RRB Nr. 1173/2020
Stadt Zürich, Fachschule Viventa, Kostenanteil, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2020
1173. Stadt Zürich, Fachschule Viventa (Kostenanteil)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Fachschule Viventa wird von der Stadt Zürich geführt. Sie erteilt im Auftrag des Kantons Berufsfachschulunterricht in den Berufen Hauswirtschaftspraktiker/in EBA und Fachmann/Fachfrau Hauswirtschaft EFZ. Die Fachschule Viventa wurde mit RRB Nr. 1223/2016 vom 1. Januar 2017 bis Ende Schuljahr 2020/2021 (31. August 2021) als beitragsberechtigt anerkannt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt hat in der Folge für diese Zeitperiode gestützt auf § 35 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) mit der Fachschule Viventa eine Leistungs- sowie eine jeweilige Jahresvereinbarung über die beitragsberechtigten Angebote abgeschlossen. Der Kostenanteil für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2021 wurde mit RRB Nr. 196/2018 bewilligt. Für die Dauer vom 1. September 2021 bis Ende Schuljahr 2024/2025 (31. August 2025) ist die Fachschule Viventa weiterhin als beitragsberechtigt anerkannt (RRB Nr. 859/2020). Der Fachschule Viventa ist für den Berufsfachschulunterricht ab dem Schuljahr 2021/2022 bis Ende Schuljahr 2024/2025 ein Staatsbeitrag zuzusichern, der jährlich ausbezahlt wird.
B. Kostenanteile für die berufliche Grundbildung Gestützt auf § 10 Abs. 3 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, in seinem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durchzuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt (siehe § 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG). Es handelt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Höhe des Staatsbeitrages ist abhängig von der Anzahl der Lernenden. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Da es um den Bereich der beruflichen Grundbildung und dabei um den obligatorischen und kostenlosen Unterricht geht, ist eine Mengenbegrenzung nicht möglich.
Für 2021 hat die Fachschule Viventa einen Betrag von Fr. 2 140 000 budgetiert. Unter Berücksichtigung einer Reserve von 5% für Schwankungen der Anzahl der Lernenden ist für den Zeitraum 1. September 2021 bis 31. August 2025 mit einem Kostenanteil von Fr. 8 960 000 zu rechnen. 2021 ab 2022 2023 2024 2025 bis Total 1. September 31. August Kostenanteile Berufliche 710 000 2 250 000 2 250 000 2 250 000 1 500 000 8 960 000 Grundbildung (in Franken)
Ausgaben für die berufliche Grundbildung im Sinne von § 36 EG BBG sind nach § 2 des Staatsbeitragsgesetzes Kostenanteile und somit gebundene Ausgaben. Es handelt sich um eine einmalige Ausgabe, die befristet für die Dauer der Staatsbeitragsberechtigung bzw. der Leistungsvereinbarung zugesichert wird. Gemäss §§ 36 lit. b und 37 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) sind diese Ausgaben vom Regierungsrat zu bewilligen. Staatsbeiträge sind gemäss § 12 des Staatsbeitragsgesetzes zweckgebunden. Bei einer Einstellung der Subventionierung eines Angebots sind verbleibende Reserven oder Rückstellungen dem Kanton zurückzubezahlen. Weiter können Beiträge zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig verwendet oder durch falsche Tatsachen oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurden (§ 13 VFin BBG). Die Finanzierung der Kosten der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des Berufsfachschulunterrichts der Fachschule Viventa erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Beiträge sind im Budgetentwurf 2021 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Fachschule Viventa wird ab dem 1. September 2021 bis 31. August 2025 an die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des Berufsfachschulunterrichts ein Kostenanteil von 100%, höchstens Fr. 8 960 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Stadt Zürich, Fachschule Viventa, Wipkingerplatz 4, 8037 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli