Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 1168/2013

Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB), gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2013

1168. Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB)

Erwägungen

1. Ausgangslage Der Asiatische Laubholzbockkäfer (Anoplophora glabripennis, ALB) gilt weltweit als einer der gefährlichsten Primärschädlinge an Laubbäumen. Er wurde aus Asien mit minderwertigem und ungenügend behandeltem Verpackungsmaterial (hauptsächlich Lattenkisten für Strassenbausteine) eingeschleppt. Dem Käfer dienen vitale Laubbäume als Wirtspflanzen. Diese sterben meist ab oder müssen aus Sicherheitsgründen gefällt werden, da die Larven durch ihren Frass den Baum oder Teile davon abtöten. In den USA verursacht der ALB jährliche Bekämpfungskosten im mehrstelligen Millionenbereich. Prognosen gehen vom Verlust der Hälfte aller Laubbäume im Osten der USA und von Milliardenschäden aus. Die Ausbreitung dieses Schädlings in der Schweiz muss daher möglichst verhindert werden. Die dazu nötigen Tilgungsmassnahmen erfordern schnelles Handeln und sind kostenintensiv. Sofern die Tilgungsmassnahmen erfolgreich sind, sind sie jedoch langfristig deutlich günstiger als laufende Bekämpfungskosten nach einer möglichen Ausbreitung des ALB. 2012 wurde in Winterthur-Hegi der bisher grösste Befall in der Schweiz entdeckt. Im Rahmen der angeordneten Bekämpfungs- und Überwachungsmassnahmen wurden über 140 lebende Käfer und weit über 300 lebende Larven/Eier entdeckt. Aufgrund der regen Bautätigkeit und der erhöhten Sensibilität ist wohl in den nächsten Jahren noch andernorts im Kanton Zürich mit ALB-Vorkommen zu rechnen.

2. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage für die Bekämpfung des ALB ist die Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 (PSV; SR 916.20). Aufgrund der Empfehlung der European and Mediteranian Plant Protection Organisation (EPPO) gilt der ALB auch in der Schweiz als besonders gefährlicher Schadorganismus (Art. 3 Abs. 1 PSV), dessen Einschleppung und Verbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist. Gestützt auf Art. 42 Abs. 7 PSV kann das zuständige Bundesamt für Umwelt (BAFU) nach Anhörung der betroffenen kantonalen Dienste Richtlinien erlassen, die gewährleisten, dass Bekämpfungsmassnahmen einheitlich und sachge- recht durchgeführt werden. Beruhend auf einem Richtlinienentwurf vom 17. September 2012 verfügte der Bund am 27. September 2012 die Umsetzung von spezifischen Bekämpfungsmassnahmen. Die entsprechenden Massnahmen sind gemäss Art. 42 PSV durch die Kantone zu vollziehen. Nach Art. 43 PSV können Bekämpfungsmassnahmen an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie an Eigentümerinnen und Eigentümer delegiert werden. Der Kanton hat von dieser Möglichkeit mit Allgemeinverfügung vom 6. November 2012 gegenüber der Stadt Winterthur Gebrauch gemacht (vgl. ABl 2012-12-07). Im Übrigen sind die Kantone bei besonders gefährlichen Schadorganismen zur Gebietsüberwachung (Art. 41 PSV) verpflichtet.

3. Geplante Massnahmen zur Tilgung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Grundlage der vom Kanton zu treffenden Massnahmen ist die genannte Richtlinie zu Überwachung und Bekämpfung des ALB des eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes 2013, die Bekämpfungsstrategie für den Umgang mit ALB und die vom BAFU/BLW verfügten Massnahmen für die Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers in Winterthur vom 27. September 2012. Im Fall Winterthur-Hegi hat der Bund (BAFU) dem Kanton Zürich das Bilden einer adäquaten Fokus- (200–500 m um den Befallsherd) bzw. Pufferzone (2 -2,5 km um den Befallsherd) mit den entsprechenden Tilgungsmassnahmen vorgeschrieben. Unter Federführung der Fachstelle Pflanzenschutz (ALN, Strickhof) wurden die Massnahmen rasch und effizient umgesetzt. Als Sofortmassnahme wurden im Sommer 2012 64 befallene Bäume an der Sulzer-Allee gefällt und eine angrenzende mit Pioniergehölzen bestockte Industriebrache (6 ha) gerodet und sämtliches Pflanzenmaterial geschreddert und in geschlossenen Containern zur Kehrichtverbrennungsanlage geführt. Durch das intensive Monitoring in der Fokuszone wurden weitere ALB-Befälle frühzeitig entdeckt und über 50 Einzelbäume gefällt. Im Winter 2012/13 wurden in der Fokuszone auf einer weiteren Industriebrache (3 ha) und entlang der Eulach auf rund 1,2 km präventiv alle Laubgehölze entfernt. In der Fokuszone findet in den Folgejahren (mindestens vier Jahre; 2013–2016) ein intensives Monitoring statt. Dabei werden alle Laubbäume mindestens dreimal pro Jahr genau beobachtet (meist mit Besteigung des Baumes) sowie das gesamte Gebiet mehrmals systematisch mit Spürhunden abgesucht. Die Durchführung des vom Bund vorgeschriebenen qualitativ hochwertigen Monitoring gewährleistet, dass ein Befallsgebiet nach vier Jahren ohne weitere ALB-Befallsfeststellung als offiziell befallsfrei erklärt werden kann. Der Bund hat zudem die Grenzkontrollen verstärkt. Der

Import von Gütern, die asiatischer Herkunft sind, ist neu meldepflichtig. Die Grenzkontrolle ist die wirkungsvollste Massnahme, um eine weitere Ausbreitung des ALB zu verhindern. Für diese Kontrollen ist der Bund zuständig. Sämtliche Unterlagen über den ALB im Kanton Zürich sind auf der besonders dafür eingerichteten Website (www.alb-zh.ch) aufgeschaltet.

4. Kostenübersicht Der Bund kann aufgrund der geltenden Rechtslage die ALB-Bekämpfung nur im Schutzwald oder auf Landwirtschaftsgebiet einschliesslich produzierenden Gartenbaus finanziell unterstützen. Im Nicht-Schutzwald, im öffentlichen Grün und in Privatgärten tragen die Kantone, die Gemeinden und die privaten Grundeigentümerinnen und -eigentümer die Kosten. Seitens des Bundes wird eine finanzielle Unterstützung für Bekämpfungs- und Präventionsmassnahmen ausserhalb des Schutzwaldes frühestens in der dritten Programmvereinbarungs-Periode ab 2016 in Aussicht gestellt. Falls sich die Situation bis 2016 erheblich verschärft, wird der Bundesrat prüfen, ob das Verfahren allenfalls beschleunigt und die entsprechenden Änderungen als dringliches Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden können. Bisher entstanden allein im Fall Winterthur durch Bekämpfungs- und Überwachungsmassnahmen Kosten von über Fr. 800 000. Diese wurden 2012 von der betroffenen Gemeinde (Fr. 600 000) und dem Kanton (Kosten externe Baumpfleger, Fr. 139 734) getragen. Arbeitsaufwände kantonaler Angestellter (2012 insgesamt 1200 Arbeitsstunden) sind in diesen Kosten nicht enthalten. Die Überwachungskosten im Fall Winterthur-Hegi für die nächsten vier Jahre (2013–2016) werden auf 2,6 Mio. Franken geschätzt, sofern keine weiteren ALB-Befälle im betroffenen Befallsgebiet festgestellt werden. Gemäss Vorgabe des BAFU bedarf es vier Jahre ohne neuen Funde, damit das Gebiet wieder als befallsfrei gilt.

5. Kostenfolgen und Kreditbedarf Im Fall Winterthur-Hegi hat die Stadt Winterthur sämtliche erforderlichen Massnahmen zur Tilgung des Befallsherdes im Jahr 2012 rasch getroffen, ohne dass deren Finanzierung gesichert war. Da der Kanton bei besonders gefährlichen Schadorganismen zur Gebietsüberwachung verpflichtet ist (Art. 41 PSV) und nur die Bekämpfungsmassnahmen an die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter bzw. die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer delegiert werden können, muss der Kanton in den Folgejahren (2013–2016) die Kosten der Gebietsüberwachung vollumfänglich tragen.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist neben dem Fall Winterthur-Hegi im Kanton Zürich mit weiteren ALB Befällen zu rechnen. Da die Anzahl neuer Befallsfälle, deren Befallsstärke sowie die Struktur des betroffenen Befallsgebietes nicht vorhersehbar sind, unterliegen die jährlichen Kontroll- und Bekämpfungskosten starken Schwankungen. Die Ausgaben für die Jahre 2013–2016 orientieren sich zum einen an den Aufwendungen des Jahres 2012 des Falles Winterthur-Hegi und daraus vorgesehenen Folgekosten für die Jahre 2013–2016 für die Gebietsüberwachung in Winterthur. Die Stadt Winterthur übernimmt weiterhin die Kosten für die Bekämpfungsmassnahmen von jährlich rund Fr. 315 000. Weitere Kosten und ein stark erhöhter Arbeitsaufwand entstehen dem Kanton bzw. der Fachstelle Pflanzenschutz des ALN durch eine systematische Überwachung von Risikobetrieben auf dem gesamten Kantonsgebiet und die verstärkten Informationsarbeiten. Dafür werden zwischen 2013 und 2016 jährlich rund Fr. 50 000 veranschlagt. Für 2013–2016 ist deshalb eine Ausgabe von 2,8 Mio. Franken zu bewilligen, aufgeteilt in Jahrestranchen zu je Fr. 700 000, die sich wie folgt zusammensetzen: a) Fr. 650 000 für die Kosten der Kontrollmassnahmen im Fall Winterthur-Hegi zulasten Buchungskreis Nr. 8820, Abteilung Landwirtschaft, Kontoart 3612 0 80040, Entschädigung an Gemeinden für ALB-Überwachung, PSP-Element 88X-200-13-003-10, b) Fr. 50 000 für die Erarbeitung und den Druck von Merkblättern und Informationsmaterial sowie den Einsatz von externem Fachpersonal zulasten Buchungskreis Nr. 8820, Abteilung Landwirtschaft, Konto 3130 0 80250, Dienstleistungen für Leistungsvollzug, PSP- Element 88X-200-13-003-20. Im KEF 2015–2018 werden die entsprechenden Mittel für die Planjahre 2015 und 2016 einzustellen sein. Der Betrag von Fr. 700 000 ist im Globalbudget 2013 nicht eingestellt und kann durch eine interne Kreditverschiebung innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, kompensiert werden. Im KEF 2014–2017 sind für die ALB-Bekämpfung keine Mittel eingestellt. Der Betrag von Fr. 700 000 für 2014 soll durch eine interne Kreditverschiebung innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, kompensiert werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Kontrollmassnahmen betreffend den Asiatischen Laubholzbockkäfer in den Jahren 2013–2016 wird eine gebundene Ausgabe von jährlich Fr. 700 000, insgesamt höchstens Fr. 2 800 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, bewilligt.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Cited in