RRB Nr. 1187/2025
Anfrage Rafael Mörgeli, Stäfa, Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, und Qëndresa Sadriu-Hoxha, Meilen, betreffend Gesundheitlicher Fragebogen zur Aufnahme Studium an der PHZH, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 248/2025
Sitzung vom 19. November 2025
1187. Anfrage (Gesundheitlicher Fragebogen zur Aufnahme Studium an der PHZH) Kantonsrat Rafael Mörgeli, Stäfa, sowie die Kantonsrätinnen Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, und Qëndresa Sadriu-Hoxha, Meilen, haben am 18. August 2025 folgende Anfrage eingereicht: Im Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zürich steht unter § 8 Abs. 1: «Der Lehrberuf setzt einen guten Leumund und Vertrauenswürdigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung voraus.» Offenbar legt die PHZ, den letzten Teil dieses Abschnittes so aus, dass sie mindestens bei der QUEST-Studierendenschaft bei der Bewerbung zur Aufnahme intime Fragen über ihre psychische und physische Gesundheit stellt, welche diese von einem Arzt oder einer Ärztin bestätigen lassen muss.1 Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Muss der oben erwähnte Fragebogen von allen Anwärter:innen der PHZH ausgefüllt werden? Falls nein, welche Anwärter:innen müssen diesen Fragebogen nicht ausfüllen und weshalb nicht?
2. Findet die Regierung, dass Fragen nach Grösse, Gewicht und Bodymassindex (BMI) für die gesundheitliche Eignung relevant sind? Vor allem mit dem Hintergrund, dass der BMI medizinisch nur sehr begrenzt aussagekräftig ist.
3. Wieso muss die PHZH die gesamte ärztliche Auswertung einsehen? Wieso reicht die letzte Frage nicht aus: «Ergaben sich aus der Untersuchung Hinweise für relevante Gesundheitsstörungen, die eine zukünftige Tätigkeit als Lehrperson einschränken würden?»
4. Der ärztliche Bericht wird an eine externe Firma zur Überprüfung weitergeleitet. Wie kann dies mit dem für Gesundheitsdaten geltenden erhöhten Datenschutz vereinbart werden?
1 Mustervorschlag ärztliches Zeugnis der PHZH: https://phzh.ch/siteassets/studium/
studiengaenge/anmeldung-musterformular-arztzeugnis-phzh.pdf [Stand: 23.06.25].
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Rafael Mörgeli, Stäfa, Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, und Qëndresa Sadriu-Hoxha, Meilen, wird wie folgt beantwortet:
Die Beantwortung der Fragen erfolgt zuständigkeitshalber gemäss den Angaben der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). Zu Frage 1: Kinder und Jugendliche haben einen verfassungsmässigen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 und 67 Bundesverfassung, SR 101). Bewerberinnen und Bewerber für den Lehrberuf müssen deshalb über besondere persönliche Voraussetzungen verfügen, die den Schutz der Integrität der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler sicherstellen. Gemäss § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (LS 414.41) umfassen diese persönlichen Voraussetzungen einen guten Leumund, Vertrauenswürdigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung. Die körperliche und psychische Belastbarkeit ist für die Ausübung des Lehrberufs von zentraler Bedeutung. Die gesundheitliche Eignung wird von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt der PHZH (vgl. Beantwortung der Frage 3) aufgrund eines durch die Bewerberinnen und Bewerber eingereichten Arztzeugnisses geprüft. Das ärztliche Zeugnis umfasst einen standardisierten Fragebogen, der für alle Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zu Studiengängen an der PHZH für die Volksschulstufe auszufüllen ist. Eine Ausnahme bilden jene Studiengänge, bei denen ein bereits vorhandenes Lehrdiplom für die Zulassung vorausgesetzt wird, z. B. bei Erweiterungsstudiengängen für ein zusätzliches Unterrichtsfach oder für eine weitere Schulstufe. Anzumerken ist, dass die PHZH gegenwärtig die Regelungen zur Prüfung der Eignung der Studierenden für den Lehrberuf und damit auch zum Gesundheitsfragebogen überarbeitet und voraussichtlich den Umfang der gesundheitlichen Prüfung deutlich reduziert bzw. nur noch in begründeten Einzelfällen auf die Erhebung des Gesundheitszustandes zurückgreift. Von einer allgemeinen Prüfung der gesundheitlichen Eignung aller Studierenden wird voraussichtlich abgesehen. Zu Frage 2: Der Body-Mass-Index (BMI) ist nur einer von mehreren Anhaltspunkten, die zur Einschätzung der gesundheitlichen Eignung für das Studium an der PHZH herangezogen werden. Liegt der BMI deutlich im Bereich von Unter- oder Übergewicht, wie ihn die Weltgesundheits- organisation definiert, prüft die Health & Medical Service AG (HMS AG), ob gesundheitliche Probleme vorliegen, welche die körperliche
oder psychische Belastbarkeit stark einschränken und damit die Eignung für den Lehrberuf infrage stellen könnten. Zu Frage 3: Die PHZH hat die HMS AG als unabhängigen vertrauensärztlichen Dienst mit der Prüfung der gesundheitlichen Eignung beauftragt. Die HMS AG ist darauf spezialisiert, die gesundheitliche Eignung für bestimmte Berufe zu beurteilen (hmsag.ch/check/eignungsuntersuchungen). Die Bewerberinnen und Bewerber stellen das ärztliche Zeugnis mit dem Fragebogen direkt der HMS AG zu. Die PHZH hat keine Einsicht in diese Unterlagen. Zu Frage 4: Die PHZH untersteht bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4). Angaben zur Gesundheit gelten gemäss § 3 Abs. 4 IDG als besondere Personendaten. Für deren Bearbeitung gelten strenge Anforderungen hinsichtlich Vertraulichkeit, Sicherung, Aufbewahrung und Weitergabe (§ 17 IDG). Diese gelten auch für die HMS AG, die im Auftrag der PHZH die entsprechende Datenbearbeitung durchführt und vertraglich an die Einhaltung der strengen Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten gebunden ist (vgl. § 6 IDG in Verbindung mit § 25 Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008, LS 170.41). Die PHZH bleibt dabei vollumfänglich für den Umgang mit diesen Personendaten verantwortlich (§ 6 Abs. 2 IDG).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli