RRB Nr. 1180/2024
Anfrage Urs Wegmann und Martin Huber, Neftenbach, betreffend Befahren und Parkieren auf Flur- und Waldwegen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 345/2024
Sitzung vom 20. November 2024
1180. Anfrage (Befahren und Parkieren auf Flur- und Waldwegen) Die Kantonsräte Urs Wegmann und Martin Huber, Neftenbach, haben 21. Oktober 2024 folgende Anfrage eingereicht: Das Befahren von Flur- und Waldwegen ist kommunal geregelt. Grundsätzlich dürfen diese Wege mit motorisierten Fahrzeugen nur zwecks Bewirtschaftung von Landwirtschafts- und Waldparzellen sowie für Unterhaltsarbeiten, beispielsweise von Gewässern, benützt werden. Um einem teuren, aufwendigen und oft auch störenden Schilderwald entgegenzuwirken, werden Fahrverbotstafeln nur in seltenen Fällen und an besonders problematischen Stellen aufgestellt. Dies führt aber auch dazu, dass viele Bürgerinnen und Bürger davon ausgehen, dass ein Befahren erlaubt wäre, wenn keine Verbotstafel aufgestellt wird. Das alleinige Befahren der Strassen ist das kleinere Problem, führt aber zum zweiten, welches zunehmend grösser wird: Immer öfter parkieren Autos halb auf den Flurwegen, halb auf dem Grünstreifen oder in angrenzenden Feldern oder gar im Kreuzungsbereich. Während möglicherweise ein weiterer PW noch knapp vorbei kommen würde, ist die Durchfahrt für Holztransporter, Forstmaschinen und landwirtschaftliche Fahrzeuge, welche öfters auch an Wochenenden unterwegs sind (bis zu 3,5 m breit), nicht mehr möglich. Dies kann zu erheblichen Behinderungen führen, oft ausgerechnet bei wetterbedingt hektischen Erntearbeiten. Die einzige Möglichkeit dagegen vorzugehen ist es, eine Meldung an die Polizei zu machen, welche mit einer Patrouille ausrücken und den Sachverhalt vor Ort überprüfen muss. Dies ist sehr aufwendig und löst das Problem für das blockierte Fahrzeug nicht oder nicht schnell genug. Wir bitten den Regierungsrat in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Könnte eine Informationskampagne zielführend sein und hätte der Kanton die Möglichkeit dazu?
2. Unter welchen Umständen ist das Parkieren auf Feld- und Waldwegen sowie an Wald- und Feldrändern mit der aktuellen gesetzlichen Grundlage erlaubt und in welcher gesetzlichen Grundlage ist dies geregelt?
3. Welche Möglichkeiten haben die Flurgenossenschaften/Grundeigentümer, um das Parkieren an den erwähnten Örtlichkeiten zu ahnden oder zu unterbinden?
4. Könnten andere Massnahmen getroffen werden, um das Problem zu entschärfen und das Bewusstsein über diese Missstände zu steigern?
5. Könnte die Polizei routinemässig falsch abgestellte Fahrzeuge büssen auf Flur- und Waldwegen? Wenn nein, was muss geändert werden, damit ein Handeln der Polizei möglich ist?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Urs Wegmann und Martin Huber, Neftenbach, wird wie folgt beantwortet:
Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden (Art. 15 Abs. 1 Bundesgesetz über den Wald [WaG, SR 921.0]). Ansonsten gilt auf Waldstrassen für Motorfahrzeuge in der ganzen Schweiz ein generelles Fahrverbot. Dieses generelle gesetzliche Fahrverbot muss nicht wie im Strassenverkehr signalisiert werden. Ein Signal kann jedoch zur Verdeutlichung angebracht werden; nötigenfalls können Barrieren eingerichtet werden. Gemäss § 7 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes (LS 921.1) ist die jeweilige Gemeinde für die allfällige Signalisation eines Fahrverbots zuständig. Genossenschafts- und Flurwege stehen im Privateigentum und gelten als «nicht öffentliche Wege», in der Regel auch, wenn sie von einer Gemeinde übernommen werden (§§ 108 und 109 Landwirtschaftsgesetz [LG, LS 910.1]). Gemäss § 110 LG können die Genossenschaftsmitglieder und Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Wege unbeschränkt befahren, um ihre Grundstücke land- oder forstwirtschaftlich zu nutzen. Zu Fragen 1 und 4: Während ein Waldweg in der Regel auch als solcher erkennbar ist, ist die Klassierung eines Weges als Flurweg mit Fahrverbot ohne die entsprechende Beschilderung nicht immer klar zu erkennen. Eine Informationskampagne könnte helfen, die Bevölkerung für die bestehenden Fahrverbote zu sensibilisieren. Die Initiative dazu müsste jedoch von den betroffenen Gemeinden und Eigentümerschaften ausgehen, da sie mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind. Zu Frage 2: Das Parkieren auf Waldwegen sowie auf Genossenschafts- und Flurwegen ist unter den Vorgaben des Strassenverkehrsrechts erlaubt, sofern das Befahren zulässig ist. Fahrzeuge dürfen nur so parkiert werden, dass die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge nicht erschwert wird (Art. 37 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SR 741.01] und Art. 19 Verkehrsregelnverordnung [SR 741.11]).
Zu Fragen 3 und 5: Für die Kontrolle der Fahrverbote im Wald sind die Gemeinden zuständig (§ 7 Abs. 2 Kantonales Waldgesetz). Unberechtigtes Befahren von Wald oder Waldstrassen mit Motorfahrzeugen hat je nach Umständen eine Ordnungsbusse von Fr. 100 oder eine Verzeigung an das zuständige Statthalteramt zur Folge (Art. 15 und 43 Abs. 1 Bst. d WaG; Ziff. 11002 Anhang 2 Ordnungsbussenverordnung [SR 314.11]). Ist das Befahren des Weges nicht erlaubt, ist auch das Parkieren nicht zulässig. Verstösse sind in erster Linie durch die kommunalen Polizeien oder durch die nach § 5 der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung (LS 321.2) ermächtigten Organe zu ahnden. Für Genossenschafts- und Flurwege können die dinglich Berechtigten zwecks Signalisation der Verbote beim zuständigen Bezirksgericht richterliche Fahrverbote beantragen (Art. 258 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und gestützt auf diese Fahrverbote Verzeigungen erwirken. § 114 Abs. 1 LG räumt zudem den mit der Überwachung von gerichtlichen Verboten nach Art. 258 ZPO betrauten Organen der Genossenschaften die Befugnis ein, Personen zur Feststellung der Identität anzuhalten und Unberechtigte zu verzeigen. Die Ahndung des unberechtigten Parkierens auf Genossenschafts- und Feldwegen geht in der Regel einher mit der Ahndung des unberechtigten Befahrens des betreffenden Weges. Ist das Befahren des Weges hingegen erlaubt und das Fahrzeug behindernd abgestellt, wird die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter durch die Polizei verzeigt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli