RRB Nr. 1171/2024
Interpellation Linda Camenisch, Wallisellen, Corinne Hoss-Blatter, Zollikon, und Barbara Franzen, Niederweningen, betreffend Herzklinik Universitätsspital (USZ): Strafrechtliche und administrative Untersuchung sowie Übernahme der Verantwortung, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 324/2024
Sitzung vom 13. November 2024
1171. Interpellation (Herzklinik Universitätsspital [USZ]: Strafrechtliche und administrative Untersuchung sowie Übernahme der Verantwortung) Die Kantonsrätinnen Linda Camenisch, Wallisellen, Corinne Hoss- Blatter, Zollikon, und Barbara Franzen, Niederweningen, haben am 30. September 2024 folgende Interpellation eingereicht: Die Vorfälle an der Klinik für Herzchirurgie von 2016 bis 2020 sind in diversen Medien immer wieder thematisiert worden, seit einiger Zeit auch wieder sehr intensiv. Letzter Höhepunkt die Medienmitteilung des USZ vom 22. August 2024 bezüglich der «unabhängigen Untersuchungskommission». Aus der ursprünglich im Mai 2024 angekündigten unabhängigen und externen Taskforce mit ausländischen medizinischen Experten wurde ein Mandat. Damit beauftragt wurde der ehem. Bundesrichter Niklaus Oberholzer. Er übernimmt die Leitung dieser «Untersuchungskommission 16/20», UK 16/20. Er ist auch für die Zusammenstellung des Expertenteams der UK 16/20 verantwortlich. Der Aufsichtskommission für Bildung und Gesundheit (ABG) obliegt die Oberaufsicht und dem Regierungsrat die direkte Aufsicht mit Weisungsbefugnis über das USZ. In diesem Zusammenhang wird der Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:
Erwägungen
1. Hat der Regierungsrat Kontakt mit der Oberstaatsanwaltschaft in Sachen Vorgänge an der Herzklinik aufgenommen? Wird die Öffentlichkeit durch die OSTA informiert, ob auf die öffentlich bekannt gewordene Strafanzeige eingetreten wurde und in dieser Sache ein Verfahren geführt wird?
2. Wie beurteilt der Regierungsrat den Handlungsbedarf für eine eigene administrative Untersuchung?
3. Der Kantonsrat hat aufgrund des ABG Berichtes (KR-Nr. 58/2021) und den darin formulierten 75 Empfehlungen diverse Vorstösse behandelt. Dabei wurden massgeblich die Erkenntnisse der externen Untersuchungen der Anwaltskanzlei «Walder Wyss» beigezogen. Diese Berichte wurden im Auftrag des USZ und nach den Regeln einer unabhängigen Administrativuntersuchung durchgeführt. So die Antwort des Regierungsrates auf die Anfrage KR-Nr. 154/2024. Waren dem Regierungsrat alle drei «Walder Wyss» Berichte (Untersuchungs- bericht 21. April 2020, Ergänzungsbericht 23. September 2020, Schlussbericht 8. Februrar 2021) mit ihren teilweise widersprüchlichen Aussagen bekannt?
4. Im April 2020 gab die Kanzlei Walder Wyss öffentlich bekannt, dass sie zum offiziellen Legal Partner des Health Innovation Hub des USZ ernannt wurden. War dem Regierungsrat diese Verbindung bekannt? Wie beurteilt der Regierungsrat den Umstand eines möglichen Interessenskonfliktes? Mit welchen entsprechenden Auflagen war die Ernennung der Rechtsanwaltskanzlei Walder Wyss als offiziellen Legal Partner verbunden?
5. Die Änderung des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG) erfolgte ebenfalls im Nachgang der Abklärungen durch die Subkommission der ABG sowie des von der GD in Auftrag gegebenen Berichts Res Publica Consulting (RPC). Ist der Regierungsrat willens, aufgrund der diversen neuen Erkenntnisse, diese Berichte zu hinterfragen und neu zu beurteilen? Werden diese Berichte ebenfalls Gegenstand der UK 16/20 sein?
6. Ist der Regierungsrat bereit, auch die Ungereimtheiten bezüglich der personellen Entscheidungen und Berufungen sowohl im Fall der Herzchirurgie wie auch der Herzkardiologie unter der Führung des ehemaligen CEO des USZ, G. Zünd, administrativ zu untersuchen? Dazu gehören auch die Geldflüsse aus den diversen Firmenverkäufen.
7. Der ABG Bericht enthält mehrere wertende Aussagen zu diversen involvierten und namentlich erwähnten Personen, seien diese zu negativ oder zu positiv. Weshalb hat der Regierungsrat, der darum bemüht sein müsste, eine faire Berichterstattung zu gewährleisten, dazu nie Stellung bezogen?
8. Eine interdisziplinäre Task Force HTG (Herz-Gefäss-Thorax) hat einen Bericht zur Empfehlung 41 im ABG Bericht z. Hd. der Subkommission der ABG erstellt. Hat der Regierungsrat Kenntnis von diesem Bericht?
9. Haben der Regierungsrat und die Staatsanwaltschaft von der ABG die Fakten aus diesem Bericht zur weiteren Untersuchung erhalten?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Linda Camenisch, Wallisellen, Corinne Hoss- Blatter, Zollikon, und Barbara Franzen, Niederweningen, wird wie folgt beantwortet:
Was die Aufsichtsrollen von Kantonsrat und Regierungsrat gegenüber den selbstständigen Spitälern im Eigentum des Kantons und damit auch gegenüber dem Universitätsspital Zürich (USZ) anbelangt, muss einleitend präzisiert werden, dass der Kantonsrat gemäss § 8 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG, LS 813.15) die Oberaufsicht und der Regierungsrat gemäss § 9d USZG die allgemeine Aufsicht ausübt. Der Spitalrat selbst übt gemäss § 11d Abs. 1 USZG die unmittelbare Aufsicht aus und kann in dieser Rolle in ausserordentlichen Situationen in das operative Geschäft eingreifen (vgl. auch RRB Nr. 1505/2022). Die Aussage im einleitenden Text der vorliegenden Interpellation, wonach dem Regierungsrat die direkte Aufsicht mit Weisungsbefugnis obliege, ist somit nicht korrekt. Da sich im Zusammenhang mit den Vorfällen in verschiedenen Kliniken des USZ im Frühjahr 2020 vermehrt Fragen nach der Ausgestaltung der allgemeinen Aufsicht und nach der Abgrenzung der durch den Kantonsrat wahrgenommenen Oberaufsicht und der direkten Aufsicht, die der Spitalrat gegenüber der Spitaldirektion und dem operativen Betrieb ausübt, stellten, hat die Staatskanzlei 2021 bei Prof. Dr. Felix Uhlmann ein Gutachten in Auftrag gegeben. Die Erkenntnisse aus dem Gutachten vom 23. April 2021 (Aufsicht über die selbstständigen kantonalen Anstalten unter besonderer Berücksichtigung des Universitätsspitals Zürich [USZ]) wurden im Rahmen der Revision des USZG aufgenommen. In den Erläuterungen zum revidierten USZG (Vorlage 5836) wird präzisiert, dass sich die allgemeine Aufsicht des Regierungsrates gegenüber dem USZ auf die Prüfung der Rechtmässigkeit des Handelns am USZ in besonderen Fällen bezieht. Der Regierungsrat bzw. die Gesundheitsdirektion, die diese Rolle in Vertretung des Regierungsrates ausübt, müssen sofort einschreiten, wenn sie bedeutsame Unrechtmässigkeiten feststellen, und den Spitalrat auffordern, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (vgl. Vorlage 5836, S. 24f.). Ansprechpartner des Regierungsrates bzw. der Gesundheitsdirektion im Rahmen der allgemeinen Aufsicht ist der Spitalrat als oberstes Führungsorgan des USZ. Der Spitalrat hat seinerseits dafür zu sorgen, dass den Forderungen der Aufsichtsinstanz spitalintern entsprochen wird. Zu Frage 1: Neben der einleitend ausgeführten Rolle der allgemeinen Aufsicht
gegenüber dem USZ beaufsichtigt die Gesundheitsdirektion im Rahmen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht gemäss § 37 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (LS 810.1) sämtliche Spitäler mit Standort im Kanton, darunter auch das USZ. Wie andere Verwaltungsbehörden ist auch die Staatsanwaltschaft verpflichtet, der Gesundheitsdirektion in ihrer Rolle als gesundheitspolizeiliche Aufsichtsbehörde Hinweise auf eine Verlet- zung von ärztlichen Berufspflichten unverzüglich zu melden. Diese Amtshilfe wird in jedem Fall eingeschränkt, wenn der Untersuchungszweck durch die Amtshilfe gefährdet wird; die Staatsanwaltschaft meldet Hinweise, sobald es die Tatverdachtslage und der Ermittlungsstand rechtfertigen und erkennbar ist, dass von der Gesundheitsdirektion gegebenenfalls Schutzvorkehrungen zu treffen sind. 2016 bis 2020 sind bei der Gesundheitsdirektion in Bezug auf die Klinik für Herzchirurgie des USZ keine entsprechenden Meldungen eingegangen. Was die 2024 öffentlich bekannt gewordene, neu eingereichte Strafanzeige betrifft, hält die Staatsanwaltschaft fest, dass sie verschiedenen Medien gegenüber deren Eingang bestätigt und über die laufende Prüfung orientiert hat. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft im gesetzlich vorgesehenen Rahmen informieren. Zu Fragen 2 und 6: Die Administrativuntersuchung ist ein besonderes Instrument der verwaltungsinternen Aufsicht, mit der im Rahmen eines geordneten Verfahrens ein Sachverhalt abgeklärt werden kann. Nach Bekanntwerden der Vorfälle in der Klinik für Herzchirurgie im Frühjahr 2020 hat die Gesundheitsdirektion die Frage geklärt, ob eine Administrativuntersuchung beim USZ veranlasst werden könnte. Zum damaligen Zeitpunkt war die Administrativuntersuchung im kantonalen Personalrecht nur sehr rudimentär geregelt. Die Abklärungen haben ergeben, dass nur der Spitalrat oder die Spitaldirektion eine Administrativuntersuchung veranlassen können. Die Gesundheitsdirektion kann im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit gegenüber dem USZ einen Sachverhalt abklären oder eine Drittperson mit einer solchen Abklärung beauftragen. Aus diesem Grund hat die Gesundheitsdirektion im Sommer 2020 die Res Publica Consulting AG, Bern, mit der Erstellung eines Gutachtens zu den bestehenden Aufsichts-, Leitungs- und Führungsstrukturen und deren kritischer Beurteilung im Hinblick auf Wirksamkeit, Transparenz und Standards
der Good Governance beauftragt. Seit dem 1. Januar 2022 ist das Instrument der Administrativuntersuchung in § 44a des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR, LS 172.1) geregelt. Bei Verdacht auf oder Vorliegen von erheblichen Mängeln oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen innerhalb der Verwaltung können die Direktionen und die Staatskanzlei eine Administrativuntersuchung einleiten. Eine Administrativuntersuchung knüpft mithin an die in § 8 Abs. 1 OG RR geregelte Aufsicht des Regierungsrates über die Verwaltung an. Diese Aufsicht ist von der spezialgesetzlich geregelten allgemeinen Aufsicht des Regierungsrates über das Universitätsspital Zürich zu unterscheiden, die, wie einleitend dargelegt, auf eine Rechtmässigkeitskontrolle in be- sonderen Fällen beschränkt ist (vgl. § 8 Abs. 2 OG RR in Verbindung mit § 9d USZG). Die Anordnung einer Administrativuntersuchung gegen das USZ durch den Regierungsrat oder die Gesundheitsdirektion ist somit nach wie vor nicht möglich. Der Spitalrat des USZ hat mit Medienmitteilung vom 22. August 2024 kommuniziert, dass er Dr. Niklaus Oberholzer mit der Leitung einer unabhängigen Kommission beauftragt habe, welche die Vorgänge an der Klinik für Herzchirurgie im Zeitraum von 2016 bis 2020 untersuchen soll. Diese Untersuchung wird grundsätzlich nach Massgabe der Regeln einer Administrativuntersuchung geführt. Zum definierten Mandat der «Untersuchungskommission 16/20» (UK 16/20) gehören auch wirtschaftliche Aspekte und allfällige Verflechtungen der Klinik für Herzchirurgie bzw. des Klinikpersonals mit Personen, Gesellschaften und Organisationen ausserhalb des USZ. Zu Frage 3: Wie in den Erläuterungen zur Verordnung über die Spitalräte (SRV, LS 813.12) ausgeführt, übt die Gesundheitsdirektion für den Regierungsrat die allgemeine Aufsicht gegenüber dem USZ aus (vgl. RRB Nr. 122/2022, S. 10). § 11 Abs. 1 lit. b SRV regelt, dass der Spitalrat der Gesundheitsdirektion alle Informationen zukommen lässt, die sie benötigt, um in Vertretung des Regierungsrates die allgemeine Aufsicht über das USZ wahrzunehmen. Die Gesundheitsdirektion hat alle drei Berichte der Anwaltskanzlei Walder Wyss erhalten und den Regierungsrat regelmässig über die Vorkommnisse am USZ informiert. Im Schlussbericht sind sämtliche Erkenntnisse aus dem ersten Bericht
und dem von der Gesundheitsdirektion geforderten Ergänzungsbericht zusammengefasst. Zum Teil hat Walder Wyss die eigenen Feststellungen aufgrund weiterer Abklärungen und von Erkenntnissen zwischen der Erstellung des Ergänzungsberichts und des Schlussberichts angepasst. Auf diese Differenz wird im Schlussbericht in Randziffer 130 hingewiesen (vgl. usz.ch/audit-herzchirurgie). Zu Frage 4: Wie einleitend ausgeführt, ist das USZ eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt im Eigentum des Kantons. Der Regierungsrat war daher nicht in die Beauftragung der Anwaltskanzlei Walder Wyss involviert. Das USZ teilte mit, dass vor Auftragserteilung abgeklärt worden sei, ob ein Interessenkonflikt besteht und ein solcher ausgeschlossen worden ist. Der in der Anfrage erwähnte Health Innovation Hub verfolgt basierend auf einer Projektidee aus dem Jahr 2019 das Ziel, Forschenden des USZ mit einer eigenen Start-up-Idee eine externe juristische Beratung zu reduzierten Stundenansätzen zu vermitteln. Eine der verschiedenen
Anwaltskanzleien, die seinerzeit Interesse daran zeigten, solche Startups mit Dienstleistungen zu unterstützen, war Walder Wyss. Es stand den Start-ups frei, diese oder eine andere Anwaltskanzlei als Unterstützung beizuziehen. Ein allfälliges Mandatsverhältnis (noch dazu zu vergünstigten Konditionen) wäre zwischen dem Start-up und Walder Wyss zustande gekommen, nicht aber zwischen der Anwaltskanzlei und dem USZ. Es erfolgte zu keinem Zeitpunkt ein Geldfluss oder ein Knowhow- Transfer zwischen der Anwaltskanzlei und dem USZ. Zu Frage 5: Im Rahmen der Revision des USZG hat die Gesundheitsdirektion verschiedene Empfehlungen aus dem von der Gesundheitsdirektion bei Res Publica Consulting AG in Auftrag gegebenen Gutachten zur Governance am USZ vom 21. Oktober 2020 sowie dem Bericht der Aufsichtskommission für Bildung und Gesundheit des Kantonsrates (ABG) vom 3. März 2021 umgesetzt und verschiedene Fehler behoben und Punkte präzisiert, die zuvor nicht oder nicht klar gesetzlich geregelt waren. Dazu gehörten z. B. die ausdrückliche Verankerung des Weisungs- und Kontrollrechts der Spitaldirektion gegenüber den Klinik- und Institutsleitungen, der Ausschluss von hierarchieübergreifenden Doppelfunktionen oder die Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen und Nebenbeschäftigungen. Die erzielten Verbesserungen, nicht zuletzt im Bereich der Transparenz, zu hinterfragen, ist aus Sicht des Regierungsrates nicht angebracht. In Bezug auf diese grundlegenden Punkte gibt es auch keine neuen Erkenntnisse. Welche Unterlagen die vom Spitalrat eingesetzte UK 16/20 konsultiert, um ihren Auftrag zu erfüllen, obliegt der alleinigen Verantwortung der Untersuchungskommission. Zu Frage 7: Gemäss § 104 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes (LS 171.1) unterliegt die Geschäftsführung und die Haushaltsführung des Regierungsrates, der obersten Gerichte und ihrer Verwaltung sowie weiterer Träger von Aufgaben des Kantons der parlamentarischen Kontrolle (Oberaufsicht) des Kantonsrates. Es steht dem Regierungsrat nicht an, diese Aufsichtstätigkeit zu beurteilen und darauf Einfluss zu nehmen. Zu Fragen 8 und 9: Die Empfehlung Nr. 41 des Berichts der ABG lautet: «Dem Medizinbereich HGT wird empfohlen, eine interdisziplinäre Taskforce einzusetzen, um den erhöhten Mortalitätsraten auf den Grund zu gehen.» (vgl. KR-Nr. 58/2021). Aufgrund der verschiedenen Abklärungen in den
Jahren 2020 und 2021 erachtete es das USZ zum damaligen Zeitpunkt als nicht erforderlich, eine interdisziplinäre Taskforce einzusetzen. Entsprechend gibt es auch keinen Bericht einer solchen Taskforce, obwohl dies verschiedene Medien im Sommer 2024 suggerierten. Hingegen hat das USZ die Empfehlung Nr. 41 durch die Beauftragung dreier externer Auditoren umgesetzt, welche die Abläufe in der Klinik für Herzchirurgie vor, während und nach den Herzoperationen untersucht haben (vgl. RRB Nr. 186/2023). Die Ergebnisse und Empfehlungen aus diesen drei Audit- Berichten wurden zusammen mit den Empfehlungen aus den weiteren Berichten, die im Zusammenhang mit der Klinik für Herzchirurgie in dieser Zeit erstellt worden sind, in ein umfangreiches Massnahmenpaket aufgenommen, mit dem die Strukturen und Abläufe in der Klinik für Herzchirurgie, aber auch die weiteren spitalinternen Abläufe und die klinikübergreifende Zusammenarbeit verbessert worden sind.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli