RRB Nr. 118/2026
Strassen, Birmensdorf, 636 Ramernstrasse, Strasseninstandsetzung, hindernisfreier Ausbau Bushaltestellen, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, gebundene und neue Ausgabe
Rubrum
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Februar 2026
118. Strassen (Birmensdorf, 636 Ramernstrasse, Strasseninstandsetzung, hindernisfreier Ausbau Bushaltestellen, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, gebundene und neue Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Ramernstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Birmensdorf zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 636 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss die Ramernstrasse instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Die Bushaltestellen Untere Risi sollen gemäss den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3) hindernisfrei ausgebaut werden. Im Rahmen des Projekts sind sodann verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, insbesondere für Fussgängerinnen und Fussgänger, vorgesehen. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Birmensdorf sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Erneuerung Strassenoberbau (mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags); – Verbreiterung der Kurve Ramernstrasse zwischen Risi- und Zürcherstrasse durch Versetzung der Stützmauer (Ersatzneubau) auf der Kurveninnenseite; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestelle Untere Risi in beide Fahrtrichtungen an leicht verschobener Lage, Ausgestaltung wie bisher als Fahrbahnhaltestellen, beidseits der Haltestellen Erstellung einer Mittelinsel als Überholschutz; – Neubau einer markierten Fussgängerquerung mit Mittelschutzinsel bei der Bushaltestelle Untere Risi; – Erstellung einer Gehwegüberfahrt bei der südlichen Einmündung in die Risistrasse; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und der Strassenentwässerung; – leichte Anpassung des Strassenrandes der Zürcherstrasse zur Verbesserung der Sichtweiten im Knoten Ramern-/Zürcherstrasse; – Umsetzung ökologischer Ersatzmassnahmen zur Aufwertung des Strassen-/Waldrandes der Parzelle Kat.-Nr. 3652 zu einem artenreichen Trockenstandort; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter.
Für das Bauvorhaben sind im Bereich der Bushaltestellen Untere Risi temporäre und definitive Rodungen notwendig. Die hierfür erforderliche Rodungsbewilligung wurde mit Verfügung des Amtes für Landschaft und Natur vom 6. Juni 2025 erteilt. Auch im Übrigen sind die umwelt- und die raumplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten. Der Gemeinderat Birmensdorf hat sich mit Beschluss vom 28. November 2022 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 18. November bis am 19. Dezember 2022 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 19. August bis zum 18. September 2024. Innerhalb der Auflagefrist wurden drei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit einer Einsprecherin konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung des Abtretungsvertrags für den Landerwerb sowie des Anpassungsprotokolls vor, womit auch die Einsprache zurückgezogen wurde. Diese ist als erledigt abgeschrieben worden. Die verbleibenden zwei Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: a) , Einsprache vom 2. September 2024 Die Einsprecherin beantragt, es sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Ramernstrasse im Abschnitt Kreuzung Zürcherstrasse bis Kreuzung Aemetstrasse auf 30 km/h zu reduzieren (Antrag 1.1). Sodann sei die Reduktion des Tempos auf der Ramernstrasse von 80 km/h auf 50 km/h nördlich der Brücke über die Waldeggstrasse zu platzieren (Antrag 1.2). Gemäss § 4 der Kantonalen Signalisationsverordnung (LS 741.2) ist die Kantonspolizei für dauernde Verkehrsanordnungen und somit für Geschwindigkeitsreduktionen zuständig. Mangels Zuständigkeit ist auf die Anträge 1.1 und 1.2 daher vorliegend nicht einzutreten. Gestützt auf § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) wurden die Begehren an die Kantonspolizei weitergeleitet. Im Rahmen des vorliegenden Projekts sind keine Anpassungen am Geschwindigkeitsregime vorgesehen. Im massgebenden Beurteilungszeitpunkt 2041 werden die Immissionsgrenzwerte gemäss der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) auch ohne Lärmschutzmassnahmen bei keiner
Liegenschaft überschritten. Aus lärmschutzrechtlicher Sicht besteht somit keine Notwendigkeit zur Einführung von Tempo 30. Hinsichtlich eines im Weiteren gestellten entschädigungsrechtlichen Begehrens betreffend die vorübergehende Landbeanspruchung konnte mit Unterzeichnung des Abtretungsvertrags für den Landerwerb eine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Die Einsprache ist insofern als erledigt abgeschrieben worden. b) , Einsprache vom 16. September 2024 Die Einsprechenden beantragen einen umfassenden Lärmschutz beidseitig der Strasse. Nach ihrer Einschätzung führt die geplante Erhöhung der bestehenden Stützmauer von 1,5 m auf 2,8 m zu einer Zunahme des Echolärms für die Eigentümer der Liegenschaft an der da der Strassenlärm an der Stützmauer abprallen werde. Die durch Reflexion an der neuen Stützmauer verursachte Lärmbelastung ist vernachlässigbar. Der direkt von den Fahrzeugen abgestrahlte Schall überwiegt gegenüber allfälligen Reflexionen deutlich. Gemäss der prognostizierten Lärmbelastung sind sodann die massgebenden Immissionsgrenzwerte gemäss der Lärmschutz-Verordnung eingehalten. Davon unabhängig wird zur Verbesserung der Lärmsituation im gesamten Projektperimeter ein lärmarmer Belag eingebaut. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anspruch auf die beantragten Lärmschutzmassnahmen. Die Einsprache ist abzuweisen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 12. April 2024 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 160 000 Bauarbeiten 1 710 000 Nebenarbeiten 429 000 Technische Arbeiten 496 000 Total 2 795 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gebundene Ausgabe von Fr. 817 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und eine neue Ausgabe von Fr. 1 978 000 gemäss § 37 Abs. 1 CRG, insgesamt Fr. 2 795 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 2 795 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht:
Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 16% 444 000 444 000 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50110 80020 13% 373 000 373 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50110 00000 66% 1 836 000 1 836 000 Staatsstrassen Konto 8400.50110 80010 5% 142 000 142 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Total 100% 817 000 1 978 000 2 795 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2197/2024 bewilligte Ausgabe von Fr. 200 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 83 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschrei- Betrag in Franken in Franken bungssatz in Franken Erneuerung Staatsstrassen 16% 444 000 1 500 2,5% 11 000 Staatsstrassen Anteil öV 13% 373 000 1 500 2,5% 9 000 Staatsstrassen 66% 1 836 000 7 000 2,5% 46 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 5% 142 000 500 5,0% 7 000 Zwischentotal 10 500 73 000 Total 100% 2 795 000 83 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-82066, Birmensdorf, 636 Ramernstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2026 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 eingestellt.
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Strasseninstandsetzung und den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen Untere Risi sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 636 Ramernstrasse in der Gemeinde Birmensdorf wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Auf die Einsprache wird, soweit sie nicht als erledigt abgeschrieben worden ist, nicht eingetreten.
III. Die Einsprache von , wird abgewiesen.
IV. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 817 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 1 978 000, insgesamt Fr. 2 795 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
V. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2023)
VI. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2197/2024 wird aufgehoben.
VII. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IX. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.
X. Mitteilung an –
– – Pro Natura Zürich, Wiedingstrasse 78, 8045 Zürich (unter Beilage der Rodungsbewilligung [ES]),
– Revierförster Roland Helfenberger (unter Beilage der Rodungsbewilligung [Zustellung durch die Baudirektion]), – die Acht Grad Ost AG (unter Beilage der Rodungsbewilligung [Zustellung durch die Baudirektion]); – das Bundesamt für Umwelt (unter Beilage der Rodungsbewilligung sowie des Rodungsdossiers [Zustellung durch die Baudirektion]), – die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli