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RRB Nr. 1189/2021

Gesamtsanierung Mülau 12, Sennhof, Winterthur, Minergie-Zertifikat, Förderbeitrag, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Oktober 2021

1189. Gesamtsanierung Mülau 12, Sennhof, Winterthur

Erwägungen

(Minergie-Zertifikat, Förderbeitrag) Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 reichte die Hermann Bühler AG, Sennhof, 8482 Winterthur, ein Gesuch um Ausrichtung eines Förderbeitrags an die Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat des Industriegebäudes Mülau 12, Winterthur, ein. Insgesamt soll eine Energiebezugsfläche von 14 381 m² erneuert werden. Der Regierungsrat will den Ausstoss der Treibhausgase im Rahmen des Pariser Abkommens so weit senken, dass ein Beitrag zur notwendigen Begrenzung des globalen Klimawandels geleistet wird. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie und den CO2-Ausstoss in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. Die Baudirektion hat am 11. Juni 2020 das Förderprogramm Energie verfügt (Nr. 199/2020). Das Förderprogramm beruht auf dem Harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM 2015), da dies Voraussetzung für den Erhalt von Globalbeiträgen aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe zur Verminderung der CO 2-Emissionen ist. Das eingereichte Gesuch erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Förderbeiträgen. Das Förderprogramm der Baudirektion sieht einen Beitragssatz für die Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat bei Nichtwohnbauten von Fr. 100 je m² Energiebezugsfläche vor, höchstens jedoch 50% der Investitionen für die Erlangung des Minergie-Zertifikats. Bei 14 381 m² Energiebezugsfläche ergibt dies einen Förderbeitrag von Fr. 1 438 100. Die Investitionen betragen Fr. 9 307 000. Die Subvention von insgesamt Fr. 1 438 100 entspricht damit 15% der Investitionen. Der Beitrag ist somit nicht zu kürzen. Das Bundesamt für Energie hat mit Verfügung vom 5. Juni 2020 betreffend Ausrichtung globaler Finanzhilfen nach Art. 34 des CO2-Gesetzes (SR 641.71) dem Kanton Zürich finanzielle Mittel für das Zusicherungsjahr 2020 zugesichert. Aus diesen Mitteln wurde der Förderbetrag von Fr. 1 438 100 für das vorliegende Gesuch reserviert. Dem Kanton steht bezüglich der Höhe der Ausgabe aufgrund der festgelegten Förderbeiträge für 2020 gemäss kantonalem Förderprogramm und dem Zeitpunkt ihrer Vornahme keine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit zu. Auch das Gebot der Gleichbehandlung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erlaubt keinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe des Förderbeitrags und dessen Auszahlungszeitpunkts. Es handelt sich somit um eine gebundene Ausgabe (§ 37 Abs. 1 e

contrario Gesetz über Controlling und Rechnungslegung [LS 611]).

Der Staatsbeitrag von Fr. 1 438 100 wird nach erfolgreicher Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat, nach Vorweisen des definitiven Minergie-Zertifikats und dem Einreichen des Abschlussformulars ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Der Betrag ist in den für 2020 zugesicherten globalen Finanzhilfen des Bundes enthalten. Die Mittel für die Auszahlung wurden dem Kanton bereits überwiesen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Aus den Globalbeiträgen des Bundes aus der Teilzweckbindung der Bühler AG, Winterthur, an die Kosten der Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat des Industriegebäudes Mülau 12, Winterthur, eine Subvention von höchstens Fr. 1 438 100 als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, zugesichert.

II. Die Ausrichtung der zugesicherten Subvention erfolgt nach Erhalt des definitiven Minergie-Zertifikats zu den Förderbedingungen gemäss kantonalem Förderprogramm. Die Auszahlung erfolgt nach Einreichung des Abschlussformulars mit Kopie des definitiven Minergie-Zertifikats beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Postfach, 8090 Zürich. Die Zusicherung gilt bis 31. Dezember 2025 und ist nicht verlängerbar.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Hermann Bühler AG, Sennhof, 8482 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Reduction of CO2 Emissions, Art. 34 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2022 and January 1, 2025.

Cited in