Beitragsberechtigung auf die gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) vorgesehene Dauer von höchstens acht Jahren festzulegen. Gemäss § 15 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (LS 410.1) leistet der Kanton an die vom Regierungsrat anerkannten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen Kostenanteile bis zu 80% des anrechenbaren Betriebsaufwandes. Der anrechenbare Betriebsaufwand beträgt rund 3,1 Mio. Franken. Der Kantonsbeitrag liegt bei rund 1 Mio. Franken und damit unter 80% der beitragsberechtigten Kosten. Dem Verein Schweizerisches Sozialarchiv ist ein jährlicher Kostenanteil zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7402, sonstige universitäre Leistungen, zuzusichern. Die Ausrichtung des Staatsbeitrags erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Zürich entsprechende Leistungen im Verhältnis 1: 2 (1⁄3 Stadt und 2⁄3 Kanton) beschliesst. Im Bereich des Lohnes wird das Personal des Sozialarchivs wie das Staatspersonal behandelt. Der infolge höherer Lohnzahlungen entstehende Mehraufwand wurde deshalb bisher mittels Erhöhung des jährlichen Kostenanteils gedeckt (RRB Nr. 1430/2002). Mit Verfügung der Bildungsdirektion vom 4. Januar 2010 wurde der jährliche Kostenanteil an das Schweizerische Sozialarchiv ab 2009 auf Fr. 985 104 festgesetzt.

Dem Staatspersonal wurde für das Jahr 2011 eine Teuerungszulage von 0,3% gewährt. Für individuelle Lohnerhöhungen stehen 1,2% der Lohnsumme und für Einmalzulagen 0,2% der Lohnsumme zur Verfügung. Mit Schreiben vom 10. März 2011 ersuchte das Schweizerische Sozialarchiv daher um einen zusätzlichen jährlichen Beitrag ab 1. Januar 2011. Die entsprechenden Lohnanpassungen machen insgesamt Fr. 24 208 aus, wovon Fr. 16 139 auf den Kanton Zürich entfallen. Der Staatsbeitrag wird daher ab 2011 Fr. 1 001 243 betragen. Der Staatsbeitrag ist innert der Dauer der Beitragsberechtigung, d. h. bis Ende 2019, im Umfang des dem Staatspersonal ausgerichteten Teuerungsausgleichs und der gewährten Besoldungsmassnahmen zu erhöhen. Die benötigten Mittel sind im Budgetentwurf 2012 und im KEF 2012–2015 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Verein «Schweizerisches Sozialarchiv» wird als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung gilt vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2019.

III. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung, spätestens jedoch bis 31. März 2019, ist ein begründetes Gesuch um Verlängerung einzureichen.

IV. Dem Schweizerischen Sozialarchiv Zürich wird an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 3 117 650 ein Kostenanteil von 33%, von jährlich höchstens Fr. 1 001 243 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7402, sonstige universitäre Leistungen, zugesichert. Vorbehalten bleiben Dispositiv V und VI.

V. Die Beiträge erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Zürich eine entsprechende Leistung im Verhältnis ein Drittel Stadt zu zwei Dritteln Kanton beschliesst.

VI. Ab 2012 wird der jährliche Kostenanteil im Umfang des dem Staatspersonal ausgerichteten Teuerungsausgleichs und der gewährten Besoldungsmassnahmen erhöht.

VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VIII. Mitteilung an das Schweizerische Sozialarchiv, Stadelhoferstrasse 12, 8001 Zürich (E), den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Cited in