Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1178/2024

Gemeindewesen, Ausgliederung Wärme Thalwil AG, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. November 2024

1178. Gemeindewesen (Ausgliederung Wärme Thalwil AG, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 98 der Kantonsverfassung (LS 101) und § 67 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) kann eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts ausgliedern und hierfür insbesondere eine Aktiengesellschaft errichten. Bei einer Ausgliederung von erheblicher Bedeutung ist der Ausgliederungserlass von den Stimmberechtigten an der Urne zu beschliessen (§ 69 GG) und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 70 GG). Der Regierungsrat prüft ihn auf Rechtmässigkeit. Die Genehmigung des Regierungsrates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ausgliederungserlasses (§ 70 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Erlasses werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. a) Die Stimmberechtigten der Gemeinde Thalwil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2024 der Ausgliederung der Fernwärmeversorgung in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft und dem Ausgliederungserlass zugestimmt. Die Gemeinde Thalwil gründet zu diesem Zweck gemeinsam mit den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich die Wärme Thalwil AG und überträgt ihr die Aufgabe der Fernwärmeversorgung für die Perimeter P1 und P5 des jeweils genehmigten kommunalen Energieplans. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmung kein Rechtsmittel ergriffen worden ist. b) Der Ausgliederungserlass regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben, die Finanzierung dieser Aufgaben und die Aufsicht der Gemeinde Thalwil über die Aufgabenerfüllung. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des Erlasses.

3. Die Bestimmungen des Ausgliederungserlasses geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der von den Stimmberechtigten der Gemeinde Thalwil am 22. September 2024 beschlossene Ausgliederungserlass Wärme Thalwil AG wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Thalwil, Alte Landstrasse 112, Postfach, 8800 Thalwil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gemeindegesetz, Art. 67, Art. 69, and Art. 70 — read in the version of October 1, 2022; the act was consolidated again on April 1, 2026.