Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1183/2024

Klinik für Allgemein-, Behinderten- und Seniorenzahnmedizin am Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich, Staatsbeitrag 2025-2028, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. November 2024

1183. Klinik für Allgemein-, Behinderten- und Seniorenzahnmedizin am Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (Staatsbeitrag 2025–2028, gebundene Ausgabe)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die zahnmedizinische Versorgung in der Schweiz beruht in hohem Mass auf Eigenverantwortung. Das System, das auch Massnahmen und Anreize zur Prävention umfasst, hat sich grundsätzlich bewährt und die Zahngesundheit der Schweizer Bevölkerung gilt im internationalen Vergleich als gut. Die Mund- und Zahngesundheit von Menschen mit besonderen Bedürfnissen stellt das System jedoch vor grosse Herausforderungen. Bei Menschen mit Behinderung, betagten und hochbetagten Menschen sowie bei Menschen mit psychischen oder schweren körperlichen Erkrankungen besteht eine Häufung von Risikofaktoren für Zahnerkrankungen. Neben eingeschränkten Fähigkeiten zur selbstständigen Mundhygiene ist oft auch das Kooperationsvermögen hinsichtlich notwendiger Prophylaxe und Behandlungen eingeschränkt. Kommen solche Menschen in zahnmedizinische Behandlung, so ist diese mit erheblichen Mehraufwänden verbunden, die von Privatzahnärztinnen und -zahnärzten nicht kompensiert werden können. Zudem verfügen private Zahnarztpraxen oftmals nicht über die Infrastruktur (behindertengerechte Ausstattung der Behandlungsräume, Bettenlifte usw.), die für die Behandlung der genannten Patientengruppen notwendig ist. Um diesen Patientengruppen in zahnmedizinischer Hinsicht gerecht zu werden, wurde die Klinik für Allgemein-, Behinderten- und Seniorenzahnmedizin (ABS) am Zentrum für Zahnmedizin (ZZM) der Universität Zürich aufgebaut. Sie leistet einen wesentlichen Beitrag an die zahnmedizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten mit besonderen Bedürfnissen im Kanton Zürich. Das ZZM verfügt mit der ABS über die für eine umfassende interdisziplinäre Abklärung und Behandlung erforderliche Infrastruktur. Die ABS schliesst damit eine Versorgungslücke im Kanton.

2. Leistungsauftrag Die ABS hat seit 1999 einen Leistungsauftrag der Gesundheitsdirektion für Patientinnen und Patienten mit besonderen Bedürfnissen, deren Behandlung in Privatpraxen nicht möglich ist. Die Gesundheitsdirektion erstattet der ABS im Rahmen dieses Leistungsauftrages die entstehenden Mehraufwände, die nicht anderweitig abgerechnet werden können. Die ABS orientiert sich bei den Behandlungen an den Empfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz für Standards von Zahnbehandlungen im Bereich Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe und Asylwesen (vgl. kantonszahnaerzte.ch/behandlungsempfehlungen). Bis 2016 wurde die ABS mit 1,1 Mio. Franken pauschal unterstützt. Ab 2017 erfolgte ein sukzessiver Übergang zu einer Entschädigung, die in Abhängigkeit von der Anzahl durchgeführter Behandlungen entrichtet wird. Dabei wurde der pauschale Entschädigungsanteil stufenweise verkleinert. In der Rechnung 2019 betrug die Entschädigung Fr. 777 826. Darin sind mit einer Gewichtung von 25% die ursprüngliche Pauschale von 1,1 Mio. Franken und mit 75% die leistungsabhängige Vergütung von rund 0,6 Mio. Franken enthalten. Seit 2020 erfolgt ausschliesslich eine leistungsabhängige Entschädigung, wobei der nicht vom Zahnarzttarif UV/MV/IV abgedeckte Teil des Aufwands abgeholten wird. Mit RRB Nr. 1267/2020 wurde der ABS zuletzt für die Jahre 2021 bis 2024 eine Subvention von 2,8 Mio. Franken zugesichert. Da die ABS im Kanton Zürich unverändert einen wesentlichen Beitrag an die zahnmedizinische Versorgung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen leistet, soll die Leistungsvereinbarung für die Jahre 2025 bis 2028 verlängert werden. Mit vorliegendem Beschluss werden die erforderlichen Mittel bewilligt.

3. Aktueller Versorgungsbedarf Der Bedarf an Leistungen der ABS ist weiterhin gross, weil ansonsten kein angemessenes Versorgungsangebot besteht. Im Zuge der Coronapandemie hat die Nachfrage in den letzten Jahren einen Einbruch erfahren, ohne bisher auf das alte Niveau zurückzukehren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie sich in den nächsten Jahren wieder an das Niveau von vor der Pandemie angleicht, nicht zuletzt auch wegen der zunehmenden Alterung der Gesellschaft. Gleichzeitig hat die rein leistungsabhängige Bemessung zu einer gegenüber früheren Jahren deutlich tieferen Entschädigung geführt. Angesichts dessen ist für die Jahre 2025 bis 2028 mit einem durchschnittlichen jährlichen Staatsbeitrag von Fr. 425 000 zu rechnen. Darin eingerechnet ist wie in der Vergangenheit jeweils eine Unsicherheitsmarge von rund 10%. Die definitive Entschädigung erfolgt über die tatsächlich geleisteten Behandlungsstunden an Patientinnen und Patienten mit besonderen Bedürfnissen. Eine mittelfristige Planung über vier Jahre erweist sich aus Gründen der Planungssicherheit und angemessenen Berücksichtigung von Versorgungsbedarfsentwicklungen weiterhin als zweckmässig.

4. Finanzielle Auswirkungen Der Kanton sorgt gemäss Art. 113 der Kantonsverfassung (LS 101) für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare Gesundheitsversorgung. Die zahnmedizinische Versorgung, die grundsätzlich auf einer grossen Eigenverantwortung beruht, muss auch bei Bevölkerungsgruppen, die diese Eigenverantwortung aus bestimmten Gründen nicht leisten können, ausreichend gesichert sein. Im privaten Versorgungssystem ist eine kostendeckende zahnmedizinische Behandlung von Menschen mit Behinderung, betagten und hochbetagten Menschen sowie Menschen mit ausgeprägten psychischen oder körperlichen Erkrankungen nicht möglich. Bei einem Verzicht auf das entsprechende Angebot der ABS wäre die Versorgung dieser Bevölkerungsgruppen nicht mehr gewährleistet. Der ABS wird in diesem Zusammenhang für die Jahre 2025 bis 2028 eine Subvention von insgesamt 1,7 Mio. Franken (jährlich Fr. 425 000) zugesichert. Als Grundlage für die kantonale Subvention sind deren leistungsabhängige Bemessung und die von der ABS im Gegenzug zu erfüllenden Aufgaben in einer Leistungsvereinbarung festzuhalten. Konkret beträgt die leistungsabhängige Entschädigung, unter den Voraussetzungen gemäss Leistungsvereinbarung, Fr. 92.25 pro Behandlungsstunde. Die Subvention der ABS erfolgt gestützt auf § 46 des Gesundheitsgesetzes (GesG; LS 810.1), wonach der Kanton Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheitsförderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten (Prävention) bis zu 100% subventionieren kann. Es handelt sich gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit § 46 GesG um eine gebundene Ausgabe. Der Beitrag ist im Budgetentwurf 2025 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 in der Leistungsgruppe Nr. 6010, Amt für Gesundheit, eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Klinik für Allgemein-, Behinderten- und Seniorenzahnmedizin am Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich wird an die beitragsberechtigten, ungedeckten Kosten für die zahnmedizinische Behandlung von Menschen mit Behinderung, betagten und hochbetagten Menschen sowie Menschen mit psychischen oder schweren körperlichen Erkrankungen für die Jahre 2025 bis 2028 eine Subvention von Fr. 1 700 000 (jährlich Fr. 425 000) als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6010, Amt für Gesundheit, zugesichert.

II. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, mit der Klinik für Allgemein-, Behinderten- und Seniorenzahnmedizin am Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich eine Leistungsvereinbarung über die leistungsabhängige Entschädigung der subventionierten Tätigkeit für die Jahre 2025 bis 2028 abzuschliessen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Universität Zürich, Rämistrasse 71, 8006 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesundheitsgesetz, Art. 46 — read in the version of July 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2026.